B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2514/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Beschwerdeführerin,
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch (…),
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 11. Oktober 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober
2013 gab sie an, ihr Mann sei extrem gewalttätig gewesen. Er habe sie
und die Kinder geschlagen, eines der Kinder habe er einmal so stark ge-
prügelt, dass es Blut erbrochen habe und bewusstlos geworden sei. Sie
habe keine Familie gehabt, welche sie hätte unterstützen können, und
sich deshalb einer Nachbarin anvertraut, welche ihr zur Flucht verholfen
habe.
B.
Abklärungen des BFM betreffend die Beschwerdeführerin ergaben einen
EURODAC-Treffer (Abgleich von Fingerabdrücken) vom 24. September
2013 in Italien. Das Ersuchen der Schweiz um Rückübernahme vom
4. November 2013 hiessen die italienischen Behörden am 2. Dezember
2013 gut.
C.
Das BFM trat mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 auf das Asylgesuch
nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien
weg. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde mit Urteil E-7075/2013 vom 20. März 2014 gut, hob
die Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das BFM zurück.
D.
Mit am 30. April 2014 eröffneter Verfügung vom 24. April 2014 trat das
BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie
und ihre Kinder nach Italien weg, ordnete den Vollzug an und stellte fest,
einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
E.
Die Beschwerdeführerin liess hiergegen am 6. Mai 2014 durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde erheben. Sie beantragte in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Bundesamt sei
anzuweisen, sich für das Asylgesuch aus humanitären Gründen für zu-
ständig zu erklären, und es sei ein Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an-
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zuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwer-
de abzusehen, zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len.
Sie legte einen Arztbericht vom 4. Mai 2014 und eine Fürsorgebestäti-
gung vom 2. Mai 2014 ins Recht.
F.
Der damalige Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 12. Mai 2014 den
Vollzug der Wegweisung im Sinn einer superprovisorischen Massnahme
per sofort einstweilen aus.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 wurde die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde gewährt. Weiter wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
Die Vernehmlassung des BFM vom 25. Juni 2014 ging innert erstreckter
Frist beim Gericht ein.
H.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Replik vom 14. Juli 2014 Stellung
und reichte ein Arztzeugnis vom 4. Juli 2014 zu den Akten.
I.
Die zweite Vernehmlassung des BFM vom 7. August 2014 ging innert er-
streckter Frist beim Gericht ein. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit
Eingabe vom 27. August 2014 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
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gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden
Recht die Unangemessenheit dar (vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) zur Anwendung, und die Zu-
ständigkeitsfrage ist gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) zu prüfen.
3.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/EURODAC-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Euro-
päischen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts ak-
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zeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
3.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwend-
bar.
4.
Es handelt sich hier um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom
24. April 2014, welche auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7075/2013 vom 20. März 2014 (kassatorische Gutheissung) erfolgte.
Die grundsätzliche staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens wird von der Beschwerde-
führerin anerkannt. Streitig ist hingegen, ob allenfalls Gründe dafür be-
stehen, dass die Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO (Souveränitätsklausel) erklären sollte.
5.
5.1 Die Vorinstanz erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, weder
die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen
die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. Es stehe der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen, in Italien gleich bei der Ankunft
ein Asylgesuch einzureichen und so in die asylrechtlichen Unterbrin-
gungsstrukturen zu gelangen. Bezüglich der vorgebrachten prekären Zu-
stände des italienischen Asylsystems sei auf die Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtli-
nie") zu verweisen, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme
und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte. Zur gesundheitlichen Situa-
tion der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass in Italien auch illegal
anwesende Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Zu-
dem unterhalte das Dublin Office Schweiz engen Kontakt mit dem Dublin
Office Italien, um einen reibungslosen Ablauf der Überstellungen von vul-
nerablen Personen und erforderlichenfalls eine kontinuierliche Versor-
gung sicherzustellen. Italien sei ein Rechtsstaat mit funktionierender Poli-
zeibehörde, an welche sich die Beschwerdeführerin im Falle einer kon-
kreten Bedrohung wenden könne. Der Wegweisungsvollzug sei zumutbar.
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5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin dieser Argu-
mentation entgegen, sie sei eine alleinerziehende Mutter von zwei (…)
Kindern und befinde sich seit längerem in ärztlicher Behandlung. Dem
Arztzeugnis vom 4. Mai 2014 sei zu entnehmen, dass sie an einer (…)
und einer (…) leide. Zudem befinde sie sich aufgrund einer (…) und (…)
in psychiatrischer Behandlung. Sie erhalte jeden Tag ein (…).
Aus der angefochtenen Verfügung sei nicht ersichtlich, dass das BFM bei
den italienischen Behörden die notwendigen Abklärungen im Hinblick auf
ihre Überstellung vorgenommen hätte.
Der Zugang zum Gesundheitswesen sei in Italien zwar grundsätzlich
möglich, jedoch gebe es zu wenig spezialisierte Angebote für traumati-
sierte Personen und eine angemessene Behandlung werde häufig durch
die desolate Unterbringungssituation verunmöglicht. Weiter sei die Anzahl
an geeigneten Aufnahmeplätzen für Familien und Kinder in Italien unzu-
reichend. Die Familien oder Alleinerziehende mit Kindern würden daher in
besetzten Häusern oder in kirchlichen Notschlafstellen leben. Teilweise
würden Kinder von ihren Eltern getrennt. Es lägen deshalb humanitäre
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vor
5.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2014 an, so-
bald die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern am Flughafen Roma Fiu-
micino (FCO) ankomme, werde sie von der Grenzpolizei in Empfang ge-
nommen. Sollte sie bis dahin noch kein Asylgesuch in Italien gestellt ha-
ben, werde sie dazu am Flughafenschalter der Questura di Roma Gele-
genheit haben. Danach werde sie zum Schalter "Internationale Ankünfte",
der vom Verein "Confederazione Nazionale delle Misericordie d'Italia" be-
treut werde und sich ebenfalls im Flughafengebäude FCO befinde, be-
gleitet. Dort würden Asylsuchende unterstützt, beraten und den freien
Empfangsstellen zugeführt. Der Schalter biete auch einen rechtlichen In-
formationsdienst an. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden
rasch einer zur Verfügung stehenden Unterkunft zugeführt, wo sie länger-
fristig wohnen könnten. Ihrem gesundheitlichen Zustand werde zum Zeit-
punkt der Überstellung Rechnung getragen.
5.4 In der Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, als sie in Italien ein
Asylgesuch habe stellen wollen, habe man ihr mitgeteilt, dass sie sich
später wieder melden solle, es gebe zurzeit keinen Platz. Sie habe mit ih-
ren Kindern im Park schlafen müssen. Sie sei eine alleinerziehende Mut-
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ter von zwei (…) Kindern und schwanger. Sie benötige stabile Wohnver-
hältnisse und eine ärztliche und psychologische Behandlung
5.5 In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2014 hält das BFM zur be-
vorstehenden Geburt fest, dass diesem Umstand bei der Organisation
und Durchführung der Überstellung nach Italien Rechnung getragen wer-
de und die italienischen Behörden entsprechend informiert würden. Bei
allfälligen gesundheitlichen Beschwerden könne sich die Beschwerdefüh-
rerin an eine medizinische Institution in Italien wenden. Es liege kein
Grund vor, welcher eine Überstellung nach Italien unzumutbar erscheinen
lasse.
5.6 In der Eingabe vom 27. August 2014 wiederholt die Beschwerdeführe-
rin bereits Vorgebrachtes und verweist auf ihre Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe und Replik.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von
einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zu-
ständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenen-
falls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitglied-
staat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durch-
führt, oder den Mitgliedsstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederauf-
nahmegesuch gerichtet wurde (sog. Selbsteintrittsrecht bzw. Souveräni-
tätsklausel).
6.2 Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich
durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich
aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt an-
wendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder ei-
ner Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen,
berufen. Ist die Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel ange-
wendet werden und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs
zuständig erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
6.3 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass sich das BFM in der
Begründung seiner angefochtenen Verfügung zwar in allgemeiner Weise
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zum italienischen Asylsystem und zu den dortigen Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende äussert, nicht jedoch in genügender Weise auf ihren
konkreten Einzelfall eingeht. Zwar hat es im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens Abklärungen zur Überstellung der Beschwerdeführerin
und ihrer Kinder nach Roma Fiumicino (FCO) getroffen. Es hat jedoch
hinsichtlich deren gesundheitlichen Situation lediglich in allgemeiner Wei-
se auf Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998, wonach
das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung explizit
auch illegal anwesenden Personen gewährt werde, verwiesen. Damit legt
das BFM wiederum die allgemeine Lage dar, nimmt jedoch weder eine
einzelfallgerechte Prüfung noch eine Gesamtbetrachtung aller relevanten
Umstände (alleinerziehende Mutter von zwei (…)kindern, (…), gesund-
heitliche Beeinträchtigung) vor. Dazu wäre es aufgrund des im Be-
schwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Berichtes vom 4. Mai 2014,
wonach die Beschwerdeführerin unter anderem an einer (…) und einer
(…) leidet, und insbesondere mit Blick auf die bevorstehende Geburt und
das Wohl der beiden (…)kinder gehalten gewesen. Da die Beschwerde-
führerin auch nach Auffassung der Vorinstanz einer Kategorie mit spezifi-
scher Verletzlichkeit angehört, hat das BFM in ihrem Fall eine besondere
Begründungspflicht. Indem das BFM abgesehen von seinen Abklärungen
zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Roma Fiumicino (FCO) im
Wesentlichen die Darlegung der allgemeinen Rechtslage in Italien und
der den Dublin-Rückkehrern dort zustehenden Ansprüche geschildert hat,
ohne dabei in ausführlicherer Weise und insbesondere im Sinne einer
Gesamtbetrachtung aller hier relevanten Umstände auf den Einzelfall der
Beschwerdeführerin einzugehen, hat es die Begründungspflicht gemäss
Art. 35 Abs. 1 VwVG und somit Bundesrecht verletzt. Demnach wäre die
Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen. Un-
ter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots und in Anbetracht der langen
Verfahrensdauer des vorliegenden Dublin-Verfahrens rechtfertigt es sich
indessen, die Vorinstanz anzuweisen, das nationale Asylverfahren aufzu-
nehmen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Vorinstanz
ist anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten
und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.
8.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind – unbesehen der mit Zwischen-
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verfügung vom 19. Mai 2014 gewährten unentgeltlichen Prozessführung
– keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der ver-
tretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, der notwendige Ver-
tretungsaufwand ist von Amtes wegen aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 VGKE). In Anwendung der Bemessungsfaktoren von Art. 7 ff.
VGKE ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
diesen Betrag der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. April 2014 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutre-
ten und das nationale Asylverfahren aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteile) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons Zürich.
Die vorsitzende Richterin: Dei Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: