B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2515/2013
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger aus Ad-
dis Abeba, eigenen Angaben zufolge seine Heimat Ende August 2012
verliess, am 17. März 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) (…) ohne Einreichung von Identitätsdokumenten um Asyl
nachsuchte,
dass er dort am 22. März 2013 summarisch befragt und am 4. April 2013
einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Vater habe sich in
einer illegalen Organisation politisch betätigt und Probleme mit den äthio-
pischen Behörden bekommen, weshalb er vor 17 Jahren vermutlich nach
Kenia gegangen sei,
dass darauf seine Mutter, die Eritreerin gewesen sei, nach Eritrea depor-
tiert worden sei,
dass anlässlich der Wahlen im Jahre (…) Jugendliche die Polizei mit
Steinen beschossen hätten und darauf von ihr verfolgt ins Haus des Be-
schwerdeführers geflüchtet seien,
dass er ihnen geholfen habe, durch die Hintertür zu flüchten,
dass die Polizisten die Jugendlichen – trotz einer Hausdurchsuchung –
zwar nicht mehr in seinem Haus vorgefunden, den Beschwerdeführer
aber während dreier Monate in Gewahrsam genommen und geschlagen
hätten,
dass sie ihn auch über den Verbleib seines Vaters befragt hätten,
dass er seitdem von den Behörden beobachtet worden sei und sich
zweimal in der Woche bei der Polizei habe melden müssen,
dass er sich nicht frei gefühlt habe und daher ausgereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. April 2013 – gleichentags mündlich
eröffnet und ausgehändigt – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Be-
schwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungs-
fall – aufforderte, die Schweiz bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu
verlassen,
dass es den Kanton C._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung
zu vollziehen,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass er geltend gemacht habe, seine Identitätskarte bei (…) in Addis
Abeba zurückgelassen zu haben und illegal in die Schweiz gereist zu
sein,
dass der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen habe,
seine Identitätskarte zu beschaffen, und es unglaubhaft sei, dass er keine
einzige Möglichkeit gehabt habe, mit jemandem Kontakt in seiner Heimat
aufzunehmen,
dass seine Behauptung, die Telefonnummer (…) nicht im Kopf zu haben,
nicht plausibel sei,
dass zudem die Schilderung des Reisewegs, insbesondere des Ab-
schnitts von Ägypten nach Frankreich, wie er den Hafen von Marseille
ohne jegliche Kontrolle habe verlassen können, äusserst unsubstanziiert
ausgefallen sei,
dass vor dem Hintergrund der unplausiblen Reisewegschilderung und der
fehlenden Bemühungen, die Identitätskarte überhaupt zu beschaffen, da-
von auszugehen sei, der Beschwerdeführer enthalte diese dem BFM be-
wusst vor, um den Vollzug zu erschweren oder gar zu verunmöglichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
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dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne, oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder des Wegweisungsvollzugs nötig seien,
dass die Verfolgungsvorbringen jedoch den Anforderungen gemäss Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts
offensichtlich nicht genügten,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wegen demonstrierenden
Jugendlichen, die er versteckt haben soll, drei Monate lang inhaftiert wor-
den zu sein, in Frage gestellt werden müsse,
dass die Polizisten ihm nicht hätten nachweisen können, die Jugendli-
chen versteckt zu haben, und ihnen zudem hätte klar sein müssen, dass
der Beschwerdeführer selbst mit der Demonstration nichts zu tun gehabt
habe, weil er fern geschaut habe,
dass ferner die Haftschilderung äusserst unsubstanziiert ausgefallen sei
und er trotz der Möglichkeit, darüber zu berichten, sich lediglich auf All-
gemeinplätze beschränkt habe,
dass auch nicht geglaubt werden könne, er sei seit seiner Entlassung aus
der Haft im Visier der Behörden gestanden, weil bei der Hausdurchsu-
chung die Vergangenheit seines Vaters aufgedeckt worden sei,
dass erhebliche Zweifel bestünden, dass sein Vater überhaupt gesucht
worden sei, da dieser damals zwar festgenommen, aber wieder freigelas-
sen worden sei,
dass realitätsfremd erscheine, dass der völlig unauffällige Beschwerde-
führer seit dessen Verschwinden während neun Jahren unbehelligt habe
leben können und dann plötzlich in der geltend gemachten hohen Intensi-
tät – er habe zwei Mal wöchentlich eine Unterschrift leisten müssen und
sei durch den Geheimdienst beobachtet worden – überwacht worden wä-
re,
dass seine Präsenz den Behörden hätte bekannt gewesen sein müssen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2013 (Eingabe und
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung
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des Bundesamtes vom 25. April 2013 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigen-
schaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben bis zum Endentscheid zu unterlassen,
dass vor einer allfälligen Ablehnung dieser Beschwerde die Vorinstanz
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe ab sei-
nen Heimatstaat offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hin-
blick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2013
aufgefordert wurde, detailliert darzulegen, wie er in Kontakt zu (…) getre-
ten sei, da aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgehe, ob diese ihm
die Identitätskarte gefaxt habe, Namen und Adresse der Person an-
zugeben, von der der Telefax stamme und mitzuteilen, von wo aus man
ihm die Identitätskarte gefaxt habe,
dass er dem Gericht weiter eine Postbestätigung (…) von Äthiopien zu-
kommen lassen solle, woraus ersichtlich sei, an welchem Datum das Ori-
ginal der Identitätskarte abgeschickt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2013 ein von (…)
geschicktes Kuvert aus Äthiopien mit einem Stempel vom 14. Mai 2013
einreichte, in welchem sich angeblich das Original der Identitätskarte be-
funden habe,
dass mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2013 der Beschwerdeführer auf-
gefordert wurde, zu den vom Gericht festgestellten Fälschungsmerkma-
len auf seiner Identitätskarte Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2013 hierzu Stel-
lung nahm,
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dass auf die Begründung seiner Ausführungen, soweit wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen von Art. 5 VwVG des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2011/30 E. 3. S. 568, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Per-
son glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen
Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft dar-
um bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass vorliegend unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführer unter-
liess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bezie-
hungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung
durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifi-
zierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvorausset-
zung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass die Vorinstanz zu Recht erwog, die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, seine Identitätskarte bei (…) in Addis Abeba gelassen und die Ein-
reise in den Hafen von Marseille ohne jegliche Kontrolle absolviert zu ha-
ben, sei unglaubhaft,
dass er bei der Befragung vom 22. März 2013 erklärte, bis jetzt nichts un-
ternommen zu haben, er werde aber versuchen, seine Identitätskarte zu
beschaffen,
dass er jedoch bei der Anhörung vom 4. April 2013 mitteilte, diesbezüg-
lich immer noch nichts unternommen zu haben,
dass somit die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden solche Do-
kumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3 Ziffer 1),
dass der Beschwerdeführer erst mit seiner Beschwerde eine Kopie einer
Identitätskarte einreichte,
dass er aufgefordert wurde mitzuteilen, von wo diese Faxkopie geschickt
wurde, woraufhin er in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2013 angab,
diese direkt aus Äthiopien bekommen zu haben,
dass sich jedoch aufgrund der Faxnummer des Absenders der Schluss
aufdrängt, dass der Fax nicht aus Äthiopien verschickt worden sein kann,
wie vom Beschwerdeführer behauptet,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2013 das angeb-
liche Original seiner Identitätskarte einreichte,
dass jedoch mit blossen Auge erkennbar ist, dass es sich hier um eine
Fälschung handeln muss,
dass nämlich (…), was auf eine Manipulation schliessen lässt,
dass sie schliesslich eine andere Unterschrift aufweist, als auf den Befra-
gungsprotokollen,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzu-
legen, dass er ohne seine im Heimatland zurückgelassenen Papiere in
die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht
hat, die im Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener
Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 27 ff.), zumal mit ei-
ner gefälschten Identitätskarte ein Identitätsnachweis nicht möglich ist,
dass vor dem Hintergrund sowie der unplausiblen Reisewegschilderung,
davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer sei mit ande-
ren Reisepapieren gereist und habe diese den Asylbehörden bewusst
vorenthalten, um den Wegweisungsvollzug zu erschweren oder gar zu
verunmöglichen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, glaubhaft zu machen,
dass er seine Reise- respektive Identitätspapiere im Heimatland zurück-
gelassen beziehungsweise diese nicht mitgenommen hat, mithin liegen
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identi-
tätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegan-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe auf-
grund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er wegen seines Vaters
und dann wegen Versteckens von Jugendlichen verfolgt worden sei, reali-
tätsfremd sind,
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dass auch die geschilderte Haft sehr oberflächlich und ohne jegliche Be-
troffenheit geschildert wurde, weshalb sie nicht geglaubt werden kann,
dass er in seiner Beschwerde den diesbezüglichen vorinstanzlichen Er-
wägungen nichts Wesentliches entgegenhält,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass darauf verzichtet werden kann, auf die Vorbringen in der Beschwer-
de einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu än-
dern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer – soweit den Akten entnommen werden kann
– gesund ist und in seiner Heimat über ein Beziehungsnetz verfügt, wes-
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halb nicht zu erwarten ist, er werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland
in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Ent-
scheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimat-
land weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass im Übrigen den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu ent-
nehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Be-
schwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag
auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstands-
los ist,
dass somit auch das Gesuch um rechtliches Gehör zu allfälligen bereits
erfolgten Datentransfers im Hinblick auf allfällige subjektive Nachflucht-
gründe gegenstandslos ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet ei-
ner allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
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dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument
einreichte, bei der Bemessung der Höhe der Verfahrenskosten zu be-
rücksichtigen ist, weshalb diese auf Fr. 900.- zu erhöhen sind (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die eingereichte Identitätskarte angesichts der Einschätzung, dass
es sich hierbei um ein gefälschtes Dokument handelt, in Anwendung von
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Identitätskarte wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: