Abtei lung V
E-2518/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Syrien,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2518/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
7. Juni 2009 verliess und am 22. Juni 2009 in die Schweiz einreiste,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 25. Juni 2009 sowie den Anhörungen vom 20.
Juli 2009 – diese wurde infolge Verständigungsschwierigkeiten nach
kurzer Dauer abgebrochen – und vom 6. August 2009 zu den
Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er aus C._______ (Provinz Hassaka) stamme und dort einen (...)
betrieben habe,
dass er im Jahre 2004 anlässlich der damaligen Unruhen in Qamishli
auf dem Weg zur Bäckerei festgenommen, zunächst auf den Posten
gebracht, mit dem unberechtigten Vorwurf der Inbrandsetzung eines
(...) konfrontiert, verhört und nach wenigen Tagen ins Gefängnis nach
D._______ überführt worden sei, wo man ihn vier Monate in einer
sechs mal acht Meter grossen Zelle mit über hundert Mitinhaftierten
festgehalten und geschlagen beziehungsweise gefoltert habe,
dass er mangels Beweisen und ohne ordentliches Verfahren be-
dingungslos freigelassen worden sei,
dass er sich nach der Freilassung beziehungsweise im Jahre 2006 als
einfaches Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven
Partei angeschlossen habe, ohne dabei eine besondere Funktion
ausgeübt zu haben,
dass er in seiner Abwesenheit am 1. Juni 2009 in seinem Salon und
wenige Stunden später zu Hause von Sicherheitsbehörden gesucht
worden sei,
dass er, weil zu jener Zeit viele Fälle aus dem Jahr 2004 wieder auf-
genommen und mehrere Kollegen festgenommen worden seien, seine
erneute Inhaftierung befürchtet, sich deshalb zur Ausreise ent-
schlossen und einstweilen versteckt gehalten habe,
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dass er eine Woche später Syrien illegal in Richtung Türkei verlassen
habe und via unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei er
weder Identitäts- noch Reisepapiere mit sich geführt habe und auch
niemals kontrolliert worden sei,
dass er im Übrigen zwischen seiner Inhaftierung im Jahre 2004 und
der behördlichen Suche nach ihm am 1. Juni 2009 wie auch seither nie
irgendwelche behördlichen Benachteiligungen oder Bedrohungen er-
lebt habe,
dass der Beschwerdeführer mehrmaligen Aufforderungen zur Ein-
reichung von rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisedokumenten zu-
nächst nicht nachgekommen ist und hierzu erklärte, seinen Reisepass
und seine Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zuerst die Kopie
und später das Original seiner Identitätskarte eingereicht hat,
dass das BFM die Schweizer Botschaft in Damaskus am 11. Septem-
ber 2009 um Abklärungen ersuchte,
dass die Botschaft in ihrem Antwortschreiben vom 22. Dezember 2009
dem BFM das durch ihren Vertrauensanwalt gewonnene Abklärungs-
ergebnis mitteilte, wonach der Beschwerdeführer syrischer Staats-
angehöriger und Inhaber eines in E._______ ausgestellten
Reisepasses sei, am (...) Juni 2009 per Auto die Grenze zur Türkei
passiert habe, und er durch die syrischen Behörden nicht gesucht
werde,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar
2010 das rechtliche Gehör zu diesen Erkenntnissen gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 26. Februar 2010
die ersten drei Abklärungserkenntnisse als zutreffend anerkannte und
seine Falschangaben mit einer entsprechenden Weisung seines
Schleppers erklärte,
dass er jedoch das Ergebnis, wonach in Syrien nichts gegen ihn vor-
liege und er nicht gesucht werde, bestritt und erklärte, dass die
Abklärungsmöglichkeiten der Botschaft nur einen Bruchteil der ge-
heimdienstlichen Dateien erfassten, in Syrien aber zahlreiche Geheim-
dienste unkoordiniert und gar in Konkurrenz zueinander handelten,
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dass er im Übrigen an seinen Asylvorbringen festhielt und darüber
hinaus geltend machte, aufgrund der in der Haft erlittenen Folter
psychisch traumatisiert zu sein, als Parteiaktivist vor allem Publi-
kationen verteilt und Kommunikationsaufgaben wahrgenommen zu
haben und seit seiner Haftentlassung im Jahre 2004 von den
Behörden nie mehr in Ruhe gelassen sondern regelmässig kontrolliert
worden zu sein,
dass er als Beweismittel zwei Parteibestätigungen (vom 21. Februar
2010 bzw. undatiert) betreffend seine Mitgliedschaft, seine Inhaftierung
und Folterung im Jahre 2004 sowie betreffend seine Parteiaktivitäten
und Verfolgungssituation zu den Akten gab,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 12. März 2010 (eröffnet am 15. März 2010) ablehnte und dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM den ablehnenden Asylentscheid damit begründete,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genüg-
ten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er-
fülle,
dass die Botschaftsabklärung die behauptete illegale Ausreise ohne
irgendwelche Ausweise widerlege, und es der allgemeinen Lebens-
erfahrung widerspreche, dass er die Ausreiseumstände und den Besitz
des Reisepasses nicht von Beginn weg, sondern erst auf Konfrontation
hin mitwirkungs- und wahrheitskonform deklariert habe, was klar auf
das Nichtbestehen einer Verfolgungslage und auf eine Täuschungs-
absicht hindeute,
dass ferner die eine Parteibestätigung von einer Verfolgungslage des
Beschwerdeführers aufgrund seines politischen Engagements berichte
und in der Stellungnahme vom 26. Februar 2010 von regelmässigen
behördlichen Behelligungen wegen der Parteiaktivitäten die Rede sei,
er selber in den Anhörungen aber im Widerspruch dazu versichert
habe, seit seiner Freilassung im Jahre 2004 und nach der angeblichen
Suche vom 1. Juni 2009 keine Schwierigkeiten mit den syrischen Be-
hörden gehabt zu haben,
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dass sodann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Belegung
eines sechs mal acht Meter grossen Gefängnisraumes mit über
hundert Häftlingen über vier Monate hinweg nicht plausibel erscheine,
dass er anlässlich der Asylanhörung von verschiedenartigen massiven
Folterungen während seiner Haft gesprochen, in der Erstbefragung
demgegenüber aber blosse Schläge erwähnt habe,
dass es unter diesen Umständen nicht erstaune, dass gemäss Er-
gebnis der Botschaftsabklärung nichts gegen den Beschwerdeführer
vorliege, er nicht gesucht werde und gar im Besitze seines Reise-
passes das Heimatland legal habe verlassen können, wogegen die
Erklärungsversuche in der Stellungnahme vom 26. Februar 2010 un-
behelflich seien,
dass auch die Parteibestätigung vom 21. Februar 2010 nichts an den
gewonnenen Erkenntnissen ändern könne, da allein die erklärter-
massen bloss einfache und unexponierte Mitgliedschaft bei der Kurdi-
schen Demokratischen Progressiven Partei zu keiner Verfolgung führe,
dass im Übrigen der Beweiswert des Dokumentes gering sei, es
zudem inhaltliche Ungereimtheiten aufweise, eine politische Partei
nicht zur Bestätigung einer Haft befugt sei, und die bestätigte
politische Tätigkeit sowie die auf dieser basierenden Verfolgung nicht
mit den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen
würden,
dass die Asylvorbringen aufgrund dieser nicht abschliessend auf-
gezählten Unstimmigkeiten in zentralen Bereichen somit nicht glaub-
haft seien,
dass die Wegweisung ferner die Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungs-
vollzuges schliessen lassen könnten, zumal insbesondere Art. 5 Abs. 1
AsylG (Grundsatz der Nichtrückschiebung) nicht anwendbar und keine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) erkennbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2010 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die Auf-
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hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling und subeventualiter die Fest-
stellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs beantragt,
dass er in der Begründung zunächst die Angabe einer Alias-Identität –
mit Geburtsjahr 1882 – im Rubrum der angefochtenen Verfügung
kritisiert, zumal eine solche aus den editierten Akten nicht hervorgehe,
und er seine Identität wahrheitskonform angegeben und mittels seiner
Identitätskarte belegt habe,
dass er ferner an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen festhält
und hierzu auf die eingereichten Parteibestätigungen verweist,
dass seine eingestandenen Falschangaben diese Glaubhaftigkeit nicht
bereits zu zerstören geeignet seien, und er sich im Rahmen des recht-
lichen Gehörs hierfür entschuldigt habe,
dass er weiter erklärt, er habe sich in der Empfangsstelle in
exemplikativer Weise auf die Nennung der sichtbar verbliebenen
Schläge beschränkt, um erst in der Asylanhörung die gesamten in der
Haft erlittenen Misshandlungen und Folterungen detailliert darzulegen,
was nicht zu beanstanden sei,
dass der Vorhalt einer nicht glaubhaften Inhaftierung mit über hundert
Häftlingen auf kleinstem Raum unhaltbar sei, da eine solche Kollek-
tivhaft in Syrien in der Praxis der Realität entspreche,
dass die Parteiaktivitäten, die politisch motivierte Inhaftierung und
Folterungen sowie der behördliche Druck mittels zweier echter und
vom Parteiverantwortlichen in der Schweiz unterzeichneten Partei-
bestätigungen ausgewiesen seien,
dass der ihm zur Last gelegte zeitliche Widerspruch über die Dauer
der Parteimitgliedschaft unberechtigt und von ihm schon in der An-
hörung ausgeräumt worden sei,
dass aus dem betreffenden Anhörungsprotokoll auch seine Partei-
kenntnisse hervorgingen, wogegen er nicht über seine verfolgungs-
auslösenden Parteiaktivitäten und -exponierung befragt worden sei
und diese daher erst in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2010
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ergänzt habe, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden dürfe, solche
ausdrücklich bestritten zu haben,
dass auch der ihm vorgehaltene Widerspruch betreffend das (Nicht-)
Bestehen behördlicher Behelligungen zwischen 2004 und dem 1. Juni
2009 sowie danach vermeintlicher Art sei, zumal er sich durch die
regelmässigen polizeilichen Kontrollen und vor dem Hintergrund seiner
Parteiaktivitäten subjektiv bedrängt gefühlt habe,
dass er im Weiteren das fluchtauslösende Element der Verhaftung und
Befragung von Kollegen und politischen Mitstreitern – deren Namen
könne er nun nennen, wogegen er in der Anhörung wiederum
exemplikativ bloss einen solchen genannt habe – bestätigt sowie die in
diesem Zusammenhang stehende zweimalige Suche nach ihm be-
kräftigt,
dass somit seine Furcht vor erneuter Inhaftierung und Folterung
durchaus ernsthaft, real und mithin begründet erscheine, zumal er als
kurdischer Oppositioneller und Parteiaktivist den Behörden bekannt
und damit hochgradig flüchtlingsrechtlich gefährdet sei,
dass die diesbezüglich anderslautende Botschaftsantwort dieser mani-
festen Verfolgungsgefahr keinen Abbruch zu tun vermöge,
dass ferner die den syrischen Geheimdiensten erfahrungsgemäss
bekannt gewordene Asylgesuchstellung im Ausland und die längere
Landesabwesenheit aus Syrien bereits per se eine Regierungs-
gegnerschaft offenbaren würden, und sie die aufgrund der
Vorfluchtgründe entstandene Gefährdungssituation zusätzlich stützten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auf seine ebenfalls den
syrischen Geheimdiensten erfahrungsgemäss bekannt werdenden
Parteiaktivitäten im schweizerischen Exil aufmerksam macht und
beispielhaft auf seine exponierte Teilnahme an einer Kundgebung (...)
verweist, welche er mit Fotos dokumentieren könne,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungs-
gerichts mit Zwischenverfügung vom 19. April 2010 den einstweilen
rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prüfung der
Akten in Aussicht stellte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
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erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass vorweg der Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der im
Rubrum der angefochtenen Verfügung vermerkten Alias-Identität in-
soweit beizupflichten ist, als auch das Gericht weder eine verlässliche
Aktengrundlage noch andere Gründe erkennt, welche die – stets auch
mit einem gewissen Anschein der Unglaubwürdigkeit verknüpfte –
Nennung einer Alias-Identität mit Geburtsjahr 1882 rechtfertigen
würden, wogegen die abweichende Namensnennung ([...]) immerhin
dem Personalienblatt zu entnehmen ist (vgl. vorinstanzliche Akten A2),
dass die Vorinstanz im Übrigen aber vollumfänglich gesetzes- und
praxiskonform erkannt hat, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen und
überzeugenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sowie
die obige zusammenfassende Darstellung verwiesen werden kann
(Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die zwar umfangreiche Gegenargumentation des
Beschwerdeführers in seiner Rekurseingabe in keinem Punkt
durchzudringen vermag, sich über weite Teile in blossen Gegen- und
Schutzbehauptungen erschöpft und in der Hauptstossrichtung darauf
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abzielt, die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und die
erhebliche Angeschlagenheit seiner persönlichen Glaubwürdigkeit
mittels zweier im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegter Beweismittel
(Parteibestätigungen) nachträglich in ein für ihn günstigeres Licht zu
rücken,
dass dieser Versuch indessen klar misslingt und hierzu auf die zu
stützende Beweismittelwürdigung des BFM verwiesen werden kann,
dass das ganze Asylverfahren des Beschwerdeführers und ins-
besondere die Beschwerdeargumentation durch eine seit der ersten
(summarischen) Erfassung der Verfolgungsgründe im Empfangs- und
Verfahrenszentrum festzustellende stetige Aufbauschung des – ur-
sprünglich minimen und ganz offensichtlich auch nicht bloss exempli-
kativ, sondern durchaus abschliessend gezeichneten – Verfolgungs-
profils geprägt ist,
dass insbesondere auch der in der Beschwerde erhobene Einwand,
wonach er nicht über seine Parteiaktivitäten und -exponierung befragt
worden sei und diese daher erst später in seiner schriftlichen
Stellungnahme ergänzt habe, deshalb erfolglos bleibt, weil er nunmehr
dieses politische Element trotz anfänglicher Negierung von weiteren
behördlichen Behelligungen als zentral und verfolgungsauslösend
darstellt und daher nicht einzusehen ist, weshalb ein Kernvorbringen
dieser Art in Beachtung der gebotenen Mitwirkung nach Art. 8 Abs. 1
Bst. c AsylG nicht bereits von Beginn weg aus eigener Initiative vor-
gebracht wird, zumal er in allen Befragungen und Anhörungen mehr-
fach und auch nachfrageweise auf die vollständigen Gründe des Ver-
lassens seiner Heimat angesprochen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in sachverhaltlicher Hinsicht zur
unzweifelhaften Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner Heimat bestenfalls einfaches, nicht exponiertes und funktionsloses
Mitglied der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei gewesen
sein mag, jedoch nie aus politischen oder anderen flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiven inhaftiert oder gesucht wurde, ferner weder Schlä-
ge noch andere Misshandlungen oder Folterungen seitens der syri-
schen Behörden erlebt hat und in deren Augen auch nicht einer verfol-
gungswürdigen Regierungsgegnerschaft zuzurechnen war und ist,
dass sich der Beschwerdeführer eine von Täuschungsabsicht ge-
tragene, erhebliche und vielfältige Missachtung der ihm obliegenden
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Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG entgegenzuhalten hat und die
nachträglich eingestandene legale und kontrollierte Ausreise aus
Syrien mit seinem eigenen echten Reisepass praktisch keinen Raum
mehr für eine dem soeben erfassten Sachverhalt entgegenstehende
Auffassung lässt,
dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Übrigen andauert, da der
Beschwerdeführer nach wie vor keinerlei Bereitschaft zeigt, seinen
Reisepass vorzulegen und die tatsächlichen Reiseumstände von
Syrien bis in die Schweiz offenzulegen,
dass im Weiteren der in der Beschwerde unternommene Versuch der
Ausräumung des zeitlichen Widerspruch über die Dauer der Partei-
mitgliedschaft untauglich ist, da ein solcher Vorhalt der angefochtenen
Verfügung nicht zu entnehmen ist,
dass die behauptungsgemässen, sich aus der Asylgesuchstellung im
Ausland und aus exilpolitischer Betätigung ergebenden subjektiven
Nachfluchtgründe ebensowenig geeignet sind, zu einer anderen Be-
urteilung zu führen,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimatstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (vgl. Art. 54
AsylG),
dass keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die syri-
schen Behörden vom Asylgesuch des Beschwerdeführers in der
Schweiz erfahren sollten,
dass es sich bei der angeblichen Exiltätigkeit um Gründe handelt, die
er – soweit sie vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung begonnen
worden ist – bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen
können und angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht auch
hätte vorbringen müssen,
dass die exilpolitische Betätigung in der Schweiz einzig betreffend eine
Kundgebung (...) mit zwei Fotografien dokumentiert ist und mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte offensichtlich weder langandauernd noch
profiliert oder gar exponiert ist,
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dass die erwähnten Fotos weder aussagekräftig sind noch ein Polit-
profil noch eine besondere Funktionsträgerschaft oder gar staats-
untergrabende Absichten des Beschwerdeführers erkennen lassen,
dass zudem der Umstand, wonach exilpolitische Aktivitäten syrischer
Staatsangehöriger von den syrischen Behörden möglicherweise
beobachtet werden, für sich allein nicht ausreicht, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte
oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen müssten, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Be-
hörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element nament-
lich identifiziert und registriert wurde,
dass derartige konkrete und glaubhafte Hinweise vorliegend eindeutig
nicht bestehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf das Bestehen eines umfangreichen, gut
situierten (...) familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes
im Herkunftsgebiet des (ungebundenen) Beschwerdeführers sowie
dessen neunjährige Schulbildung und realen Erwerbsaussichten (...)
hervorzuheben sind,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie
vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG) und insbesondere seinen Reisepass vorzulegen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde, die eingereichten Beweismittel oder die gestellten Anträge
näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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