B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2514/2018
Ur t e i l vom 5 . Jun i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 27. März 2018 / N (…).
E-2514/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kurdische Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Ehefrau
B._______ (N […]) am (…) 2017 in die Türkei ausgereist (C4 F30 ff.).
Schliesslich gelangten sie von Istanbul herkommend am 26. September
2017 am Flughafen Basel-Mulhouse in die Schweiz, wo sie von der Grenz-
kontrolle angehalten wurden.
B.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer bei der Vorinstanz ein Asylgesuch ein (C1, Mehrfachgesuch nach
Art. 111c AsylG [SR 142.31]).
C.
Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2018 brachte der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei auf-
grund seiner Verbindung zu B._______ – welche er im (…) 2016 geheiratet
habe – von Mitgliedern ihrer Familie unter anderem wegen vorehelicher
Körperkontakten mit dem Tod bedroht worden. Ausserdem informierte er
das SEM, dass seine Ehefrau schwanger sei (C4 F69 f.).
D.
Am 15. Februar 2018 (Poststempel) wurde eine Kopie des Ehescheins –
mit Hochzeitsdatum vom (…) 2016 – zu den Akten gereicht (C6). Im vo-
rinstanzlichen Dossier befindet sich sodann ein irakischer Reisepass (aus-
gestellt am […] 2012, Nr. […]) des Beschwerdeführers.
E.
Mit Verfügung vom 27. März 2018 – eröffnet am 29. März 2018 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begrün-
dete diesen Entscheid mit Zweifeln, ob die familiären Probleme tatsächlich
bestanden hätten, und verwies auf Ungereimtheiten zwischen der schriftli-
chen Begründung des Mehrfachgesuchs vom 5. Oktober 2017 und der An-
hörung vom 29. Januar 2018. Es seien weitere Widersprüche im Protokoll
erkennbar und das Handeln des Beschwerdeführers widerspreche jegli-
cher Logik, weshalb die Vorbringen nicht glaubhaft seien (Art. 7 AsylG).
Ausserdem sei vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Behörden
auszugehen; der Beschwerdeführer habe indes aufgrund seines familiären
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Problems keinen polizeilichen Schutz gesucht. Deshalb seien die Vorbrin-
gen auch nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Ein Vollzug der Wegweisung sei
schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich zu qualifizieren.
F.
Gegen diese Verfügung wurde am 30. April 2018 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhoben. Dabei wurde beantragt, dass nach Aufhe-
bung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft – unter Asylgewährung –
des Beschwerdeführers festzustellen sei. Eventualiter sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei das vorliegende
Verfahren mit der Beschwerde der Ehefrau zu koordinieren und deren vo-
rinstanzlichen Akten seien beizuziehen. Ausserdem sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, der Rechtsvertreter als amtlichen Rechts-
beistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Gleichentags wurde eine Nothilfebestätigung vom 30. April
2018 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeverfahren der Eheleute werden koordiniert behandelt. Die
vorinstanzlichen Akten von B._______ (ebenfalls N […], Akten B) werden
vorliegend berücksichtigt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
6.
6.1 Mit Verfügung vom 16. März 2016 lehnte das SEM ein erstes Asylge-
such des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 21. August 2015 ab, wies
ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die
Vorbringen, so das SEM in seiner Begründung, würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Auf eine dagegen erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2656/2016
vom 10. Mai 2016 nicht eingetreten, da die Beschwerdefrist nicht eingehal-
ten wurde.
Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge in
C._______ sowie in D._______ aufgehalten hat, bevor er – nachdem er im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz zurückgekehrt war – am
(…) 2016 nach Erbil in den Irak ausgereist ist.
6.2 Anlässlich der Anhörung vom 29. Januar 2018 führte er aus, als er sich
noch in der Schweiz aufgehalten habe, habe er durch eine Schwester Kon-
takt mit B._______ aufgenommen, welche er von früher her flüchtig ge-
kannt habe (C4 F58 ff.). Als er am (…) 2016 aus der Schweiz in die Heimat
zurückgekehrt sei, sei er bei seiner Familie untergekommen (C4 F5 ff.) –
sein Vater sei indes am (…) 2016 (A18 F53; C4 F196) verstorben. Er habe
B._______ erstmals am (…) 2016 gegen (…) Uhr im Haus ihrer Schwester
treffen können (C4 F81 und 109 ff.). Überraschenderweise sei an diesem
Abend – gegen (…) Uhr beziehungsweise (…) Uhr (C4 F108), nachdem
sie 20 Minuten zusammen gewesen seien (C4 F126) – ihr Bruder
E._______ in diesem Haus aufgetaucht und habe gesehen, wie beide sich
küssend in den Armen gelegen hätten (C4 F116 ff., 122 ff. und 141 f.). Weil
dies unter Muslimen verboten sei, habe der Bruder ihnen mit dem Tod ge-
droht. Der Beschwerdeführer habe zu B._______ gesagt, sie solle sich
zum F._______ – dem Stammesvorsteher – begeben, dort würden sie sich
treffen und Schutz finden (C4 F80 f. und 96), bevor er selbst aus dem Haus
der Schwester seiner Geliebten geflohen sei (C4129 ff.). Beim F._______
hätten sie sich wieder getroffen und seien dort schliesslich (…) Monate ge-
blieben (C4 F73 f. und 156 ff.). Nachdem ein erstes vermittelndes Ge-
spräch gescheitert sei (C4 F143 ff.), habe der F._______ am (…) 2016
beide für ihre Eheschliessung zu einem Gericht gebracht; am (…) 2016
seien sie durch einen Mullah religiös verheiratet worden (C4 F92). Den-
noch habe die Familie von B._______ offenbar weiterhin den Tod der bei-
den verlangt (C4 F146 ff.). In dieser Zeit habe sie auch ihr erstes Kind ver-
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loren, weil sie nicht habe zum Arzt gehen können (C4 F134). Letztlich hät-
ten sie ihr Versteck beim F._______ verlassen müssen und hätten für (…)
Monate im Haus seiner Familie gelebt (C4 F75 ff.). Die beiden Verstecke
seien ungefähr 10-15 Minuten voneinander entfernt (C4 F91). Aber auch
dort seien sie täglich bedroht worden; eines Tages habe ihm seine Familie
verkündet, dass sie die beiden nicht mehr schützen könne – sie müssten
Kurdistan verlassen (C4 F97 und 168 ff.). Während der ganzen Zeit seien
sie – weil sie die Familienehre beschmutzt hätten (und auch weil für
B._______ eine Art von Frauentausch vorgesehen gewesen sei [C4
F105 f.], gegen den sie sich gemäss ihren Aussagen gewehrt habe [B13
F43]) – von den Brüdern und Onkel (C4 F99 ff.) von B._______ bedroht
worden (C97). Der Versöhnungsversuch des F._______ sowie mehrere
von den Brüdern des Beschwerdeführers initiierte Gespräche seien nutzlos
gewesen
(C4 F97, 136 ff., 149 ff., 180 ff. und 188). Polizeilichen Schutz hätten sie
nicht gesucht, weil dies nichts gebracht hätte (C4 F179).
Er habe seinen Kiosk von seinem Cousin führen lassen, zweimal in der
Woche habe er persönlich dort gearbeitet. Schliesslich habe er den Kiosk
(…) Tage vor seiner Ausreise verkauft (C4 F45 ff. und 178).
6.3 In seiner Verfügung vom 27. März 2018 hielt das SEM fest, dass die
Vorbringen des ersten Asylgesuchs, welche zwar nicht Gegenstand dieses
Verfahrens seien, aus aktueller Sicht die Glaubwürdigkeit des Beschwer-
deführers untergraben würden. Zweifel an den heutigen Vorbringen seien
angesichts der Widersprüche der Aussagen des Mehrfachgesuchs vom
5. Oktober 2017 und denjenigen der Anhörung angebracht; Versuche,
diese aufzuklären, würden nicht überzeugen (C4 F191 ff.). Ferner seien
weitere Ungereimtheiten aufgefallen: So hätten sich beide während des
ersten Treffens nur geküsst beziehungsweise miteinander geschlafen; aus-
serdem sei unklar, ob sie sich (…) Monate respektive (…) Monate beim
F._______ aufgehalten hätten. Auch seien Details der Versöhnungsversu-
che widersprüchlich dargetan worden.
Die Schilderungen des Erlebten seien auch im kulturellen und sozio-öko-
nomischen Kontext unglaubhaft. So hätten sie sich trotz allen Gefahren im
Haus eines Familienmitgliedes von B._______ getroffen. Just in diesem
Augenblick sei ein Bruder aufgetaucht und habe sie mit dem Tod bedroht.
Auch habe der F._______ das voreheliche Verhältnis nicht unterstützt, den-
noch habe er etliche Mühen auf sich genommen, die Situation zu klären,
was nicht nachvollziehbar sei. Die Anzahl Besuche seitens der Familie von
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B._______ beim F._______ sei ferner nicht realistisch. Auch sei zu unter-
streichen, dass es trotz allen angeblichen Drohungen seitens dieser Fami-
lie nie zu einer tatsächlichen Konfrontation gekommen sei. Überdies spre-
che gegen die Verfolgungslogik des Beschwerdeführers, dass dieser durch
seine Tätigkeit im Laden bis kurz vor Ausreise öffentlich exponiert gewesen
sei. Die eingereichten Beweismittel seien schliesslich nicht geeignet, die
Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen.
6.4 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst ausgeführt, die Widersprü-
che zwischen dem schriftlichen Mehrfachgesuch und den Aussagen der
Anhörung seien darauf zurückzuführen, dass Ersteres von einem Kollegen
geschrieben worden sei, weswegen nicht spitzfindig eine Priorisierung der
darin enthaltenen Aussagen gemacht werden dürfe. Weitere Ungereimthei-
ten seien auf die teilweise stark verkürzten Schilderungen der Gescheh-
nisse zurückzuführen. Auch seien die detaillierten Aussagen der Eheleute
im Wesentlichen in sich stimmig. Relevante Widersprüche seien offensicht-
lich nicht erkennbar. Die Angaben über die Vermittlungsversuche und die
Besuche von beiden Familien beim F._______ seien ausserdem differen-
ziert zu betrachten und nicht über zu bewerten.
Leider habe auch die Heirat zu keiner Lösung der Probleme geführt; bereits
der Verdacht auf vorehelichen Kontakt sei eine schwere Schande für die
Familie.
Aufgrund der glaubhaften Aussagen sei klar, dass die Eheleute jederzeit
Opfer einer Vergeltung werden könnten. Der drohende Rachemord sei
letztlich religiös (und gesellschaftspolitisch) motiviert. Eine Möglichkeit der
Inanspruchnahme staatlichen Schutzes bestehe nicht.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM im Ergebnis zu Recht die Verfolgung des Be-
schwerdeführers durch die Familie seiner Ehefrau als unglaubhaft und
asylirrelevant erachtet und dessen Asylgesuch deshalb abgelehnt hat. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist daher vorab auf die vorinstanzlichen Er-
wägungen zu verweisen.
7.2 Selbst wenn das Mehrfachgesuch von einer anderen Person verfasst
wurde, wie vom Beschwerdeführer angeführt, muss er sich dieses entge-
genhalten lassen, zumal dieses schriftlich einzureichen ist, wenn es innert
fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines früheren Entscheids einge-
reicht wird (Art. 111c AsylG). Gemäss der Rechtsprechung ist im Übrigen
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im Falle von Mehrfachgesuchen grundsätzlich keine Anhörung (Art. 29
AsylG) durchzuführen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
7.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen insbesondere auch
hinsichtlich der erfolglosen Versöhnungsversuche des Stammesober-
haupts (F._______) nicht glaubhaft. Weil solche familiären Probleme ge-
mäss dem Stammesgesetz zu lösen seien (C4 F96 und 179), wäre zu er-
warten, dass diese spätestens nach der Heirat (die im Übrigen nur einige
Tage nach der ersten Begegnung des Paares erfolgt sei) Wirkung hätten
zeitigen sollen. Die Tatsache, dass er sich – auch wenn nur sporadisch –
bis etwa (…) Wochen vor der Ausreise um seinen Laden gekümmert hat,
spricht für die Annahme, dass die Drohungen seitens der Familie der Ehe-
frau nicht bis zur Ausreise stattgefunden haben.
7.4 Doch selbst wenn die Vorbringen wahr sind, ist vom Willen und der
Fähigkeit der kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan
auszugehen, den Beschwerdeführer vor ernsthaften Nachteilen zu schüt-
zen, wobei sich die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im
Zusammenhang mit der Ehre stehen, ausdehnt (vgl. Urteil des BVGer D-
4724/2016 vom 15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer
brachte diesbezüglich vor, er habe keinen polizeilichen Schutz gesucht,
weil die Polizei fast keine Macht habe und nicht fähig sei, ihn und seine
Ehefrau zu schützen (C4 F179). Angesichts der Tatsache, dass der Bruder
des Beschwerdeführers ein Peshmerga ist (C4 F17 ff.), ist davon auszuge-
hen, dass er bei Bedarf über entsprechende Kontakte dem Paar effektiven
Zugang zu behördlichem Schutz verschaffen könnte (vgl. Urteil des BVGer
D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4). Der Beschwerdeführer ist
deshalb nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen (Art. 3
AsylG).
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der Zweifel an den Vorbringen (und der fehlenden Asylrelevanz)
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 9
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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Seite 10
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datie-
rende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (vgl. BVGE 2008/5) aktua-
lisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Refe-
renzurteil publizierten Entscheid E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für
grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. ebenda E. 7.3 f.). Im ange-
führten Urteil wurde festgehalten, dass in den vier Provinzen der Autono-
men Kurdischen Region – Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya –
auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für
eine Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich
verändern würde (vgl. ebenda E. 7.4). Der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers in die Provinz Dohuk ist damit als grundsätzlich zumutbar
zu bezeichnen.
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Seite 11
9.3.2 Aus aktueller Sicht führte das im September 2017 durchgeführte Un-
abhängigkeitsreferendum zu wirtschaftlich repressiven Massnahmen der
zentral-irakischen Regierung sowie der Nachbarstaaten Türkei und Iran.
Dadurch verschlechterten sich die ökonomischen Verhältnisse in der Auto-
nomen Region Kurdistan erheblich. Die Bedrohungssituation durch den Is-
lamischen Staat (IS) hat sich hingegen vor einiger Zeit aufgelöst, womit
auch die Belastung der Infrastrukturen des kurdischen Autonomiegebiets
durch „Internally Displaced Persons“ (IDP) mittelfristig abnehmen dürfte.
Im Ergebnis ist die erwähnte Praxis gemäss dem Referenzurteil des BVGer
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 heute nach wie vor aktuell (vgl. Ur-
teil des BVGer E-4167/2016 vom 9. April 2018 E. 7.3 m.w.H.).
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht wies im erwähnten Referenzurteil
auch darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen
durch intern Vertriebene (IDP) sei allerdings jeweils der Prüfung des Vor-
liegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere denjenigen
eines tragfähigen Familiennetzes – besonderes Gewicht beizumessen
(vgl. ebenda E. 7.4.5 m.H.a. BVGE 2008/5 E. 7.5). Der Beschwerdeführer
stammt aus G._______ bei H._______, welches ca. (…) von I._______
liegt. Dort leben seine Mutter und seine Geschwister in einem Haus. Es ist
davon auszugehen, dass er mit allen Kontakt hat und gut auskommt (C4
F24 ff.). Somit ist offensichtlich, dass er über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt. Die Familie lebt von der Märtyrer-Rente des verstorbenen Va-
ters und vom Sold des Bruders bei der Peshmerga (C4 F22). Der junge
und gesunde Beschwerdeführer besass vor seiner Ausreise einen Laden,
den er verkauft habe. Mit diesem Kiosk habe er auch Geld auf die Seite
legen können (C4 F41). Folglich wird es für ihn möglich sein, sich und sei-
ner kleinen Familie ein Existenzminimum zu sichern. Aus den Akten erge-
ben sich keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitsele-
mente.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei Bedarf – er ver-
fügt über einen Reisepass im Original – bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.6 Mit Urteil desselben Datums wird die Beschwerde der Ehefrau eben-
falls abgewiesen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte
Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist. Gleich-
zeitig ist – mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG – der Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG abzulehnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2514/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: