B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2514/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
E-2514/2015
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus der Provinz Aleppo. Er und seine damalige Ehefrau, B._______, ver-
liessen ihren Heimatstaat am 21. Juni 2012 respektive 28. Juni 2012 und
gelangten über die Türkei sowie ihnen unbekannte Länder am 20. Juli 2012
in die Schweiz, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
gleichentags ihre Asylgesuche stellten.
B.
Am 13. August 2012 führte das damalige BFM eine Kurzbefragung zur Per-
son des Beschwerdeführers und seiner (damaligen) Ehefrau sowie am 5.
Dezember 2013 eine einlässliche Anhörung zu ihren Gesuchsgründen
durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei am (...) Juni 2012 zu seiner Schwester in die Stadt Aleppo gefahren und
habe eine Mitfahrgelegenheit in einem Transportwagen eines Dorfbewoh-
ners erhalten. Während dieser Fahrt seien sie an einem Kontrollposten von
Angehörigen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê beziehungsweise die
Arbeiterpartei Kurdistans) angehalten worden. Bei der Durchsuchung des
Wagens seien nebst der Transportware ([…]) versteckte Waffen zum Vor-
schein gekommen, wovon der Beschwerdeführer jedoch keine Kenntnis
gehabt habe. Man habe von ihm erfahren wollen, wofür beziehungsweise
für welche Gruppierung diese hätten verwendet sollen. Er sei trotz seiner
Erklärung der Umstände festgenommen und für vier (Angabe an der BzP)
respektive drei Tage (Angabe an der Anhörung) inhaftiert und befragt wor-
den, bis er gegen eine Kautionszahlung seiner Mutter wieder freigelassen
worden sei. Drei Tage später sei er gemäss Angaben seiner Familienange-
hörigen bei sich zuhause sowohl von PKK-Mitgliedern als auch von den
syrischen Behörden gesucht worden. Diese Umstände hätten ihn dazu ver-
anlasst, seine Heimat zu verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass
er zu Hause ein weiteres Mal von den syrischen Behörden gesucht worden
sei.
Ferner gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er zwei bis drei Mo-
nate vor seiner Ausreise bis zu seiner Flucht gegen seinen Willen von der
PKK regelmässig als Wachmann an den Kontrollposten stationiert worden
sei; die PKK sei seit längerer Zeit in seiner Heimatregion aktiv. Von (…)
2008 bis (…) 2009 habe er ausserdem seinen Militärdienst für den syri-
schen Staat abgeleistet. Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers
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machte keine eigenen Asylgründe geltend; sie verwies auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers.
An der Anhörung machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, dass
drei Monate nach seiner Ausreise ein Polizeibeamter seinen Angehörigen
ein Aufgebot zum Reservedienst abgegeben habe. Ebenso sei sein jünge-
rer Bruder in den Militärdienst einberufen worden; dieser habe der Auffor-
derung indes keine Folge geleistet.
C.
Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz als Beweismittel eine Be-
scheinigung ein, dass er den Militärdienst abgeleistet und am (…) 2009
nach 1 Jahr 9 Monaten seinen Dienst beendet habe (vgl. Beweismittel in
A19).
In der Anhörung vom 5. Dezember 2013 machte er geltend, sein Militär-
büchlein befinde sich zu Hause; zudem sei er erneut als Reservist aufge-
boten worden (vgl. A12/20 S. 6). Er wurde während der Anhörung aufge-
fordert, beide Dokumente einzureichen, und stellte diese in Aussicht.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 gewährte das SEM dem Rechtsvertre-
ter antragsgemäss Akteneinsicht. Gleichzeitig wurde Frist angesetzt, um
die in der Anhörung in Aussicht gestellten Unterlagen, namentlich das Mili-
täraufgebot, nachzureichen oder mitzuteilen, weshalb eine Einreichung
nicht möglich sei (vgl. A20/2).
Mit Eingabe vom 11. März 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, sein Mandant
versuche, namentlich das Militärbüchlein aus dem Heimatland erhältlich zu
machen; er werde dies wenn möglich innert der nächsten vier Wochen ein-
reichen (vgl. A23/2).
D.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – hielt das
SEM fest, der Beschwerdeführer und seine (damalige) Ehefrau würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies
sie aus der Schweiz weg. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf einen späteren Zeitpunkt auf.
Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus,
die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz
erübrige.
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Seite 4
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2015 erhoben der Beschwerdefüh-
rer und seine (damalige) Ehefrau durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde
gegen den ablehnenden Entscheid des SEM und beantragten, es sei die
Verfügung in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und ihnen Asyl zu erteilen,
eventualiter sei die Sache zur näheren Abklärung der Asylgründe an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um die Einräu-
mung einer Nachfrist von 30 Tagen zwecks Nachreichung weiterer Beweis-
mittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des
unterzeichneten Anwalts als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
Zur Stützung ihrer Vorbringen liessen der Beschwerdeführer und seine (da-
malige) Ehefrau verschiedene Beweismittel (Militärbüchlein im Original mit
einer Teilübersetzung desselben, ein Brief der Mutter und der Schwester
des Beschwerdeführers mit entsprechender Übersetzung sowie Ausweis-
kopien der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers; Zustellcou-
vert aus der Türkei) einreichen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. April 2015 wurden der Beschwerdefüh-
rer und seine (damalige) Ehefrau aufgefordert, bis zum 11. Mai 2015 eine
Bestätigung über ihre prozessuale Bedürftigkeit einzureichen. Es wurde
ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der weiteren Beweismittel
eingeräumt.
G.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 wurde fristgerecht eine vom 28. April 2015
datierende behördliche Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Die zur
Nachreichung von Beweismitteln angesetzte 30-tägige Frist lief ungenutzt
ab.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2015 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Fürsprecher Christian Wyss dem
Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
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Seite 5
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2015 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau zur Stellung-
nahme zugestellt.
J.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine Replik ein.
II.
K.
Mit Entscheid des [Gerichts] vom (…) Juni 2016 wurde die Ehe des Be-
schwerdeführers und B._______ rechtskräftig geschieden.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2017 wurde das für den Be-
schwerdeführer und B._______ bisher gemeinsam geführte Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht getrennt und das Verfahren des Be-
schwerdeführers weiterhin unter der Nummer E-2514/2015 geführt, wäh-
rend B._______ eine neue separate Verfahrensnummer (E-8472/2015) zu-
geteilt wurde. Es wurde festgestellt, dass der rubrizierte Rechtsvertreter in
beiden Verfahren weiterhin als amtlicher Rechtsbeistand wirkt. Dem Be-
schwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, seine Beschwerde bis zum
18. September 2017 zu ergänzen.
M.
Mit Eingabe vom 15. September 2017 reichte der amtliche Rechtsbeistand
ein vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasstes Schreiben sowie eine
Kostennote, die die bisherige Kostennote vom September 2015 ersetzen
solle, zu den Akten. In seinem Schreiben teilte der Beschwerdeführer mit,
er könne keine Dokumente aus seiner Heimat beschaffen, da dort Krieg
herrsche und er dort niemanden habe, der ihm helfen könne. Seine Mutter
sei hierzu nicht imstande und ein Bruder, der zurück geblieben sei, sei seit
zwei Jahren nicht erreichbar und man wisse nur, dass die "PKK Militär" ihn
mitgenommen hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz wies in ihrer ablehnenden Verfügung zunächst auf diverse
Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zwischen der BzP
und der Anhörung hin. Weiter habe die (damalige) Ehefrau keine auch nur
einigermassen substanziierten und detaillierten Angaben zu den Auftritten
der Polizei und der PKK bei ihr zuhause machen können. Ihre Behauptung,
sie habe nichts über die Probleme ihres Mannes gewusst, leuchte nicht
ein, da es kaum vorstellbar sei, dass er ihr wirklich nichts davon erzählt
hätte. Ihre Erklärung sei vielmehr ein Indiz dafür, dass sie sich auf eine
konstruierte Asylbegründung berufe und beabsichtige, durch das vorge-
schobene Unwissen Widersprüche zu vermeiden. Die vorstehenden Fest-
stellungen würden auf eine fingierte Asylbegründung hindeuten.
Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung behauptet,
zwischenzeitlich eine Militärdienstvorladung in Syrien erhalten zu haben,
was er indes bis zum Tag des vorinstanzlichen Entscheids trotz Aufforde-
rung nicht habe belegen können. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der von
ihm vorgebrachten Asylgründe sei auch an seinem Vorbringen betreffend
das Militärdienstaufgebot erheblich zu zweifeln. Angesichts der zahlreichen
Ungereimtheiten und der übrigen Aktenlage dränge es sich jedenfalls nicht
auf, die vom Beschwerdeführer kürzlich erneut angekündigten Dokumente
zum Militärdienst abzuwarten, zumal er bereits vor mehr als einem Jahr
anlässlich der Anhörung zur Einreichung der Beweisunterlagen aufgefor-
dert worden sei.
Das SEM kam im Sinne einer Gesamtwürdigung zum Schluss, es handle
sich um eine konstruierte Asylbegründung, welche den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalte.
Schliesslich seien die weiteren Vorbringen betreffend die Einsätze für die
PKK an den Kontrollposten sowie die Leistung von Zwangsabgaben nicht
asylrelevant. Es handle sich um Nachteile im Rahmen von Krieg oder einer
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Situation allgemeiner Gewalt, welche nicht auf der Absicht beruhten, einen
Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen.
5.
In der Beschwerdebegründung werden die Vorbringen des Beschwerde-
führers erneut dargestellt. Auch dass der Beschwerdeführer nach seiner
Ausreise ein Aufgebot als Reservist erhalten habe, wird erneut ausgeführt;
dies sei im Sinne eines Nachfluchtgrundes zu würdigen.
Zunächst wird auf die einzelnen vom SEM angeführten Widersprüche ein-
gegangen und dabei deren Vorliegen bestritten respektive deren Relevanz
im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen als sehr gering bezeich-
net. Weiter wird den von der Vorinstanz als vage bezeichneten Schilderun-
gen der damaligen Ehefrau entgegnet, sie seien präzise gewesen und man
habe die Ehefrau bewusst nicht über die wahren Probleme ihres Eheman-
nes aufgeklärt, weil sie durch ihr Mitwissen ihren Mann bei einer allfälligen
Kontrolle nur zusätzlich gefährdet hätte. Sodann sei nicht aussergewöhn-
lich, dass der Beschwerdeführer drei Tage nach seiner Freilassung wieder
gesucht worden sei, da die eine Gruppe der Verfolger sich durch die Fami-
lie des Beschwerdeführers habe bestechen lassen und ihn deshalb freige-
lassen habe, während die andere Gruppe ihn danach wieder gesucht habe.
Das SEM habe seine Verfügung erlassen, ohne auf die angekündigten Be-
weismittel – das Militärbüchlein, das nun mit der Beschwerde zusammen
eingereicht werden könne – zu warten. Mit dieser sachlich nicht gebotenen
Eile habe das SEM das rechtliche Gehör verletzt, indem es auf ein Beweis-
anerbieten nicht eingetreten sei.
Die neu eingereichten Beweismittel – das Militärbüchlein des Beschwerde-
führers sowie ein Schreiben seiner Mutter und seiner Schwester, welche
die Festnahme durch die PKK und die Suche nach dem Beschwerdeführer
durch die PKK und die syrischen Sicherheitskräfte bestätigen würden –
könnten die Vorbringen des Beschwerdeführers untermauern. Das Militär-
aufgebot für den Reservedienst habe noch nicht erhältlich gemacht werden
können; es werde wenn möglich nachgereicht.
6.
In der Vernehmlassung wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des
Schreibens der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers in Wi-
derspruch zu dessen eigenen Aussagen stehe. So sei gemäss diesem
Schreiben der Beschwerdeführer selbst – als er in seinem (…)lieferwagen
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unterwegs gewesen sei – angehalten worden; von einem eigenen Fahr-
zeug sei anlässlich der Anhörung dagegen keine Rede gewesen, vielmehr
habe er von einer Mitfahrgelegenheit gesprochen. Des Weiteren stehe im
Schreiben seiner Mutter und Schwester, dass ihn die Behörden drei oder
vier Tage nach der PKK aufgesucht hätten, während der Beschwerdeführer
selber zu Protokoll gegeben habe, sie seien am selben Tag erschienen.
7.
Dem hielt der Beschwerdeführer mit Replik im Wesentlichen entgegen, es
bestehe hier kein Widerspruch, weil aus seinen Aussagen klar hervorgehe,
dass nicht er, sondern der Kollege in dessen Fahrzeug gefahren sei, als es
zur kritischen Kontrolle gekommen sei. Das Schreiben von Mutter und
Schwester sei ungenau übersetzt worden. Statt „mit seinem (…)lieferwa-
gen“ wäre „im (…)lieferwagen, in dem er damals sass“ die treffendere
Übersetzung gewesen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der
Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu be-
stätigen ist. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen seines Asylverfah-
rens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation nach-
zuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.
8.2 Zunächst ist die Rüge zu behandeln, es sei der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz ohne Abwarten der in
Aussicht gestellten Beweismittel über das Asylgesuch entschieden habe
(vgl. Beschwerde vom 22. April 2015 S. 6). Diese Rüge erweist sich ange-
sichts des oben unter Bst. C skizzierten Verfahrensablaufs als unbegrün-
det. Nachdem der Beschwerdeführer während der Anhörung vom 5. De-
zember 2013 aufgefordert worden war, die in Aussicht gestellten Doku-
mente beizubringen, und mit Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015
diese Aufforderung unter Fristansetzung erneuert wurde, ohne dass der
Beschwerdeführer die Dokumente einreichte oder entsprechende erfolg-
lose Beschaffungsbemühungen darlegte, hat die Vorinstanz zu Recht auf
Ansetzung einer weiteren Frist verzichtet, zumal der Beschwerdeführer mit
Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. März 2015 nur noch das Mili-
tärbüchlein, hingegen nicht mehr das angebliche Aufgebot in den Reserve-
dienst in Aussicht stellte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im
Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erblicken.
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Das Militärbüchlein wurde nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein-
gereicht; auf den Beweiswert des Dokuments im Zusammenhang mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers ist weiter unten zurückzukommen (vgl.
nachfolgend E. 8.5 und 8.6).
8.3 Der Beschwerdeführer machte als fluchtauslösenden Vorfall geltend,
er sei als Passagier in einem Auto mitgefahren, in dem bei einer Kontrolle
durch die PKK Waffen gefunden worden seien; er sei von der PKK danach
drei respektive vier Tage festgehalten worden, erst gegen eine Geldzah-
lung freigelassen worden und in der Folge zu Hause einmal von der PKK
und zwei Male von der syrischen Polizei gesucht worden.
In einigen Punkten sind die Darstellungen zwar in der Tat widersprüchlich.
So war in der Anhörung von drei Tagen, in der BzP hingegen von vier Tagen
die Rede, während derer die PKK den Beschwerdeführer festgehalten
habe. Auch die Aussagen, wer von der PKK bei der Mutter die Geldzahlung
abgeholt habe („ein PKK-Mitarbeiter“, A3/10 S. 7, bzw. „einige“, A12/20
F95, bzw. „zwei“ Personen, A12/20 F103) differieren; andererseits wurden
diese Ungenauigkeiten in der Befragung des Beschwerdeführers nicht ein-
lässlich angesprochen oder geklärt (vgl. A12/20 F 144 ff.). Dass schliess-
lich in der BzP nur ein Besuch der Behörden erwähnt wurde (A3/10 S. 7),
erklärt sich daraus, dass der zweite Besuch sich erst ereignet habe, als der
Beschwerdeführer schon etwa einen Monat in der Schweiz gewesen sei
(vgl. A12/20 F115, 150); auch in diesem Zusammenhang sind die Nachfra-
gen im Rahmen der Anhörung nicht hilfreich und haben zur Klärung nicht
beigetragen (A12/20 F 144, 150).
Auffällig ist indessen, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerde-
führers in ihrem Schreiben, das im Beschwerdeverfahren eingereicht
wurde, den Sachverhalt in verschiedenen Punkten anders darstellen, als
dies aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht. So bestätigen
sie, der Beschwerdeführer sei unter der Bezichtigung des Waffenschmug-
gels an einen unbekannten Ort verbracht worden und habe sich drei Tage
später telefonisch gemeldet und dabei mitgeteilt, er sei gegen Kaution frei-
gelassen worden; dies entspricht nicht der Version des Beschwerdefüh-
rers, der vielmehr telefonisch seine Mutter gebeten habe, die Kaution be-
reitzustellen und einem PKK-Mann auszuzahlen (vgl. A3/10 S. 7, A12/20
F62). Weiter bestätigen die Mutter und die Schwester, der Beschwerdefüh-
rer sei nach der Freilassung zu Hause von der PKK und drei Tage später
dann auch von den Behörden gesucht worden, während diese beiden Er-
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Seite 11
eignisse nach Angaben des Beschwerdeführers am selben Tag stattgefun-
den haben sollen (A3/10 S. 7, A12/20 F62, 109 f.). Schliesslich erwähnen
die Mutter und die Schwester jenen zweiten Besuch durch die syrischen
Behörden – der gemäss Darstellung des Beschwerdeführers mit einer
Hausdurchsuchung verbunden gewesen sei (A12/20 F112 ff.) – in ihrem
Schreiben überhaupt nicht.
Ebenfalls auffällig ist ferner, dass die damalige Ehefrau des Beschwerde-
führers – die ja bei den Besuchen der PKK und der Polizei zu Hause an-
wesend gewesen sei – diese Ereignisse in keiner Weise plastisch und sub-
stantiiert schildern konnte. So erwähnte sie in diesem Zusammenhang
bloss knapp und summarisch die PKK, die Polizisten und die Verhaftung
ihres Mannes. Ansonsten wisse sie nichts davon, weil ihr Mann Angst um
sie gehabt habe und ihr deshalb nicht viel erzählt habe (vgl. A13/10 F32 f.).
Diese Erklärung ist allerdings unbehelflich, geht es doch darum, dass sie
eigene Erlebnisse einer Hausdurchsuchung durch Behörden oder eines
Besuchs durch PKK-Leute hätte schildern sollen. Bei der Sichtung der Be-
fragungsprotokolle fällt auf, dass die Aussagen der (damaligen) Ehefrau in
weiten Teilen unsubstanziiert, unpersönlich und kurz ausfielen und dass
man im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfällen nicht den
Eindruck gewinnt, sie habe das Erzählte tatsächlich selber erlebt (vgl.
A13/10 F41 ff.). So gab sie vielerorts in den Protokollen bloss einzelne und
sehr kurze Sätze zu Antwort wie „Normal.“, „Gut.“, „Ja hat es gehabt.“. Sie
beschrieb die Ereignisse bei ihr zuhause, als sie von den PKK-Leute nach
ihrem Mann gefragt worden sei, äusserst stereotyp und auf sehr unpersön-
liche Weise (vgl. A13/10 F41 f.). Auf die Frage, wie der Besuch der Polizei
verlaufen sei, sagte sie: „War auch normal. Die sind gekommen, haben
nach (…) gefragt und er war nicht Zuhause und die Polizisten sind wieder
gegangen.“ (vgl. A13/10 F44).
8.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zur Einschätzung, das zwar die
von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers nicht ein derart grosses Gewicht
haben, um in ausschlaggebender Weise die Glaubhaftigkeit der Vorfälle in
Zweifel zu ziehen, dass aber insgesamt namentlich die angebliche Suche
nach dem Beschwerdeführer, nachdem er nach drei oder vier Tagen im
Gewahrsam der PKK wieder freigelassen worden sei, aufgrund der unsub-
stantiierten Darstellungen und aufgrund der Ungereimtheiten, die sich aus
dem Bestätigungsschreiben seiner Mutter und Schwester ergeben, nicht
als glaubhaft gemacht betrachtet werden können. Dass wegen eines ein-
maligen Vorfalls im Juni 2012 – bei dem die PKK den Beschwerdeführer in
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Seite 12
einem Auto angehalten habe, in dem ohne sein Wissen auch Waffen trans-
portiert worden seien, und ihn drei oder vier Tage in Gewahrsam behalten
habe – zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung resultieren sollte, muss verneint werden. Dass später noch bei
den in Syrien verbliebenen Verwandten Konsequenzen resultiert hätten o-
der der Beschwerdeführer weiterhin gesucht worden wäre, wird gerade von
seinen Angehörigen in ihrem Schreiben nicht geltend gemacht.
8.5 Nicht glaubhaft geworden ist sodann das Vorbringen, der Beschwerde-
führer sei angeblich im Heimatland nach seiner Ausreise als Reservist wie-
der zum Militärdienst aufgeboten worden (vgl. A12/20 F 51 ff.). Das angeb-
lich seiner Familie überreichte schriftliche Aufgebot ist bis heute, trotz
mehrmaligen Aufforderungen, nicht eingereicht worden. Das mit der Be-
schwerdeeingabe eingereichte Militärdienstbüchlein belegt demgegenüber
zwar den absolvierten ordentlichen Militärdienst, aber nicht ein angebliches
Aufgebot zum Reservedienst. Den Befürchtungen, dem Beschwerdeführer
drohe als Wehrdienstverweigerer in der Heimat nunmehr eine Verfolgung,
erweisen sich demnach als unbegründet.
8.6 Was die Tatsache betrifft, dass der Beschwerdeführer seinen Wehr-
dienst abgeleistet und im Jahr 2009 beendet hat, bleibt festzuhalten, dass
diesem Vorbringen mangels einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation
keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukommt. Schliesslich können auch
die Vorbringen, er habe zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise als Wäch-
ter an Kontrollposten der PKK im Einsatz stehen müssen und seine Familie
sei zur Abgabe von Geldzahlungen an die PKK verpflichtet worden, offen-
sichtlich nicht als genügend intensive Verfolgungsmassnahme im Sinne
von Art. 3 AsylG qualifiziert werden.
8.7 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG respektive den Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen
vermögen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 13
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als unzumutbar, weshalb sie in der angefochtenen Verfügung seine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügte. Unter diesen Umständen er-
übrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Nament-
lich besteht praxisgemäss angesichts der alternativen Natur der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8)
kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Prüfung einer allfälligen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 9. Juni 2015 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozess-
führung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Von der
Bedürftigkeit ist auch bei der heutigen Aktenlage weiterhin auszugehen.
Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
12.2 Dem Rechtsvertreter ist als amtlich beigeordnetem Rechtsbeistand
ein Honorar auszurichten. Der in der Kostennote vom 15. September 2017
ausgewiesene Aufwand sowie der übrige Kostenaufwand erscheint als an-
gemessen; der zu Grunde gelegte Stundenansatz ist reglementskonform.
Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und der durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2015 beschlossenen Stundenansätze ist das Honorar des amt-
lichen Rechtsbeistands zu Lasten des Gerichts auf insgesamt Fr. 2‘113.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu bestimmen.
E-2514/2015
Seite 14
12.3 Die in der Kostennote vom 15. September 2017 beziehungsweise
vom 14. Juli 2015 aufgeführten Aufwendungen betreffen auch die Aufwen-
dungen des amtlichen Rechtsbeistands im Verfahren E-8472/2015, wel-
ches ebenfalls mit heutigem Datum abgeschlossen wird. Das vorliegend
auszurichtende Honorar deckt somit auch die Kosten im Verfahren E-
8472/2015. Dementsprechend wird im Verfahren E-8472/2015 kein Hono-
rar ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2514/2015
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2‘113.- festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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