B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2519/2018
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 5. November 2015 fand seine Befragung zur Person statt. Die
Beschwerdeführerin suchte am 23. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 18. Januar 2016 fand ihre Befragung zur Person statt. Am 20. Juli
2017 fanden die Anhörungen beider Beschwerdeführer statt. Sie machten
im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe Syrien Ende
(…) zusammen mit ihren Eltern verlassen, weil ihr Vater und ihre Brüder
von den syrischen Behörden gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer
führte weiter aus, er sei im (…) von Syrien in den Libanon gereist, um sich
mit der Beschwerdeführerin zu verloben und wieder zurück nach Syrien
gereist. Die Eheschliessung im (…) habe er per Fernheirat in Syrien regist-
rieren lassen. Am 1. Oktober 2015 habe er Syrien zum letzten Mal verlas-
sen, weil er von der syrischen Armee für den aktiven Reservistendienst
aufgeboten worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2018 anerkannte das SEM den Beschwerde-
führer als Flüchtling, lehnte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin ab, bezog diese in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (Be-
schwerdeführer) mit ein, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzulässigkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2018 reichten die Beschwerdeführer unter Bei-
lage zweier Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Syrien:
Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, Auskunft der SFH-Län-
deranalyse, 23. März 2017 und Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee,
Auskunft, 28. März 2015) sowie einer Kopie eines Strafregisterauszugs mit
Übersetzung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragten, es sei der Entscheid des SEM vom 28. März 2018 wiedererwä-
gungsweise aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht mehr Gegenstand der Be-
schwerde, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet
hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich be-
gründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind.
Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in oberflächlicher Kritik sowie in
weitschweifigen und allgemeinen Ausführungen, womit sie nicht aufzeigt,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich.
Die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin aus Syrien stützte sich aus-
schliesslich auf Verfolgungsvorbringen ihres Vaters und ihrer Brüder. Die
Vorinstanz stellte hierzu fest, das Asylgesuch des Vaters sei mit separater
Verfügung wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt worden, wo-
mit auch die hieran anknüpfende Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin
unglaubhaft sei. Die Beschwerde stellt dem nichts entgegen, womit implizit
die zutreffende vorinstanzliche Schlussfolgerung bestätigt wird. Die Be-
schwerde wendet sich auch nicht gegen die Ausführungen der Vorinstanz
zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers, die aufgrund (…) des Be-
schwerdeführers zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe geführt hat. Sie wendet sich lediglich gegen
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die Ausführungen der Vorinstanz zum militärischen Sachverhalt des Be-
schwerdeführers.
Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Ausführungen reichte der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren sein Militärbüchlein sowie
zwei Kopien (Marschbefehl und militärisches Aufgebot) ein. Die Vorinstanz
kommt hierzu zutreffend zum Schluss, das Militärbüchlein stelle kein mili-
tärisches Aufgebot dar. So trifft zu, dass weder Militärbüchlein noch Reser-
vistenkarten eine Aufforderung zum Militärdienst zu belegen vermögen
(vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017
E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2). Angemerkt sei,
dass beispielsweise die Angabe betreffend Geschwister im Militärbüchlein
falsch ist. Diese ist indes gerade in Bezug auf den Militärdienst in Syrien
sehr wichtig, womit auch Zweifel an der Echtheit des Militärbüchleins mög-
lich sind, was vorliegend jedoch dahingestellt bleiben kann (SEM-Akten,
A31, S. 9, F78 ff.). Was die beiden Kopien anbelangt, kommt Dokumenten,
die käuflich leicht erworben werden können oder die keine fälschungssi-
cheren Merkmale aufweisen, für sich alleine nur geringer Beweiswert zu.
Bei dem angeblichen Marschbefehl und dem militärischen Aufgebot – wel-
che beide lediglich in Kopie eingereicht wurden – trifft beides zu. Zudem ist
nicht nachvollziehbar, weshalb nur das Militärbüchlein im Original einge-
reicht werden konnte, nicht aber die viel wichtigeren anderen Dokumente.
Seit Einreichung des Asylgesuchs im Dezember 2015 hätte der Beschwer-
deführer genügend Zeit gehabt, die entsprechenden Originale nachzu-
reichen. Mithin sind die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Doku-
mente für sich alleine nicht geeignet, das behauptete Aufgebot zu belegen.
Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keinen anderen Schluss zu.
So ist es beispielsweise stereotyp, dass er vom Aufgebot über eine Dritt-
person informiert worden sein will (siehe hierzu auch Urteil des BVGer
E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, „le fait d’avoir appris par des tiers
que l’on est recherché ne suffit pas pour établir l’existence fondée de fu-
tures persécutions“). Die Beschwerdeausführungen zum Dorfvorsteher
und zu den Familienoberhäuptern gehen vor diesem Hintergrund ins
Leere. Ferner konnte er im (…) angeblich aus Syrien mit einem Auto ein-
und ausreisen und im (…) sich in Syrien behördlich für die Hochzeit regist-
rieren lassen (z. B. SEM-Akten, A31, S. 16, F138). Auf Beschwerdeebene
wird im Übrigen verkannt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer ein Auf-
gebot zum Militärdienst erhalten hätte, allein aus diesem Umstand nicht auf
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden könnte
(Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3,
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D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). So hat das Bundesverwal-
tungsgericht mit Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 festgestellt, dass auch
nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in
Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die
Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist anzuerkennen, wenn Deser-
tion oder Wehrdienstverweigerung zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG führen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog
das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines
syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer
oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Eine vergleichbare Konstellation ist
vorliegend nicht ersichtlich. Den Akten lassen sich keine glaubhaften An-
haltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden
gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es be-
steht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt ha-
ben könnte. Ferner liegen Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf
die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer zurzeit weitgehend verzich-
ten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden (statt vieler
Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017 E. 4.3 oder
D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Ser-
vice, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment
to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15).
Auf Beschwerdeebene wird eine als Strafregisterauszug bezeichnete Ko-
pie eingereicht, die belegen soll, dass der Beschwerdeführer wegen „Re-
servedienstverweigerung“ am (…) zu zwei Jahren „unbedingte Gefängnis-
strafe mit Arbeit“ verurteilt worden sei (Beschwerdebeilage 5 mit Überset-
zung). Auf Beschwerdeebene wird hierzu ausgeführt, eine Nachfrage des
Onkels bei den Behörden in Syrien habe kürzlich ergeben, dass der Be-
schwerdeführer inzwischen von der Militärstaatsanwaltschaft verurteilt
worden sei. Dies ist aus mehreren Aspekten unglaubhaft. Einerseits wider-
spricht es den weitschweifigen Beschwerdeausführungen zur Gefahr, der
auch Familienangehörige von Dienstverweigerern ausgesetzt sein sollen,
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wenn der Onkel – auch über einen Vertrauensanwalt – vor Ort die Behör-
den auf den Fall aufmerksam macht und bei diesen Entsprechendes in Er-
fahrung bringt. Andererseits soll gemäss Strafregisterauszug das Urteil be-
reits am (…) ergangen sein, also vor der letzten Ausreise des Beschwer-
deführers. Folglich hätte der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der
Einreichung seines Asylgesuchs über ein entsprechendes Gerichtsurteil
verfügen müssen. Weiter wird auf Beschwerdeebene ausgeführt, das Ori-
ginal werde nach Erhalt umgehend nachgereicht (Beschwerde, S. 7). Aus
diesem Grund wurde mit der Urteilsredaktion zugewartet. Trotzdem ist das
in Aussicht gestellte Original bis heute nicht nachgereicht worden, eine Er-
klärung blieb aus. Eine Erklärung bleibt auch dahingehend aus, weshalb
das Original nicht von Anfang an einreichbar war. Ferner trifft auch bei dem
Strafregisterauszug zu, dass Dokumente, die käuflich leicht erworben wer-
den können oder die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, für
sich alleine nur geringen Beweiswert haben. So ist beispielsweise der Aus-
stellungstag des eingereichten Strafregisterauszugs unleserlich (Überset-
zung Beweismittel: „Tag unleserlich“). Vor diesem Hintergrund ist die auf
Beschwerdeebene eingereichte Kopie nicht geeignet, am Beweisergebnis
etwas zu ändern. Der Antrag auf Fristverlängerung zur Nachreichung des
Originals ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die pauschal getätigten und
nicht weiter vertieften Rügen – beispielsweise die virtuelle Praxis des SEM
führe zu falschen Einschätzungen und Entscheiden oder das SEM habe
das Gesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft, mithin die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt –
sind unbegründet. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr in weitschwei-
figen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Syrien ohne Bezug zu den
Beschwerdeführern. Die beiden Berichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe vermögen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
und am vorliegenden Beweisergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
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Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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