B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2517/2018
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2018 / N (…).
E-2517/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein, nachdem er eigenen Aussagen zufolge zirka ein Jahr zu-
vor sein Heimatland verlassen habe. Die Befragung vom 10. November
2015 diente insbesondere der Aufnahme der Personalien (Akten SEM
A9/7). Anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom 12. November 2015
im Rahmen des Testbetrieb-Verfahrens ging es in erster Linie um die Ab-
klärung der möglichen Zuständigkeit des Staates für die Durchführung des
Asylverfahrens (A13/6). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das
SEM im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Ungarn) auf das Asylgesuch
nicht ein. Auf Beschwerde hin hob das Bundesverwaltungsgericht diese
Verfügung mit Urteil vom 21. Juni 2017 auf und wies die Sache zur Neube-
urteilung an das SEM zurück. In der Folge beendete das SEM das Dublin-
Verfahren und nahm das Asylverfahren wieder auf. Am 28. Februar 2018
hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an
(A47/16).
B.
Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens brachte der Beschwerdefüh-
rer zu seiner Person vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, stamme
aus dem Distrikt B._______, Provinz C._______, und gehöre der schiiti-
schen Glaubensgemeinschaft an. Er sei ledig. In Pakistan würden seine
Mutter und Geschwister sowie mehrere Onkel und Tanten leben. Sein
verstorbener Vater habe früher bei der Polizei gearbeitet. Im Jahre (…)
habe er (der Beschwerdeführer) seine Ausbildung zum (…) abgeschlossen
und auf diesem Beruf gearbeitet. Seit dem Jahre (…) sei er für den
D._______ of Pakistan tätig gewesen, eine religiöse Organisation, die sich
für die Rechte der Schiiten einsetze. Im Jahre (…) sei er Mitglied des
E._______ geworden und ein Jahr später zum (…) gewählt worden. In sei-
nem Heimatort sei er der einzige Vertreter des E._______ gewesen, wo er
in seinem Wohnquartier im Jahre (…) ein Büro eröffnet habe und dieses
weiter habe ausbauen und offiziell institutionalisieren wollen. Er habe er-
reichen wollen, etwa für Veranstaltungen formelle Bewilligungen zu erhal-
ten, damit diese in freier Religionsausübung ungestört hätten abgehalten
werden können.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
gegen Ende des Jahres 2013 hätten zwei Angehörige der extremistischen
Organisation Siapah-e-Sohaba in seiner Abwesenheit Steine gegen die
E-2517/2018
Seite 3
Fenster seines E._______-Büros geworfen und Abfall vor der Türe depo-
niert. Er habe den Vorfall an den Hauptsitz des E._______ in F._______
gemeldet und seiner Befürchtung Ausdruck gegeben, dass die Siapah-e-
Sohaba wohl die Absicht habe, seine Arbeit für den E._______ zu stören
oder zu verhindern. Im Juni 2014 seien die gleichen beiden Personen, die
im selben Quartier gewohnt hätten, wieder erschienen und hätten im Büro
zwei Schränke und Bücherregale sowie vor dem Büro hängende Banner
und Tafeln demoliert. Sie hätten mit ihm geschimpft und ihm vorgehalten,
was für ein Theater er denn hier vorführe, ihn beleidigt und ihm gedroht, er
müsse sehr auf sein Leben achten, falls er dieses Büro weiterhin betreiben
würde. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet und diese habe dar-
über einen Rapport erstellt. Nach dem Vorfall habe er sich in dieser Sache
noch drei- bis viermal zur Polizei begeben. Danach habe er seinen Wohn-
ort verlassen und habe vor seiner Ausreise aus Pakistan für zwei Monate
in G._______ gelebt, wobei er in dieser Zeit noch ein- bis zweimal in sein
Quartier zurückgekehrt sei. Seine Familie habe ihm jedoch von weiteren
solchen Rückkehren abgeraten, da daraus nach deren Ansicht allenfalls
auch für sie Probleme entstehen könnten. Hingegen sei nichts mehr vor-
gefallen, seit er das Quartier verlassen gehabt habe. Beim Angriff auf sein
Büro habe es sich nicht um einen persönlichen, sondern um einen religiö-
sen Konflikt gehandelt, was heisse, dass es nicht um seine Person gegan-
gen sei, sondern um seine Aktivitäten.
C.
Mit am 31. März 2018 eröffneter Verfügung vom 23. März 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. April 2018 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde
und beantragt, der Entscheid des SEM vom 23. März 2018 sei aufzuheben
und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug
seiner Wegweisung nicht zumutbar und er daher vorläufig aufzunehmen
sei. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes
als amtlicher Anwalt.
E-2517/2018
Seite 4
E.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 wurde eine Bestätigung der zuständigen Ge-
meindebehörde vom 3. Mai 2018, wonach der Beschwerdeführer für die
Lebenshaltungskosten vollumfänglich unterstützt werde, zu den Akten ge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2517/2018
Seite 5
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbe-
achtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit im
Heimatland der betroffenen Person verwirklicht beziehungsweise werde
sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft verwirklichen.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG).
6.
6.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannte und
unbestritten ist, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
bringen zu seinem Asylgesuch unter dem Aspekt der sogenannten Verfol-
gung durch private Drittpersonen zu prüfen. Eine Verfolgung durch nicht-
staatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein,
wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat
adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch
dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen
Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3
Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach
E-2517/2018
Seite 6
der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann
asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor be-
sagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für
langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung be-
drohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die ab-
solute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu
garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche
Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem
zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das
bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden
kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung
betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.).
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person
demnach objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im
Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontexts zu beurteilen ist.
6.2 Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass in Pakistan die Glaubensge-
meinschaft der Schiiten staatlich anerkannt und die Religionsausübung ge-
währleistet ist und Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft (rund ein
Fünftel aller in Pakistan lebenden Muslime mit bedeutendem Einfluss auf
das öffentliche Leben) dort (grundsätzlich) keinen staatlichen Verfolgungs-
massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Es entspricht
ebenso den Erkenntnissen des Gerichts, dass die pakistanischen Behör-
den Gesetzesübertretungen von religiösen Fanatikern im Zusammenhang
mit gegenseitigen Feindseligkeiten unabhängig von deren Konfession im
Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der effektiv bestehenden Straf-
verfolgungsmöglichkeiten auch tatsächlich strafrechtlich verfolgen und
sanktionieren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts erfüllt der Staat Pakistan die Voraussetzungen, wonach dieser fä-
hig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funkti-
onierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen
(vgl. etwa Urteile des BVGer E-3844/2016 vom 11. Juli 2016; E-2017/2017
vom 18. April 2017; E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3.3, 5.3.4 und
5.4).
6.3 Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in
Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kam die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe nicht überzeugend darlegen können, dass er wegen fehlender
E-2517/2018
Seite 7
Schutzfähigkeit und fehlenden Schutzwillens der pakistanischen Behörden
einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen
wäre und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer
Rückkehr nach Pakistan zu verneinen sei. Es kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen verwiesen werden. Unter Be-
rücksichtigung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts vermag die blosse Gegenbehauptung in der Beschwerde, der an-
gebliche Schutzwille des pakistanischen Staates sei nur vorgeschoben und
faktisch nicht existent, offenkundig nicht durchzudringen. Auch der Ein-
wand, es fehle ebenso an der Schutzfähigkeit Pakistans, wie die Aussagen
des Beschwerdeführers zum Verhalten der Polizei deutlich zeigen würden,
kann nicht überzeugen. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, die Poli-
zei sei gegen extremistische Organisationen wie der Siapah-e-Sohaba
machtlos und der rapportierende Polizist habe ihm erklärt, in diesem Zu-
sammenhang sei die Polizei nicht in der Lage, rund um die Uhr persönli-
chen Schutz anzubieten (vgl. A47/16, F48). Wie das SEM bereits zu Recht
feststellte, reicht dieser Umstand – wie oben ausgeführt – aber nicht aus,
die Schutzfähigkeit der pakistanischen Sicherheitsbehörden zu verneinen.
Auch wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich an eine über-
geordnete Instanz zu wenden.
6.4 Das Gericht teilt im Weiteren in Berücksichtigung der vorliegenden ge-
samten Umstände die Auffassung des SEM, dass für den Beschwerdefüh-
rer eine grundsätzliche innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Staatsge-
biet Pakistans zur Verfügung gestanden wäre. Eine solche würde ihm auch
bei einer Rückkehr nach Pakistan offen stehen. Dies schliesst einen not-
wendigen Schutz eines Drittstaates aus. Der Entgegnung in der Be-
schwerde, die Verfolgung der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers
spiele sich in ganz Pakistan landesweit (in flüchtlingsrechtlich relevantem
Sinne) ab, fehlt es offenkundig an hinreichender Substanziierung, Wahr-
scheinlichkeit und objektiver Nachvollziehbarkeit einer möglichen abseh-
baren konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr.
6.5 Mit der Beschwerde wird zutreffend festgestellt, dass die Vorinstanz
das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den beiden Personen,
die sein Büro heimgesucht hätten, mit dem Tod bedroht worden, im Sach-
verhalt ihrer Verfügung nicht aufgenommen hat. Dies vermag jedoch keine
Rechtsverletzung zu begründen, da der entsprechende Umstand im vorlie-
genden Kontext in rechtlicher Hinsicht offenkundig zu keinem anderen Er-
gebnis zu führen vermag. Der Einwand in der Beschwerde, es sei schlei-
erhaft, weshalb Todesdrohungen nicht asylrelevante Intensität erreichen
E-2517/2018
Seite 8
sollten, vermöchte allenfalls in anderen Konstellationen zuzutreffen; vorlie-
gend kann diesem in Berücksichtigung obiger Erwägungen kein Gewicht
von Bedeutung zugemessen werden.
6.6 Im Weiteren wird in der Beschwerde verkannt, dass in der angefochte-
nen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
als solche sowie die Glaubwürdigkeit als Person nicht in Zweifel gezogen
werden. Vielmehr bringt das SEM mit den Erwägungen II Ziff. 4 (S. 6) zum
Ausdruck, dass es die an dieser Stelle genannten Vorbringen nicht als un-
glaubhaft und das eingereichte Beweismittel (Nachweis der Mitgliedschaft
beim D._______ of Pakistan) als authentisch erachtet, diese Umstände je-
doch nicht geeignet sind, glaubhaft zu machen beziehungsweise hinrei-
chend zu begründen, dass die notwendigen Voraussetzungen an die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Der vermeintliche Schluss
in der Beschwerde, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde-
führer (gemäss Ansicht des SEM) nicht glaubhaft sein soll, zielt demnach
am Inhalt der Verfügung des SEM vorbei. Die Rüge der Verletzung der Be-
gründungspflicht durch das SEM ist unbegründet.
6.7 In der Beschwerde wird moniert, das SEM behaupte in der angefoch-
tenen Verfügung diverse Alias-Identitäten des Beschwerdeführers und
habe ihm diese angedichtet, obwohl er je eine Kopie seines Reisepasses
und seiner Identitätskarte eingereicht habe. Dabei ist festzustellen, dass
alle im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens vom Beschwerdeführer
genannten Namensvarianten ins Rubrum des Asylentscheides aufgenom-
men wurden. Dass es sich dabei um bewusste Falschangaben der Identität
durch den Beschwerdeführer handeln würde, behauptet das SEM nicht
und es äussert sich hierzu in der angefochtenen Verfügung denn auch
nicht. Versuchte oder fahrlässige Täuschung der Identität ist denn auch
nicht Prüfungsgegenstand im vorliegenden Verfahren. Es bleibt auch etwa
anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur
Aufnahme der Personalien ausdrücklich erklärte, H._______ sei eine
Kaste und I._______ sei der Name seines Vaters (A9/7, Ziff. 1.04). Wes-
halb zudem die Namen K._______ und A._______ mit je gleichem Ge-
burtsdatum zweimal identisch als Alias-Namen im Rubrum der Verfügung
aufgeführt werden, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts.
6.8 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass die Verfügung des SEM
bezüglich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft weder in formeller noch
in materieller Hinsicht geltendes Recht verletzt und zudem der aktuell
massgeblichen Rechtsprechung entspricht. Der Beschwerdeführer vermag
E-2517/2018
Seite 9
nicht darzulegen, infolge seiner Glaubenszugehörigkeit wegen der fehlen-
den Schutzfähigkeit und –willigkeit der pakistanischen Sicherheitskräfte ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausge-
setzt zu sein. Aus diesem Grund ist auch die Gefährdung seiner Person im
Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu verneinen. Auf eine Nachrei-
chung des in Pakistan aufgenommenen Polizeirapports (falls dieser ge-
mäss Beschwerde überhaupt beschaffbar ist) kann verzichtet werden, da
dieser am vorliegenden Ergebnis in antizipierter Beweiswürdigung aller
Voraussicht nach nichts zu ändern vermöchte.
6.9 Der Beschwerdeführer konnte folglich nicht nachweisen oder glaubhaft
machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder dass er in begründe-
ter Weise befürchten müsste, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr
dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden
zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Rele-
vanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im
Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
E-2517/2018
Seite 10
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr
nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die
zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvoll-
zug ist daher generell zumutbar.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind keine individuellen Voll-
zugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Hei-
matland über ein breites Verwandtschaft- und Beziehungsnetz. Er ist ledig
und somit familiär ungebunden. Er besitzt einen weit überdurchschnittli-
chen Ausbildungsstand mit fundierter Berufserfahrung. Wie bereits darge-
legt, ist die von ihm geltend gemachte konkrete Verfolgungsgefahr nicht
gegeben. Die Rückkehr nach Pakistan ist dem Beschwerdeführer demzu-
folge zumutbar. Eine vorläufige Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
8.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch möglich ist.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
E-2517/2018
Seite 11
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllen-
den Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Verbei-
ständung abzuweisen sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2517/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: