B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2518/2014
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte und hierzu anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
1. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel im Wesentlichen
Folgendes geltend machte,
dass er sich von 1988 bis 1996 illegal in Bulgarien aufgehalten habe, in
der Folge in sein Heimatland Iran zurückgeschickt worden sei, das Land
indessen aufgrund erlittener Verfolgung (Inhaftierung und Folterungen
wegen Zusammenarbeit mit den Mujaheddins) im Jahre 1997 oder 1998
wieder verlassen und in Bulgarien erfolgreich ein Asylgesuch gestellt ha-
be,
dass er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines bulgarischen Aufent-
haltsausweises Ende 2001 legal in den Irak weitergereist und dort etwa
sieben Jahre, (…), verbracht habe,
dass er in der Folge via Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo er am
29. Juli 2008 (Datum gemäss Eurodac-Erfassung) ein Asylgesuch gestellt
habe, welches letztlich in der Ausstellung eines einstweilen bis 2017 gül-
tigen Aufenthaltsausweises gemündet habe,
dass er am (…) Juni 2013 auf dem Luftweg mit einer gefälschten bulgari-
schen Identitätskarte von Athen nach Genf gelangt sei und in der Schweiz
arbeiten möchte, um niemandem zur Last fallen zu müssen und selb-
ständig leben zu können,
dass er im Rahmen des ihm anlässlich der BzP gewährten rechtlichen
Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mut-
masslichen Verfahrenszuständigkeit Bulgariens oder Griechenlands in
Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung
dorthin geltend machte, er finde in beiden Ländern keine Arbeit und
möchte in Bulgarien nicht auf der Strasse schlafen müssen,
dass er als Beweismittel im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens die
Kopie eines UNHCR-Flüchtlingsausweises zu den Akten gab und dessen
Original in Aussicht stellte, wogegen sich seine Identitätskarte im Iran be-
finde, er seinen Reisepass nach Ablauf seiner Gültigkeit weggeworfen
habe und keine weiteren Dokumente einzureichen imstande sei,
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dass das BFM am 8. Juli 2013 auf die damalige Dublin II–Verordnung ge-
stützte Übernahmeersuchen sowohl an Bulgarien als auch an Griechen-
land richtete,
dass die zuständigen bulgarischen Behörden mit Antwortschreiben vom
5. August 2013 den Asylbewerberstatus des Beschwerdeführers bis 2001
bestätigten, seither aber über keine Informationen mehr verfügten, wäh-
rend die zuständigen griechischen Behörden mit Antwortschreiben vom
14. November 2013 und Ergänzung vom 25. November 2013 die Aner-
kennung des Beschwerdeführers als Flüchtling und eine darauf basieren-
de, bis zum 3. Februar 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung sowie die Be-
reitschaft zu dessen Rückübernahme bestätigten,
dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich anlässlich einer Zollkontrol-
le vom (…) 2013 durch die schweizerischen Grenzwachtbehörden unter
anderem ein griechischer Reiseausweis für Flüchtlinge (ausgestellt am
18. Februar 2013 und gültig bis 17. Februar 2018), eine griechische Auf-
enthaltsbewilligung (ausgestellt am 3. Februar 2012 und gültig bis
3. Februar 2017) abgenommen und zuhanden des BFM sichergestellt
wurden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer – nach Beendigung des Dublinver-
fahrens infolge dessen Anerkennung als Flüchtling in Griechenland – mit
Schreiben vom 28. Februar 2014 das rechtliche Gehör zu einem beab-
sichtigten Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) mit Wegweisung nach Griechenland gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingereichter Stellungnahme
vom 13. März 2014 auf seine in Griechenland eingetretene Arbeitslosig-
keit seit ungefähr Anfang 2012 und die unterbliebene Sozialhilfeunterstüt-
zung hinwies und ferner auf einen Angriff durch Rechtsextreme als Auslö-
ser der Reise von Griechenland in die Schweiz aufmerksam machte,
dass er zudem einen Arztbericht vom 7. März 2014, aus welchem seine
psychiatrische Behandlung hervorgehe, sowie ein Schreiben des Sozial-
dienstes des Migrationsamtes ins Recht legte, wonach er psychisch an-
geschlagen sei, ein (…) habe und regelmässig ärztliche Betreuung benö-
tige,
dass diese Umstände eine Wegweisung nach Griechenland unzumutbar
erscheinen liessen und im Übrigen kürzlich auch der Menschenrechts-
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kommissar des Europarates eine Dysfunktion des dortigen Asylsystems
sowie eine rassistische Stimmung festgestellt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, unter gleich-
zeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges,
dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Griechenland, in
welchem Land der Beschwerdeführer Asyl und die Flüchtlingseigenschaft
erhalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe
sich zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt,
dass vorliegend aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling in Griechen-
land zwar Anzeichen für eine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
bestünden, ein entsprechendes Feststellungsbegehren jedoch nach
Art. 25 Abs. 2 VwVG ein schutzwürdiges Interesse voraussetze, welcher
Nachweis aber mit dem bereits zuerkannten Flüchtlings- und Asylstatus in
Griechenland nicht mehr zu erbringen sei,
dass Griechenland rücknahmebereit sei und dort angesichts des erlang-
ten Schutzes vor Verfolgung auch Schutz vor einer Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach
Griechenland schliessen lassen könnten,
dass der wirtschaftlich bedingte, aktuell erschwerte Zugang zum Arbeits-
markt in Griechenland unerheblich sei, Griechenland ferner die Qualifika-
tionsrichtlinie 2011/95/EU mit den dort geregelten Ansprüchen anerkann-
ter Flüchtlinge betreffend Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum
umgesetzt habe, diese Ansprüche bei den griechischen Behörden einzu-
fordern seien und im Übrigen auch private und internationale Hilfsorgani-
sationen zur Unterstützung angerufen werden könnten,
dass Griechenland ferner als Rechtsstaat schutzwillig und -fähig sei und
insbesondere über eine funktionierende Polizei verfüge, womit diese be-
ziehungsweise bei Bedarf die nächsthöhere Instanz gegen rechtsextreme
Bedrohungen angerufen werden könnten,
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dass im Übrigen Flüchtlinge in Griechenland Zugang zu medizinischer
Versorgung und Sozialversicherungen gleich griechischen Staatsbürgern
hätten und das Land über die notwendige medizinische Infrastruktur ver-
füge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 9. Mai 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und
darin die Aufhebung derselben, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Griechenland, eventualiter Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung sowie in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Erlass einer
vollzugshinderlichen vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er in der Begründung eine im Hinblick auf die Zulässigkeit- und Zu-
mutbarkeitsfrage ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das BFM
und eine Missachtung der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2011/35 dargelegten Mängel im griechischen Asylsystem
rügt,
dass die dort statuierte Beweislastumkehr hinsichtlich der Gewärtigung
einer völkerrechtswidrigen Behandlung in Griechenland und der dortigen
medizinischen Versorgung vom BFM vorliegend pflichtwidrigerweise
missachtet worden sei und die Vorinstanz sich weder mit der tatsächli-
chen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie noch mit dem vorliegenden
Einzelfall vertieft auseinandergesetzt habe, wodurch gleichsam die Be-
gründungspflicht verletzt worden sei,
dass er denn auch in Griechenland trotz geregeltem Aufenthaltsstatus
mehrmals von Rechtsextremen angegriffen und teilweise schwer verletzt
worden sei und sowohl Schutzfähigkeit als auch Schutzwille der griechi-
schen Behörden gegenüber Ausländern anzuzweifeln seien, zumal ange-
sichts des fremdenfeindlichen Klimas in diesem Land, wie es beispiels-
weise aus einem Bericht der Süddeutschen Zeitung hervorgehe,
dass er als (gemäss Arztbericht) physisch und psychisch stark beein-
trächtigte, (…) Person in Griechenland mangels zureichender medizini-
scher Versorgung die für seinen Zustand notwendigen medizinischen
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Leistungen kaum erhalte, was weitreichende negative gesundheitliche
Folgen für ihn nach sich ziehen würde,
dass im Weiteren sein Gesundheitszustand, seine mangelnden Grie-
chischkenntnisse, das fehlende soziale Netz, sein geringes Bildungsni-
veau und die aktuelle wirtschaftliche Situation die Aussicht auf eine Ar-
beitsstelle illusorisch erscheinen lasse und der Anspruch auf Sozial- und
Unterstützungsleistungen ein rein formeller statt faktischer sei, wie auch
einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass für den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Akten und der
Rechtsmitteleingabe auf dieselben zu verweisen ist, soweit nicht in den
nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug genommen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. Mai
2014 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Prü-
fung der Akten in Aussicht stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Er-
lass einer vorsorglichen Massnahme und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses unbesehen ihrer prozessualen Berechtigung mit Er-
gehen der Zwischenverfügung vom 13. Mai 2014 und des vorliegenden
Direktentscheides in der Sache hinfällig geworden sind,
dass die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist und die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet hat,
vorliegend nicht zu überprüfen sind, da sich die materiellen Beschwerde-
anträge unmissverständlich einzig gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug richten und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme zum
Ziel haben,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz die Frage des Wegweisungsvollzuges materiell prüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition
zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Grundsatzurteil
BVGE 2011/35 eine Beweislastumkehr insbesondere hinsichtlich der Ge-
wärtigung einer völkerrechtswidrigen Behandlung in Griechenland und
weiterer Vollzugsaspekte eine unzutreffende Wahrnehmung des besagten
Urteils darstellt,
dass vielmehr gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Falle
von Griechenland gestützt auf jene des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte EGMR (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom
21. Januar 2011, Beschwerde Nr. 30696/09) angesichts festzustellender
Unzulänglichkeiten des griechischen Asylsystems die Vermutung eines
konventionsgemässen Verhaltens des Dublin-Vertragsstaates, nicht mehr
aufrechterhalten werden kann, jedoch nicht von einer generellen Unzu-
lässigkeit (bzw. Unzumutbarkeit) von Rückführungen nach Griechenland
auszugehen ist, sondern den besonderen individuellen Umständen Rech-
nung zu tragen und dem Betroffenen gegebenenfalls Unterstützung in der
– nach wie vor ihm obliegenden – Beweisführung hinsichtlich einer ernst-
haften Gefährdung zu leisten ist (vgl. BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.13),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und insbesondere keine Person in ir-
gendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund seiner Verfolgungslage
in der Heimat bereits den Flüchtlings- und Asylstatus erhalten hat, damit
auch eine allfällige Verletzung das in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement in Form einer Kettenabschie-
bung in den Iran nicht zur Diskussion steht und im Übrigen Griechenland
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nach wie vor auf der bundesrätlichen Liste sicherer Drittstaaten nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG figuriert,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Griechenland drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer keinerlei ernsthaften Anhaltspunkte vorzule-
gen vermag, wonach die griechischen Behörden in seinem Fall das Völ-
kerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern, ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden oder anderweitig
eine konkrete und ersthafte Gefahr ("real risk") bestehen könnte,
dass Griechenland gemäss den Erkenntnissen des Gerichts seinen Ver-
pflichtungen aus der FK und der EMRK grundsätzlich nachkommt und
dem Beschwerdeführer als anerkanntem Flüchtling in Griechenland alle
Rechte aus der Flüchtlingskonvention zustehen, darunter die Gleichbe-
handlung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern
beispielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Für-
sorge und soziale Sicherheit (vgl. Art. 16–24 FK), und es dem Beschwer-
deführer obliegt, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu
machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen, wozu er im
Bedarfsfall auch weiterhin die Dienste seines Anwalts in Griechenland
(vgl. BzP Ziff. 8.01) in Anspruch nehmen kann,
dass das in der Beschwerde monierte zunehmend fremdenfeindliche Kli-
ma in Griechenland nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, die dar-
über hinaus behauptete grundsätzliche Schutzunfähigkeit und -unwil-
ligkeit der griechischen Behörden jedoch in der geltend gemachten pau-
schalen Form offensichtlich nicht geteilt werden kann und auch nicht aus
dem eingereichten Bericht aus der Süddeutschen Zeitung vom 13. Mai
2013 – verfasst als Gastbeitrag eines Mitarbeiters von Human Rights
Watch – zu entnehmen ist, zumal dort beispielsweise auch von der Etab-
lierung polizeilicher Spezialeinheiten gegen rassistische Gewalttaten die
Rede ist,
dass die gemäss Rechtsmitteleingabe angeblich erlebten Übergriffe des
Beschwerdeführers durch Rechtsextreme offensichtlich nicht geglaubt
werden können, da er solche Vorfälle bei der BzP vom 1. Juli 2013 – trotz
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seither bestehender Rechtsvertretung – mit keinem Wort erwähnt hat,
und erstmals am 13. März 2014 im Rahmen des rechtlichen Gehörs ei-
nen Übergriff in Athen vorbrachte, ohne eine Erklärung für das bisherige
Verschweigen dieses nunmehr als ausreiseauslösend dargestellten
Sachverhaltselementes zu liefern,
dass diese Zweifel dadurch gestützt werden, dass in der Beschwerde im
Widerspruch zur Eingabe vom 13. März 2014 gar von mehreren Angriffen
auf ihn mit angeblich schweren Verletzungen die Rede ist,
dass dem einer hinlänglich bekannt gemachten Mitwirkungspflicht unter-
stehenden Beschwerdeführer derselbe Vorwurf auch bezüglich der ge-
sundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen zu ma-
chen ist, da diese erstmals am 13. März 2014 vorgebracht und mittels ei-
nes ärztlichen Berichts gestützt wurden, der jedoch insoweit einer Fundie-
rung entbehrt, als weder ein Behandlungszeitraum noch anamnetische
oder diagnosebegründende Angaben ersichtlich sind,
dass der rechtsvertretene Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im
Asylverfahren nicht nur keinerlei entsprechenden Angaben gemacht,
sondern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder das Bedürfnis nach
ärztlicher oder medikamentöser Behandlungen anlässlich einer kantons-
polizeilichen Einvernahme vom (…) 2014 noch kategorisch und ausdrück-
lich verneint hat,
dass unbesehen des Gesagten klarzustellen ist, dass eine Rückschaffung
von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl.
No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), welcher Zustand aber beim Be-
schwerdeführer selbst bei beweismässiger Verwertbarkeit des Arztbe-
richts offensichtlich nicht gegeben wäre,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) Per-
sonen, denen internationaler Schutz (insb. als Flüchtling) zuerkannt wor-
den ist, die notwendige Sozialhilfe (Art. 29) und angemessene medizini-
sche Versorgung (Art. 30) erhalten und ausserdem der Zugang zu Be-
schäftigung (Art. 26), Bildung (Art. 27), Wohnraum (Art. 32) sowie Integra-
tionsmassnahmen (Art. 34) gewährleistet ist,
dass das BFM zutreffend darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer
sei gehalten, sich hinsichtlich Hilfe bei der Arbeitssuche oder Sozialunter-
stützung an die zuständigen griechischen Behörden und bei Bedarf zu-
sätzlich an private oder internationale Hilfsinstitutionen zu wenden,
dass vorliegend auch unter Berücksichtigung der erschwerten Umstände
(schwierige wirtschaftliche Lage in Griechenland, […]) kein Anlass zur
Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückfüh-
rung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten,
dass zwar die von ihm in der Beschwerde geltend gemachten, dokumen-
tierten und auf die Praxis des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts
abgestützten Missstände im griechischen Asylwesen nicht zu bestreiten
sind, die Kritik aber hauptsächlich auf den erschwerten Zugang ins Asyl-
system, das Asylverfahren und den Aufenthalt während desselben abzielt,
wogegen der Beschwerdeführer durch sein Asyl und seine Anerkennung
als Flüchtling über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen
geregelten Aufenthaltsstatus verfügt,
dass es sich schliesslich beim Beschwerdeführer, entgegen dem An-
schein aufgrund der Rechtsmitteleingabe, nicht um eine vulnerable Per-
son handelt, verfügt er doch gemäss Angaben bei der BzP über Sekun-
darschulbildung, verschiedene Sprachkenntnisse (darunter "Griechisch
mittel"), mehrjährige Berufskenntnisse als (…) und (…) (vgl. BzP Ziff.
1.17.03–05), weitere mehrjährige Berufserfahrungen, insbesondere in
Griechenland (Beschwerde S. 6), ein Beziehungsnetz in der Person sei-
ner (…) (vgl. BzP Ziff. 1.14) und einen mehrjährigen Aufenthalt in diesem
Land,
dass aufgrund dieser Umstände auch Aussicht auf eine Unterkunft beste-
hen dürfte, zumal der Beschwerdeführer bei der BzP im Rahmen des
rechtlichen Gehörs eine fehlende Unterkunft nur mit Bezug auf Bulgarien,
nicht aber Griechenland geltend machte (vgl. BzP Ziff. 8.01),
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dass der Beschwerdeführer denn auch bereits in der BzP einzig seine
momentane Arbeitslosigkeit als Rückkehrhindernis dargestellt hat, an-
sonsten wäre er in Griechenland geblieben (vgl. BzP Ziff. 8.01),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland somit vorliegend
zumutbar erscheint,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die griechischen Behör-
den einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt mit zureichender Begrün-
dung verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und auf deren weite-
ren Inhalt nicht näher einzugehen ist,
dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen ist und ihm die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: