B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2514/2012
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 22. April 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 28. April 2009 wurde sie summarisch befragt und am
4. Mai 2009 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2012 – eröffnet am 10. April 2012 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Mai 2012
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Pro-
zessführung. Weiter beantragte sie, es sei ihr eine Nachfrist zur Einrei-
chung von Beweismitteln bis 31. Mai 2012 zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht eine Frist bis 31. Mai 2012 zur Nachreichung der Beweismit-
tel. Am 23. Mai 2012 (Poststempel) wurden die Beweismittel zu den Akten
gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2013 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung
vom 4. Mai 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwer-
de. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013
zur Stellungnahme zugestellt. Am 29. Mai 2013 beantragte sie eine Frist-
erstreckung zur Replik bis 20. Juni 2013. Mit Zwischenverfügung vom
30. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Frist-
verlängerung ab und gewährte ihr letztmals eine nicht erstreckbare Not-
frist bis 14. Juni 2013 zur Replik. Am 14. Juni 2013 reichte sie die Replik
mit weiteren Beweismitteln zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist
als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
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sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umständen im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 4. April 2012
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
4.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der Beweismittel im Origi-
nal). Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklä-
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rungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die
Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.
An der Beurteilung der konkreten Beschwerdevorbringen besteht kein
schutzwürdiges Interesse mehr und in diesem Masse ist die Beschwerde
zugleich gegenstandslos geworden.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Einerseits gilt die Beschwerdeführerin insoweit als
obsiegende Partei, als ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch
wenn ein formeller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheis-
sung erfolgt denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, son-
dern allein deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederauf-
nahme des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich
macht. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten
Rechnung zu tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens der Beschwer-
deführenden (nach Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art.
15 VGKE). Bei gegenstandlosen Verfahren ohne Zutun der Parteien rich-
tet sich die Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledi-
gungsgrundes (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Letztlich sind es die
ungeklärten Vorfälle, die dazu führen, dass die Beschwerde durch Rück-
weisungsentscheid zu erledigen ist. Da keine gesicherten Erkenntnisse
über die allgemeine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die
Sachlage und damit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde
auch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. In Anwen-
dung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren und angesichts der besonde-
ren Umstände erscheint eine (pauschalisierende) Parteientschädigung
von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 2 VwVG anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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