B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2514/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 3. November 2016 in die Schweiz ein und
suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 30. November 2016 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 6. März 2017 vertieft zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei somalischer
Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Seine Familie gehöre dem
Clan C._______ an. Als er ein Kleinkind gewesen sei, habe seine Familie
Somalia wegen des Krieges verlassen und sei nach Äthiopien ausgereist,
mithin habe er in Somalia keine Familienangehörigen mehr. In D._______
(Provinz E._______), wo sich auch weitere Verwandte aufhalten würden,
habe seine Familie ein Stück Land zur Bewirtschaftung erhalten. Er habe
in D._______ sieben Jahre lang die Schule besucht. Am Neujahrsabend
2016 seien sein Vater sowie sein älterer Bruder von fünf vermummten Män-
nern von zu Hause mitgenommen worden. Am folgenden Morgen hätten
sich Personen der Kebele-Verwaltung nach dem Verbleib des Vaters und
des Bruders erkundigt. Die Mutter habe über das Vorgefallene berichtet,
worauf er – der Beschwerdeführer – von den äthiopischen Behörden fest-
genommen worden sei. Die Behörden hätten ihm vorgehalten, dass sein
Vater zu den Al Shabaab gegangen sei und ihn deshalb über seinen Vater
befragt. Während den Befragungen sei er misshandelt worden. Nach
20 Tagen Haft sei er unter der Bedingung freigelassen worden, dass er in-
nerhalb von zehn Tagen seinen Vater und seinen Bruder finden müsse. Am
20. Januar 2016 habe er Äthiopien verlassen.
B.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März
2017 mit, es würden Zweifel an seiner geltend gemachten somalischen
Staatsangehörigkeit und dem vorgebrachten Aufenthalt in Äthiopien beste-
hen, weshalb seine Nationalität auf „unbekannt“ gewechselt werde. Gleich-
zeitig gewährte sie ihm dazu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom
22. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und
hielt an der geltend gemachten somalischen Staatsangehörigkeit fest.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Beitrag des Interna-
tionale Dailit Solidarity Network „Brief Review of Somali caste systems“
vom August 2002, einen Bericht des Immigration and Refugee Board of
Canada über den C._______ Clan in Somalia vom 4. Dezember 2012 so-
wie verschiedene Ausdrucke von Karten über die Zonenaufteilung in Äthi-
opien zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als of-
fensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne
Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner somalischen
Staatsangehörigkeit, seines Aufenthaltes in Äthiopien sowie der geltend
gemachten Verfolgungssituation würden den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Ausführungen zu
Somalia seien sehr oberflächlich ausgefallen. Trotz entsprechender Nach-
frage habe der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben zu seiner
Herkunft machen können. Lediglich den Herkunftsort und die Provinz habe
er nennen können. Bezüglich der Frage, was ihm seine Mutter über Soma-
lia erzählt habe, habe er lediglich stereotype Bilder wiedergegeben. In An-
betracht der Tatsache, dass er in Äthiopien mit seinen Eltern zusammen-
gelebt haben soll, die wiederum einen grossen Teil ihres Lebens in Somalia
verbracht hätten, wäre zu erwarten, dass er mehr als nur Stereotypen aus
dem Kriegsalltag in Somalia erfahren habe. Die vom Beschwerdeführer im
Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme vermöge da-
ran nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass er versuche, seine
wahre Nationalität und Herkunft zu verbergen. Da seine Herkunftsangaben
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gänzlich unplausibel und substanzlos seien, könne auf weitere fachliche
Abklärungen verzichtet werden.
Sodann habe der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seinem
vorgebrachten Aufenthalt in Äthiopien als somalischer Flüchtling machen
können. E._______ stelle keine Provinz Äthiopiens dar. Zu den Sprachen,
die in der angegebenen Wohngegend gesprochen werden, habe er keine
substantiierten Angaben machen können, und was mit der äthiopischen
Sprache gemeint sei, habe er nicht zu erklären vermocht. Ferner habe er
nach der Anmerkung, dass er ein Somalier aus Somalia aber auch ein So-
malier aus Äthiopien sein könne, keinerlei differenzierte Angaben zu den
vorgebrachten sprachlichen und kulturellen Unterschieden zwischen den
beiden Volksgruppen machen können. Einerseits habe er ausgeführt, an-
hand der Sprache lasse sich der Unterschied erkennen. Andererseits habe
er erwähnt, die Sprache sei dieselbe und zwischen dem Somalisch seiner
Eltern und demjenigen, das von Somaliern in Äthiopien gesprochen werde,
bestehe kein Unterschied. Im Weiteren seien seine Ausführungen über die
von ihm besuchte Schule sehr allgemein, unsubstantiiert und nicht erleb-
nisorientiert ausgefallen. Seine Aussagen über die politischen Parteien in
Somalia und Äthiopien seien unstimmig, was ein weiterer Hinweis dar-
stelle, dass er nicht aus der von ihm angegebenen Gegend stamme. Er
habe ausgeführt, seine Familie sei wegen der Ogaden National Liberation
Front (ONLF), die die Al-Shabaab sei, aus Somalia geflohen. Die ONLF sei
jedoch in Äthiopien und nicht mit den Al-Shabaab in Somalia gleichzuset-
zen. Sodann seien seine Angaben zum Lebenslauf unstimmig. Er habe un-
terschiedliche Angaben zu seinem Alter zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Somalia gemacht und diese Ungereimtheiten nicht aufklären können. Es
sei davon auszugehen, dass er der Asylbehörde die Identitätspapiere be-
wusst vorenthalte, um die Identität und den Reiseweg zu verschleiern.
Schliesslich seien die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf
Äthiopien oberflächlich ausgefallen. Er habe nicht darlegen können, wer
diese vermummten Männer gewesen seien. Der Verdacht der Mutter, es
könnten die Al-Shabaab gewesen sein, mache keinen Sinn, da diese nicht
in Äthiopien angesiedelt seien. Weiter habe er keine erlebnisorientierten
Angaben machen können. Trotz Nachfragens des Befragers habe er zur
Entführung des Vaters und Bruders keine Details nennen können, sondern
lediglich wiederholt, er habe geweint und geschrien. Seine Ausführungen
zu seiner geltend gemachten Haft seien oberflächlich ausgefallen und wür-
den sich lediglich an stereotypen Bildern einer menschenrechtswidrigen
Behandlung orientieren.
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4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe an seiner soma-
lischen Staatsangehörigkeit sowie dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen
fest und rügt somit sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
4.2.1 Zunächst bringt er vor, die BzP habe nur zwei und die Anhörung nur
drei dreiviertel Stunden gedauert, was zu knapp gewesen sei. Diese Anhö-
rungszeiten entsprechen indes den durchschnittlichen zeitlichen Werten
der beiden Befragungen. Sodann unterlässt es der Beschwerdeführer in
der Eingabe gänzlich darzutun, was er aufgrund mangelnder Zeit nicht
hätte vorbringen können. Darüber hinaus hat auch der zur Beobachtung
eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter die Dauer der
Anhörung nicht in Frage gestellt. Insoweit vermag der Beschwerdeführer
aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.2.2 Weiter wird in der Eingabe geltend gemacht, bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe die Vorinstanz die Clanzugehörigkeit
des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen. Inwieweit diese für die Be-
urteilung von Bedeutung sein soll, wird in der Rechtsmitteleingabe mit dem
blossen Hinweis auf die Beilagen der Beschwerde nicht substantiiert und
ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der in der Eingabe vertretenen Auffas-
sung kann sodann aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers auf die
ihm unterbreiteten Fragen offensichtlich nicht von einer mangelnden Aus-
drucksfähigkeit ausgegangen werden. Namentlich war er durchaus in der
Lage, sich über mehrere Zeilen hinweg in klaren Sätzen und nachvollzieh-
bar auszudrücken. Inwiefern er weiter anlässlich der Befragungen überfor-
dert gewesen und weder zielführend noch einfühlsam befragt worden sein
soll, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht näher ausgeführt. Den Protokol-
len lassen sich jedenfalls für diese Einwände keine Hinweise entnehmen
und auch der anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter be-
anstandete nichts in Bezug auf die Befragung. Im Übrigen ist es nicht Sa-
che des Befragers jede Einzelheit zu erfragen, vielmehr obliegt es der asyl-
suchenden Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) die
wesentlichen Vorbringen kund zu tun. Zudem dürfen auch von einem Be-
schwerdeführer, der die Schule nur während sieben Jahren besucht hat
und nur über begrenzte intellektuelle Fähigkeit verfügen soll, in den we-
sentlichen Punkten seiner Vorbringen nachvollziehbare, detaillierte, sub-
stantiierte und erlebnisgeprägte Angaben über sein Leben und das von ihm
Erlebte erwartet werden.
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4.2.3 Bezüglich der somalischen Staatsangehörigkeit hat die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, weshalb diese un-
glaubhaft und die Herkunft folglich unbekannt sei. Entgegen seinem Ein-
wand machte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf,
dass er Somalia als Kleinkind verlassen habe und seine Eltern ihm nur
Schlechtes über dieses Land erzählt hätten. Vielmehr äusserte sie auf-
grund seines oberflächlichen und stereotypen Antwortverhaltens Zweifel
an der somalischen Herkunft. Diese Zweifel werden denn auch durch die
unstimmigen Angaben in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Ausreise bestärkt. Zunächst sprach er davon, seine Familie
habe Somalia verlassen, als er im Kleinkindalter gewesen sei
(vgl. SEM-Akten A12 F 51). Demgegenüber gab er bei der Anhörung zu
Protokoll, im Zeitpunkt des Verlassens Äthiopiens sei er 14 oder 15 Jahre
alt gewesen (vgl. SEM-Akten A21 F 25). Dass es dabei zu einem Missver-
ständnis gekommen sein soll und es sich bei den letzteren Angaben um
Monate handle, erscheint wenig wahrscheinlich. Eine derart krasse Un-
stimmigkeit hätte dem Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung
auffallen müssen. Dies tat es offensichtlich nicht, denn er bestätigte auf
jeder einzelnen Seite unterschriftlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der
entsprechenden Angaben. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer kei-
nerlei Beweismittel ein, die seine Nationalität bestätigen könnten.
4.2.4 Hingegen ist bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in
Äthiopien ein Missverständnis in Bezug auf den Namen der Provinz nicht
vorweg auszuschliessen, da es unterschiedliche Schreibweisen gibt. In An-
betracht der nachstehenden Ausführungen ist darauf nicht näher einzuge-
hen. Weiter vermag der Beschwerdeführer indes aus dem Erklärungsver-
such, als Angehöriger einer minderwertig betrachteten Volksgruppe habe
er sich nicht gewagt, der Schweizer Beamtin zu widersprechen, als sie ei-
nen falschen beziehungsweise nicht verständlichen Begriff verwendet
habe, nichts für sich abzuleiten. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Be-
schwerdeführer der Befragerin hätte widersprechen müssen, zumal er zu-
erst das Wort „Provinz“ verwendete und nicht sie (vgl. SEM-Akten A21/20
F59). Sodann hätte er auch in diesem Punkt spätestens bei der Rücküber-
setzung die Möglichkeit gehabt, das Missverständnis aufzuklären. Dies hat
er jedoch unterlassen wie aus dem auf jeder einzelnen Seite unterschrie-
benen Protokoll hervorgeht. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Darüber
hinaus sind die Ausführungen zu seinem langjährigen Aufenthalt in Äthio-
pien allgemein und oberflächlich ausgefallen. Insbesondere ist auffällig,
dass der Beschwerdeführer keine anderen Städte in E._______ hat nen-
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nen können (vgl. SEM-Akten A21/20 F62). Zudem fehlen sowohl persönli-
che als auch detaillierte Schilderungen zu seinem dortigen Aufenthalt. Dem
Einwand, er sei nicht intensiv genug zu den Verhältnissen befragt worden,
kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anhörungsprotokoll ist ersichtlich,
dass ihm zum Aufenthaltsort in Äthiopien, zum dortigen Schulbesuch, den
allgemeinen Lebensumständen und kulturellen Unterschieden über 50 Fra-
gen gestellt wurden (vgl. SEM-Akten A21/20 F58 bis 111). Dabei äusserte
sich der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt
– widersprüchlich zu den sprachlichen Unterschieden zwischen Somaliern
aus Somalia und den in Äthiopien lebenden Somaliern. Diese Ungereimt-
heiten vermag er mit dem blossen Wiederholen, dass er den sprachlichen
Unterschied zwischen den Wörtern Schwester und Bruder gesagt habe,
nicht auszuräumen, zumal er an der Anhörung noch explizit ausführte, zwi-
schen seinen Eltern und den Somaliern in Äthiopien bestehe kein Unter-
schied (vgl. SEM-Akten A21/20 F111). Sodann konnte er trotz seines gel-
tend gemachten langjährigen Aufenthalts nicht darlegen, welche Sprachen
in Äthiopien gesprochen werden (vgl. SEM-Akten A21/20 F72 ff.). Insge-
samt vermag er die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sein geltend ge-
machter langjähriger Aufenthalt in D._______, Äthiopien, unglaubhaft sei,
nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
4.2.5 Schliesslich hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auch
klar dargelegt, weshalb die Fluchtgründe des Beschwerdeführers in Bezug
auf Äthiopien unglaubhaft sind. Vorab kann auf die vorstehenden Ausfüh-
rungen verwiesen werden. Sodann handelt es sich bei der BzP um eine
summarische Befragung zu den Asylgründen, mithin vermag der Be-
schwerdeführer aus dem Einwand, ihm seien anlässlich dieser Befragung
nur fünf Fragen gestellt worden, nichts für sich abzuleiten. Soweit er so-
dann daran festhält, dass er die Entführung seiner Angehörigen sowie
seine anschliessende Verhaftung detailliert geschildert habe, vermag er
damit nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaub-
haftigkeit geschlossen hat. Die Schilderungen zur Entführung des Vaters
und Bruders lassen jegliche Tiefe vermissen und erschöpfen sich in allge-
meinen Ausführungen. Namentlich ist es entgegen den Darlegungen in der
Rechtsmitteleingabe für die Beurteilung eines allfälligen Verfolgungsinte-
resses durchaus relevant, wer die verfolgenden Personen waren. Zudem
ist die Unterscheidung, ob es sich bei den vermummten Männern um An-
gehörige der Al-Shabaab handelte, nicht das einzige Kriterium der Vo-
rinstanz für den Schluss auf Unglaubhaftigkeit gewesen. Vielmehr hat sie
in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Angaben
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des Beschwerdeführers wenig erlebnisorientiert gewesen seien. Der Be-
schwerdeführer legte nicht ansatzweise dar, weshalb und von wem seine
Familie verfolgt worden sein soll (vgl. SEM-Akten A21/20 F138 ff.). Dass
die vermummten Männer von den Al-Shabaab gewesen sein sollen, ist le-
diglich eine Vermutung der Mutter des Beschwerdeführers.
Nachdem die Entführung des Bruders und des Vaters unglaubhaft sind,
fehlt der anschliessenden Mitnahme und Inhaftierung des Beschwerdefüh-
rers die Grundlage. Die Schilderungen zur geltend gemachten Inhaftierung
sind zudem oberflächlich ausgefallen, womit für die Vorinstanz kein Anlass
bestand, bezüglich der Narben nachzufragen. Mit der blossen Behauptung,
das Übergiessen mit einer ätzenden Flüssigkeit sei nicht stereotyp, vermag
er nicht darzulegen, weshalb die Vorinstanz die Festnahme und Misshand-
lung zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft hat, zumal er keinerlei genaue-
ren Angaben diesbezüglich machte. Entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe sind der Antwort zur Frage 161 keine Anzeichen einer
allfälligen Hilflosigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Insgesamt
bringt der Beschwerdeführer betreffend die Entführung seines Vaters und
seines Bruders sowie seine anschliessende Inhaftierung nichts vor, das
seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen liesse.
4.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, seine Herkunft sowie seine Fluchtgründe nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft und seine
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Seite 10
Identität nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl
in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwä-
gungen.
6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE
2014/12 E. 6).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich ange-
sichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden
und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörig-
keit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch
diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden. Soweit in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt
wird, es würden bei einer Wegweisung nach Somalia Vollzugshindernisse
vorliegen, ist darauf nicht weiter einzugehen, da – wie bereits vorstehend
dargelegt – die diesbezüglich geltend gemachte Herkunft des Beschwer-
deführers unglaubhaft ist. Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zur
vorgebrachten Clanzugehörigkeit und eine daraus resultierende Gefähr-
dung. Hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz habe den Beschwerde-
führer wegen seiner chronischen Schmerzen nicht mehr befragt, ist anzu-
merken, dass es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
an ihm gewesen wäre, allfällige ärztliche Berichte einzureichen. Insofern
kann er daraus nicht für sich ableiten. Den Akten lassen sich auch sonst
keine Hinweise entnehmen, wonach gesundheitliche Probleme einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zumutbar.
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6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG sowie Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht
keine Veranlassung.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit
ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb die Gesuche abzuweisen sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit vorliegendem Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: