B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2515/2019
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019.
E-2515/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 27. März 2019 seine Personalien aufgenommen wurden,
dass am 25. März 2019 das Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz
(HEKS), Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, als unentgeltliche
Rechtsvertretung mandatiert wurde,
dass der Beschwerdeführer – wie sich aus einem Abgleich mit der europä-
ischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab – am
5. März 2015 in Italien um Asyl ersucht hatte,
dass dem Beschwerdeführer am 4. April 2019 im Beisein seiner Rechts-
vertretung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Best-
immungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), gewährt wurde,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Abklärungsergebnis die italienischen
Behörden am 4. April 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (take back) ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innerhalb der in
Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2019 – eröffnet am 17. Mai 2019
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der zuständige
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der
E-2515/2019
Seite 3
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass aus den Vorakten nicht ersichtlich ist, dass die Rechtsvertretung das
Mandat gestützt auf Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m. Art. 52b Abs. 3 und
Art. 52e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
niederlegte und den Beschwerdeführer entsprechend über seine weiteren
rechtlichen Möglichkeiten informierte (Art. 52e AsylV1),
dass die Rechtsvertretung für den Beschwerdeführer innerhalb der gesetz-
lichen Frist keine Beschwerdeeingabe einreichte,
dass vielmehr der Beschwerdeführer im eigenen Namen mit englischspra-
chiger Formularbeschwerde am 24. Mai 2019 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die
vorläufige Aufnahme zu erteilen wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, sowie um die Ergreifung
allfällig notwendiger vorsorglicher Massnahmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-2515/2019
Seite 4
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs.
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Rechts-
vertretung, welche das Mandat gestützt auf Art. 102h Abs. 4 AsylG i.V.m.
Art. 52b Abs. 3 und Art. 52e AsylV 1 niederlegt, im Sinne einer geordneten
Verfahrensführung allenfalls die Mandatsniederlegung schriftlich zuhanden
der Vorakten kundtun könnte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist, die Frage des Bestehens von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen im Rahmen der Überstellungshindernisse zu prüfen ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
E-2515/2019
Seite 5
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der
Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsu-
chende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) – wie
vorliegend gegeben – demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.), sondern der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ver-
pflichtet ist, eine staatenlose Person oder eine Person, die einem Drittstaat
angehört, deren Antrag abgelehnt wurde und die in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe von
Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bstn. b–d Dublin-
III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Per-
son in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die
Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat syste-
matische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.01.2000, nach-
folgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
E-2515/2019
Seite 6
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einer staatenlosen oder einem Dritt-
staat angehörenden Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz
zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-
VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn da-
für gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer ausweislich des Treffers in Eurodac am
5. März 2015 in Italien um Asyl ersucht hat,
dass die italienischen Behörden das auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
gestützte Wiederaufnahmeersuchen vom 4. April 2019 innert der in Art. 25
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
zumal keine Erlöschensgründe nach Art. 19 Dublin-III-VO ersichtlich sind
und solche auch nicht geltend gemacht werden,
dass der Beschwerdeführer diese grundsätzliche Zuständigkeit Italiens
auch nicht bestreitet, hingegen ausführt, in Italien seit über fünf Jahren ge-
lebt zu haben, aber nach Einreichung seines Asylgesuchs nie zu einer An-
hörung zu den Asylgründen eingeladen worden zu sein; dass er zwar einen
Anwalt aufgesucht habe, jedoch aktuell nichts über den Stand seines Ver-
fahrens wisse,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen generell systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
E-2515/2019
Seite 7
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Ta-
rakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014),
das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer
wesentlich anderen Einschätzung führt, zumal darin erneut festgestellt
wurde, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Struk-
turen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht aus-
geschlossen seien,
dass die Schweizer Behörden im Falle des allein reisenden Beschwerde-
führers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere
Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung,
Betreuung und medizinischen Versorgung einzuholen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, die Situation in Italien
sei schlecht und er wolle daher zur Verbesserung seiner Lebenslage in der
Schweiz bleiben, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass er indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die
italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und
E-2515/2019
Seite 8
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten schwierigen Umstände
ebenfalls keinen Selbsteintritt der Schweiz als zwingend erscheinen las-
sen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich um die Durchsetzung der ihm
zustehenden Rechte im Zusammenhang mit seinem in Italien hängigen
Asylgesuch zu bemühen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend macht, er sei
am Bein verletzt, es sei ihm jedoch in Italien nicht geholfen worden, er wolle
sich hier behandeln lassen,
dass damit kein Gesundheitszustand geltend gemacht wird, der die An-
nahme rechtfertigen könnte, aufgrund dessen drohe im Falle der Überstel-
lung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7,
mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil
des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180–193, m.w.N.),
dass ebenso wenig Anlass zur Annahme besteht, Italien komme seinen
Verpflichtungen in Bezug auf die medizinische Versorgung und Unterstüt-
zung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie nicht ausreichend nach,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden
und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahl-
reiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
E-2515/2019
Seite 9
Flüchtlingen annehmen, bei denen der Beschwerdeführer bei Bedarf eben-
falls um Unterstützung nachsuchen kann,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügen-
der Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine
Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106
Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10, bestätigt in BVGE 2015/18),
dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
E-2515/2019
Seite 10
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2515/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Rechtsvertretung im Bun-
deszentrum, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou