Abtei lung V
E-2515/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, Eritrea,
vertreten durch Remo Gilomen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2515/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli
2003 verliess und nach einem längeren Aufenthalt im Sudan am
7. September 2008 von Italien her kommend in die Schweiz gelangte,
wo sie gleichentags im B._____ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 15. September 2008 und
der direkten Anhörung vom 4. März 2010 zur Begründung ihres Asyl-
gesuchs geltend machte, sie sei eritreische Staatsangehörige und eth-
nische Tigrinya mit letztem Wohnsitz in C.____,
dass sie in Äthiopien geboren und bei ihren eritreischen Adoptiveltern
in (...) (Nord-Äthiopien) aufgewachsen sei,
dass sie zusammen mit ihren Adoptiveltern im Jahr 2000 nach Eritrea
deportiert worden seien, wo sie sich nach der behördlichen Registrie-
rung bei ihrer Grossmutter in C._____ niedergelassen hätten,
dass ihr Vater im Jahr 2003 verhaftet worden sei, woraufhin sich ihre
Mutter bei der zuständigen Polizeistation nach seinem Verbleib erkun-
digt habe, drei Tage in Gewahrsam genommen worden und gegen eine
Bürgschaft der Grossmutter freigelassen worden sei,
dass die eritreischen Behörden ihrer Mutter anlässlich der Freilassung
mit einer erneuten Inhaftierung gedroht hätten,
dass sie deshalb zusammen mit ihrer Mutter in den Sudan ausgereist
sei, wo sie vergeblich auf die Ankunft ihres Vaters gewartet und sich
erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht hätten,
dass ihre Mutter ein Jahr nach der Einreise verstorben sei und sie in
der Folge bei einer sudanesischen Familie im Haushalt gearbeitet
habe,
dass sie einmal bei einer Razzia festgenommen und nach einer Inter-
vention ihres Arbeitgebers freigelassen worden sei, woraufhin sie un-
tergetaucht und aus Angst vor weiteren Razzien aus dem Sudan aus-
gereist sei,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
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dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Tauf-
bescheinigung der äthiopischen orthodoxen Kirche zu den Akten reich-
te,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 - eröffnet am
17. März 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 7. September 2008 ablehn-
te und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das Bundesamt gleichzeitig die vorläufige Aufnahme zufolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin vermöchten mangels Hinweisen auf eine individuelle Verfol-
gung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genü-
gen,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf Eritrea keine persönlichen
Probleme mit den Behörden, sondern lediglich geltend gemacht habe,
ihre Eltern seien festgenommen worden,
dass hinsichtlich der angeführten Ereignisse im Sudan festzuhalten
sei, dass diese keine asylbeachtliche Wirkung entfalten könnten, weil
es sich bei der Beschwerdeführerin um eine eritreische Staatsange-
hörige handle,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge der Ablehnung
des Asylgesuchs und der Wegweisungsvollzug zulässig sei,
dass indessen in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berück-
sichtigung der Aktenlage von der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auszugehen und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen sei,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 14. April 2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung
der Dispositivziffern 1, 2, und 3 der vorinstanzlichen Verfügung und un-
ter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl
beantragte,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine
Kostennote einreichte,
dass der Instruktionsrichter am 19. April 2010 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
dass er der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. April
2010 mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf unent-
geltliche Rechtsverbeiständung mit entsprechender Begründung ab-
wies und unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im
Unterlassungsfall Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an-
setzte,
dass der Kostenvorschuss am 6. Mai 2010 fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausge-
führt hat, die Beschwerdeführerin habe zur Begründung ihres Asylge-
suchs keine individuelle, gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfol-
gung der eritreischen Behörden geltend gemacht,
dass sich die Rüge in der Rechtsmitteleingabe als unbegründet er-
weist, wonach das Bundesamt den Sachverhalt unvollständig respekti-
ve unrichtig festgestellt habe, weil es dem Umstand, dass die eritrei-
schen Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktivitäten ihres
Vaters als Anhängerin der in Eritrea verbotenen „pfingstlerisch-charis-
matischen Kirche“ betrachteten und diese somit über ein besonderes
Gefährdungsprofil verfüge, keine Beachtung geschenkt habe,
dass nämlich davon auszugehen ist, dass die eritreischen Behörden
bei einem solchen Verdacht wie beim Adoptivvater entsprechende
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Schritte gegen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter eingeleitet und
diese wohl an der Ausreise aus Eritrea gehindert hätten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen weder gel-
tend gemacht hat, Anhängerin der Pfingstgemeinde zu sein, noch vor-
gebracht hat, bei den eritreischen Behörden im Verdacht gestanden
sei, dieser Religionsgemeinschaft anzugehören,
dass sie im Gegenteil bei der Kurzbefragung auf die Frage nach ihrer
Religionszugehörigkeit antwortete, sie sei orthodoxen Glaubens (Ak-
ten BFM A1/10 S. 3), und anlässlich der Anhörung zu ihren Asylgrün-
den eine Taufbescheinigung der äthiopischen orthodoxen Kirche zu
den Akten reichte (A14/7 S. 2),
dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe weder frauenspezifische Fluchtgründe geltend
gemacht noch vorgebracht hat, sie habe in Eritrea Schwierigkeiten ge-
habt, weil sie ursprünglich in Äthiopien gelebt habe,
dass es sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil
diese mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere
Beurteilung herbeizuführen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM den gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwer-
deführerin bei der Kurzbefragung, sie könne weder nach Eritrea noch
nach Äthiopien, weil sie in diesen Ländern niemanden habe, sie sei al-
lein auf der Welt (A1/10 S. 5), mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemes-
sen Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu
allfälligen Vollzugshindernissen erübrigen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) sind,
dass die Verfahrenskosten durch den am 6. Mai 2010 geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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