B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2519/2015
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. April 2015 / N (…).
E-2519/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat Mitte September 2014 und reiste nach Deutschland, von wo er am
13. Januar 2015 illegal in die Schweiz gelangte. Am selben Tag suchte er
hier um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ vom 27. Januar 2015 sowie der einlässli-
chen Anhörung vom 26. März 2015 machte der Beschwerdeführer aus-
drücklich ausschliesslich wirtschaftliche Gründe geltend bzw. beantragte
Zusammenführung mit (…) in der Schweiz lebenden (…) im Sinne eines
Familiennachzugs.
B.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilte das Migrationsamt des Kantons
C._______ dem SEM mit, dass ein Gesuch um Familiennachzug zu Guns-
ten des Beschwerdeführers anhängig sei.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2015 – am 15. April 2015 eröffnet – trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da keine Asyl-
gründe im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) oder Art. 3 EMRK geltend
gemacht worden seien, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. April 2015 focht der Be-
schwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht im
Wegweisungs- und Vollzugspunkt an und beantragte in der Sache, die Dis-
positivziffern 2–4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Er sei
aus der Schweiz nicht wegzuweisen. Eventuell sei er in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltli-
che Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den rubrizier-
ten Rechtsvertreter.
E.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 24. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
F.
Mit Schreiben vom 27. April 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E-2519/2015
Seite 3
G.
Mit Beweismitteleingabe vom 28. April 2015 legte der Beschwerdeführer
die Kopie eines Schreibens, datiert vom 22. April 2015, des Migrations-
amts des Kantons C._______ betreffend das dort anhängige Gesuch um
Familiennachzug ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie –
im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) – auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Angefochten worden sind vorliegend lediglich die verfügte Wegweisung
und der angeordnete Vollzug der Wegweisung. Das Nichteintreten auf das
Asylgesuch ist daher unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden der Wegweisungs- und Vollzugs-
punkt der angefochtenen Verfügung.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
E-2519/2015
Seite 4
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem
dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) oder einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung geltend machen kann (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
Eine asylsuchende Person kann ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur
Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem
Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmass-
nahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer
ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe
ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Die Zuständigkeit
des Kantons zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an asylsuchende
Personen (Art. 14 Abs. 2 AsylG) setzt mithin voraus, dass sich die asylsu-
chende Person auf eine Rechtsnorm berufen kann, die grundsätzliche ei-
nen Anspruch auf Bewilligungserteilung vermittelt, und sich das Vorhan-
densein eines solchen Anspruchs in sinngemässer Anwendung der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG beurteilt.
Wenn grundsätzlich ein Anspruch besteht und die asylsuchende Person
bei der kantonalen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch gestellt
hat, fällt die konkrete Beurteilung dieses Gesuchs in deren Zuständigkeit
und damit geht auch die Zuständigkeit hinsichtlich der Anordnung der Weg-
weisung von den Asylbehörden auf die kantonale Migrationsbehörde über,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesfalls die vom SEM verfügte
Wegweisung aufhebt, sofern die kantonale Migrationsbehörde zum Zeit-
punkt des Urteils über das Gesuch weder formell noch materiell entschie-
den hat. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in diesen Fällen vorfrage-
weise, ob die betreffende Person grundsätzlich einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung hat (siehe zum Ganzen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21 E. 8d, 11a und 11b sowie bspw. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4552/2008 vom 8. März 2012, E. 6.2 f.). Im Rahmen der vorfra-
geweisen Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ist lediglich das
grundsätzliche Vorliegen eines Anspruchs zu prüfen, die konkrete Prüfung
im Einzelfall ist hingegen dem Kanton vorbehalten. Der Beschwerdeführer
hat das grundsätzliche Vorliegen eines Anspruchs gestützt auf das Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR0.142.112.681) dargelegt;
ausserdem ist ein entsprechendes Verfahren im Kanton C._______ anhän-
gig. Demnach ist die Zuständigkeit zur Beurteilung der Wegweisung auf
E-2519/2015
Seite 5
das Migrationsamt des Kantons C._______ übergegangen, die im asyl-
rechtlichen Verfahren angeordnete Wegweisung ist antragsgemäss aufzu-
heben und es obliegt dem Kanton C._______, über den Aufenthalt wäh-
rend des Verfahrens beziehungsweise im Anschluss an seinen Entscheid
betreffend das Gesuch um Familiennachzug über die Wegweisung und
den Wegweisungsvollzug zu entscheiden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung ist in den Dispositivziffern 2–4 aufzuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwen-
dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat
keine Kostennote eingereicht. Eine solche ist nicht nachzufordern; viel-
mehr ist der notwendige und verhältnismässige Parteiaufwand vom Gericht
einzuschätzen und in Beachtung der Bemessungsgrundlage auf Fr. 1000.–
(einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die
Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerde-
führer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Die Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung sind folglich gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2519/2015
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gutgeheissen. Die vorinstanzliche Verfügung wird in den
angefochtenen Dispositivziffern 2–4 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung im Betrag von Fr. 1000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: