B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2520/2019
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019 / N (…).
E-2520/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. April 2019 in der Schweiz um Asyl
nach und machte anlässlich der Personalienaufnahme vom 11. April 2019
und der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom
7. Mai 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei iranischer Staatsangehöriger und Kurde aus B._______, Provinz
C._______. Während des Studiums in C._______ habe er sich für die Iden-
tität, Sprache und Kultur der Kurden interessiert und sich mit anderen Stu-
denten darüber ausgetauscht. Einmal sei er deswegen von drei anderen
Studenten entführt und geschlagen worden und einmal von der Aufsichts-
stelle der Universität aufgefordert worden, sich an die Regeln zu halten, da
er sich gegen die strikten Kleidervorschriften an der Universität aufgelehnt
habe. Nach Abschluss seines Lizenziates habe er einen Laden für (…) auf
dem Bazar in B._______ geführt. Als Kurde sei er verschiedentlich Be-
nachteiligungen ausgesetzt gewesen, habe seine Sprache nicht sprechen
und seine Ansichten nicht frei mitteilen dürfen. Einmal habe der Geheim-
dienst Ettelaat ihn aufgefordert, den kurdischen Namen seines Ladens zu
wechseln. Auf dem Bazar und über den Mobiltelefondienst Telegram habe
er sich regelmässig mit Gleichgesinnten über die kurdische Sache unter-
halten und, unter anderem als (…), andere Personen dafür sensibilisiert
und aufgefordert, nicht an den Regierungswahlen teilzunehmen. Ungefähr
Ende Juni 2017 sei er vom iranischen Geheimdienst Ettelaat vorgeladen
worden. Am darauffolgenden Tag sei er beim Ettelaat verhört und daraufhin
nach C._______ in ein Gefängnis gebracht worden, wo er ungefähr drei
Wochen inhaftiert gewesen sei, bevor er nach B._______ zurückgebracht
worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass seine regierungskritischen Ak-
tivitäten bekannt seien, was er jedoch verneint habe. Er sei zudem zur Ko-
operation mit den Behörden aufgefordert worden. Nach seiner Freilassung
habe er wieder auf dem Bazar gearbeitet. Zwei bis drei Monate später habe
ein Freund ihn überzeugt, sich im Geheimen für die Demokratische Partei
Kurdistan-Iran (PDKI) zu engagieren. So habe er einige Male Slogans an
Wände geschrieben und Werbematerial für die PDKI verteilt. Als er unge-
fähr Ende Mai 2018 wegen seiner Tätigkeit als (…) bei seinem Cousin in
C._______ gewesen sei, habe ein Nachbar ihn angerufen und ihm mitge-
teilt, dass er zuhause gesucht worden sei und sein Reisepass und Laptop
beschlagnahmt worden seien. Er vermute, dass die Behörden von seiner
Tätigkeit für die PDKI erfahren hätten. Einige Tage später sei er mit Hilfe
von Verwandten und Schleppern ausgereist. Über verschiedene Länder sei
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Seite 3
er am 8. April 2019 in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise seien zwei
seiner Brüder vom Ettelaat vorgeladen und nach ihm gefragt worden. Er
befürchte, bei einer Rückkehr von den iranischen Behörden verfolgt zu
werden.
Als Beweismittel reichte er die Kopien seiner Geburtsurkunde (Shenasna-
meh), seiner Identitätskarte (Melli-Karte), seines Führerausweises sowie
seines Ausweises als Tischtennislehrer ein.
B.
Die Vorinstanz gab der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am
14. Mai 2019 Gelegenheit, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen.
C.
Die Rechtsvertretung reichte am 15. Mai 2019 eine entsprechende Stel-
lungnahme ein, worin sie ausführte, aus welchen Gründen der Beschwer-
deführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden sei.
D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. Mai 2019 lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asyl-
relevanz ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und ver-
fügte den Wegweisungsvollzug.
E.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2016 wurde das Mandatsverhältnis durch die
Rechtsvertretung beendet.
F.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine neue Rechtsvertretung – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, diese sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn als
Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechts-
genüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwer-
deführer um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
E-2520/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann
es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber
eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen
Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen begründet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall
nimmt das Bundesverwaltungsgericht bezüglich des Kerns der Begrün-
dung des Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vor und
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würdigt die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nachfolgend
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Als formelle Rüge wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt, und aus-
geführt, womit die Vorinstanz ihrer behördlichen Begründungspflicht ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht nachgekommen sei. Es liege somit eine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vor
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG).
So basiere der Asylentscheid der Vorinstanz hauptsächlich auf der angeb-
lich fehlenden Substantiiertheit der Schilderungen des Beschwerdeführers.
Seine Ausführungen würden jedoch zahlreiche Nebensächlichkeiten ent-
halten, seien detailliert, durchaus plausibel und würden diverse Realkenn-
zeichen aufweisen, weshalb sie sich als insgesamt substantiiert erweisen
würden. Die Vorinstanz führe aus, dass auch erfundene Aussagen Real-
kennzeichen enthalten könnten, die jedoch qualitativ und quantitativ weni-
ger ausgeprägt seien, und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
Aussagen mit einer signifikanten Dichte an Realkennzeichen zu machen.
Es sei jedoch nicht ersichtlich, was das SEM unter der signifikanten Dichte
an Realkennzeichen verstehe und welche Realkennzeichen ihr gefehlt hät-
ten, zumal das Vorliegen von diversen Realkennzeichen in den Schilderun-
gen des Beschwerdeführers scheinbar nicht ausgereicht habe. Zudem
habe es die Vorinstanz unterlassen, verschiedenen wichtigen Faktoren,
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welche sich allenfalls auf die Substantiiertheit ausgewirkt hätten, Rech-
nung zu tragen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer, bevor er von sei-
ner Inhaftierung und seinem Engagement für die PDKI berichtete, unter-
brochen und ermahnt worden, bei der Sache zu bleiben. So erstaune es
nicht, dass der Beschwerdeführer sich anschliessend auf das Wesentliche
konzentriert habe. Ferner habe er während der Befragung weinen müssen,
obwohl er in der Regel wenige Emotionen zeige. Auch habe der Beschwer-
deführer eine beschwerliche Reise aus dem Iran in die Schweiz hinter sich.
Er vermeide es zudem, an die Erlebnisse in Haft zurückzudenken, weshalb
es ihm sehr schwer gefallen sei, darüber zu berichten. Dies sei der Vor-
instanz zwar bekannt gewesen, zumal es in der Stellungnahme der Rechts-
vertretung geltend gemacht worden sei, jedoch nicht gewürdigt worden.
Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung versucht sachlich zu bleiben.
Es habe von ihm, nach noch nicht einmal zwei Monaten in der Schweiz,
nicht verlangt werden können, dass er unnötige Ausführungen mache und
über seine Gefühle spreche.
5.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ergibt sich,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt wurde. Dass sich
der Beschwerdeführer während der Anhörung insgesamt nicht in genügen-
der Weise zu seinen Asylgründen hätte äussern können, kann den Akten
nicht entnommen werden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass das SEM
in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, von wel-
chen Überlegungen es sich leiten liess, und sich differenziert und ausrei-
chend mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinan-
dergesetzt hat. Die zuvor wiedergegebenen Rügen bezüglich der angeb-
lich unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Sachverhaltserstellung
sowie der unvollständigen Würdigung aller Realkennzeichen und die
Frage, ob das SEM zu Recht von der fehlenden Substantiiertheit und Plau-
sibilität und damit von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er ins Visier der iranischen Behörden geraten sei, aus-
gegangen ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern be-
trifft in weiten Teilen die materielle Würdigung der Sache und stellt somit
keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Auf die materielle Würdigung
des Sachverhalts ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Behauptung, dass die, in der Stellungnahme der Rechtsvertretung ent-
haltenen Ausführungen im Asylentscheid nicht gewürdigt worden seien,
entspricht überdies nicht den Tatsachen. So erläutert eine zwar nur zusam-
menfassende, aber bezüglich des Inhalts dieser Stellungnahme hinrei-
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chend aussagekräftige Würdigung, weshalb diese zu keiner anderen Ein-
schätzung der Glaubhaftigkeit zu führen vermag (vgl. Verfügung des SEM,
S. 6 f.).
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen.
Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach
Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Im Weiteren braucht es einen sogenannten zeitlichen und
materiellen Kausalzusammenhang zwischen den letzten flüchtlingsrecht-
lich relevanten nachteiligen Erlebnissen und der Ausreise, ausser es be-
stehe eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung (BVGE2010/57 E.
2.4 und 3.2).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
7.
7.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen seine Vorbringen substantiiert zu schildern
und seinen Aussagen würden trotz einem langen Redebeitrag und auch
auf offene Nachfragen hin die Lebendigkeit, die Wiedergabe von persönli-
chen Eindrücken und Emotionen sowie die Schilderung von Details fehlen.
Es fehle seinen Aussagen insgesamt an einer signifikanten Dichte an Re-
alkennzeichen. Seine Angaben würden wohl einen möglichen Handlungs-
ablauf beschreiben, jedoch nicht den Eindruck erwecken, als ob er von
persönlich Erlebtem berichten würde, und nicht über die Angaben hinaus-
gehen, welche eine beliebige Person über die geltend gemachten Ereig-
nisse machen könnte. So seien seine Ausführungen betreffend seine Fest-
nahme, Haft und Freilassung auch auf Nachfragen hin oberflächlich und
stereotyp ausgefallen. Auch seine Angaben zu den Aktivitäten für die PDKI
seien in der freien Schilderung knapp und oberflächlich geblieben. Es wäre
zu erwarten gewesen, dass er diese risikoreichen Tätigkeiten detaillierter
beschrieben und seine Überlegungen zu seiner Sicherheit ausführlicher
geschildert hätte. Die Aussagen zu der geltend gemachten Suche nach ihm
und der Beschlagnahmung seines Reisepasses und Laptops, welche zu
seiner überstürzten Ausreise geführte hätten, seien wenig detailliert und
erlebnisgeprägt ausgefallen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer un-
substantiierte Angaben zu den Ereignissen nach seiner Ausreise, insbe-
sondere zu den Befragungen seiner Brüder, gemacht. Zwar könne nicht
ausgeschlossen werden, dass er sich für die kurdische Sache engagiert
habe. Insgesamt würden seine Aussagen, dass er ins Visier der iranischen
Behörden geraten, einmal inhaftiert worden und nach ihm gesucht worden
sei, jedoch nicht den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer die
geschilderten Ereignisse tatsächlich durchlebt habe, weshalb seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen würden. Auf eine diesbezügliche Prüfung der Asylrelevanz
könne daher verzichtet werden. Die geltend gemachten Vorfälle während
des Studiums und die Benachteiligungen aufgrund seiner Ethnie erachtete
es als nicht asylrelevant.
7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb die Vorinstanz zwar nicht ausschliesse, dass sich der Be-
schwerdeführer für die kurdische Sprache engagiert habe, jedoch die
fluchtauslösenden Ereignisse nicht glaube. Angesichts der verfügbaren
Länderinformationen zum Iran sei es äusserst plausibel, dass er, der sich
in seinem Alltag verschiedentlich politisch engagiert habe, ins Visier der
Behörden geraten sei. Auch seine Inhaftierung, der Ablauf der Haft und die
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Seite 9
Hausdurchsuchung seien nachvollziehbar und plausibel. Seine Schilderun-
gen seien durchwegs substantiiert, widerspruchsfrei und in sich schlüssig
ausgefallen, was von der Vorinstanz zwingend hätte berücksichtigt werden
müssen. Auch sei er generell als glaubwürdig zu erachten, da er seine
Identität durch die eingereichten Dokumente habe belegen können. Die
Vorinstanz habe zudem den Erzählstil des Beschwerdeführers nicht be-
rücksichtigt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass von ihm mehr als die
Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse verlangt würde, was er auch
nicht habe wissen können, da dies so im Gesetz nicht vorgesehen und er
ohnehin mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut sei.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten und re-
gimekritischen Einstellung durch die staatlichen Behörden verfolgt. Seine
Unterstützung für die PDKI sei den Behörden bekannt geworden, vermut-
lich durch Folter seines Freundes und sonst spätestens bei der Durchsu-
chung seines Laptops. Die politische Aktivität in Kombination mit seiner
Ethnie würden dazu führen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit
schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen habe. So habe insbeson-
dere ein Bericht der SFH vom September 2018 zur Gefährdung politisch
aktiver kurdischer Personen bestätigt, dass Personen, welche aktiv die
PDKI unterstützen und ihr helfen, mit ernsthaften Konsequenzen zu rech-
nen haben, wenn sie von den iranischen Behörden verhaftet werden. Da-
mit sei die Asylrelevanz der befürchteten Verfolgung gegeben. Es gebe für
den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die
Verfolgung von den iranischen Behörden selber ausgehe und diese lan-
desweit agieren würden. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft i.S.v.
Art. 3 AsylG, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.
Des Weiteren habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verschiedene relevante Faktoren ausser Acht ge-
lassen. Erstens wäre der Beschwerdeführer als politischer Kurde bei einer
Rückkehr mit Benachteiligungen und erheblichen Schwierigkeiten, bei-
spielsweise Probleme mit den Basidjis und verschiedenen Behörden sowie
Aufsichtsstellen, konfrontiert. Da er noch immer gesucht werde, könne er
nicht zu seiner Familie bzw. nach B._______ zurückkehren. Auch seine
Familie würde einer grossen Gefahr ausgesetzt, wenn bekannt würde,
dass ihr Sohn nach Hause zurückgekehrt sei, bzw. dass sie einen flüchti-
gen Straftäter bei sich verstecken würde. Zweitens sei die äusserst
schlechte sozioökonomische Lage im Iran in die Würdigung miteinzubezie-
hen, zumal er sein gesamtes Vermögen für seine Flucht ausgegeben habe
und nun vermutlich verschuldet sei, weshalb es ihm nicht möglich sein
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Seite 10
dürfte, wieder einen eigenen Laden aufzumachen. Zudem würde er sich
bei einer allfälligen Rückkehr versteckt halten müssen und kaum einer Ar-
beit nachgehen können, zumal er als flüchtiger Regimekritiker kurdischer
Ethnie auch keine Arbeitsstelle finden würde. Ein Wegweisungsvollzug sei
folglich nicht zumutbar.
8.
8.1 Unabhängig davon, ob die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft sind, stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz seitens der heimatlichen Behörden ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und mithin Vor-
fluchtgründe vorliegen.
8.2 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer begründeten Verfolgungs-
furcht ist massgebend, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Aus-
reise aktuell bestanden hat, mit anderen Worten, ob ein zeitlicher und sach-
licher Kausalzusammenhang zwischen der Vorverfolgung und der Ausreise
bejaht werden kann. Sofern dieser zeitliche und sachliche Kausalzusam-
menhang zu bejahen ist, ergibt sich daraus die Regelvermutung, dass auch
eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung objektiv gege-
ben und zu bejahen ist. Fehlt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vor-
verfolgung und Ausreise wird diese Regelvermutung zugunsten des Vorlie-
gens einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zerstört. Dies
schliesst jedoch nicht per se aus, dass im konkreten Einzelfall die früher
erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungs-
furcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann nicht
aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzulei-
ten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsu-
chenden Person darzutun und von den Behörden gesondert zu prüfen (vgl.
BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Da-
bei ist auf eine objektivierte Betrachtungsweise abzustellen, das heisst, es
müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
den sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Ver-
folgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese
rein objektive Betrachtungsweise ist weiter durch das bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer
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Seite 11
schon staatlichen (flüchtlingsrechtlich relevanten) Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjek-
tive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen
Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Die geltend gemachte Inhaftierung durch den Geheimdienst Ettelaat
ist nicht genügend intensiv, um asylrelevant zu sein. So sei der Beschwer-
deführer nach ungefähr drei Wochen Haft wieder freigelassen worden;
dass es während des Freiheitsentzugs, abgesehen von einer einmaligen
Ohrfeige, zu Übergriffen auf seine körperliche Integrität gekommen sei,
machte er nicht geltend. Auch, dass ihm bei seiner Entlassung mitgeteilt
worden sei, dass er sich zur Verfügung halten solle, vermag die Intensität
einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erfüllen. Hätten die iranischen Be-
hörden tatsächlich ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt,
hätten sie sich ihm gegenüber wohl anders verhalten. Der geltend gemach-
ten Haft, welche ungefähr Ende Juni 2017 stattgefunden habe, fehlt es fer-
ner an der sachlichen Kausalität zu seiner Flucht in die Schweiz etwa Ende
Mai 2018, gab er doch nicht an, deshalb ausgereist zu sein.
8.3.2 Auch die geltend gemachte Hausdurchsuchung und Beschlagnah-
mung seines Reisepasses und Laptops, welche ausschlaggebend für
seine Flucht gewesen seien, vermögen den Anforderungen an die Intensi-
tät im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht zu genügen. Dass der Freund ihn
möglicherweise unter Folter verraten habe und die Behörden spätestens
mit der Beschlagnahmung seines Laptops von seinen Aktivitäten für die
PDKI erfahren hätten, sind Vermutungen, welche nicht als objektiv begrün-
det qualifiziert werden können. Insbesondere hätten die iranischen Behör-
den, bei konkretem Interesse am Beschwerdeführer mit hoher Wahrschein-
lichkeit direkte und intensivere Massnahmen in diesem Zusammenhang
gegen ihn und seine Familienangehörigen ergreifen können und ergriffen.
Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich jedoch nicht entnehmen,
dass die Vorladungen seiner Brüder mit Übergriffen oder weiteren Konse-
quenzen erfolgt wären. Gegen eine im Zeitpunkt der Ausreise respektive
aktuell bestehende Gefahr spricht zudem der Umstand, dass seit den Vor-
ladungen seiner Brüder kurz nach seiner Ausreise nichts Weiteres vorge-
fallen ist, zumal seine Familienangehörigen weiter in B._______ leben und
arbeiten und die Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten
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Hinweise darauf enthalten, dass die iranischen Behörden auch zum heuti-
gen Zeitpunkt nach ihm fragen würden. Insgesamt kann mit der Vorinstanz
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich für die kur-
dische Sache engagiert hat, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er über ein
derartiges politisches Profil verfügt, um von den iranischen Behörden als
ernstzunehmender Regimegegner betrachtet zu werden.
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, darzulegen, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen
zu sein oder solche künftig befürchten zu müssen. Das SEM hat sein Asyl-
gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 13
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist
nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt geprägt. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe
ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
So verfügt der Beschwerdeführer über eine höhere Schulbildung, Berufs-
erfahrung und ein familiäres Beziehungsnetz. Zu den Einwendungen in der
Beschwerde in Bezug auf die Schwierigkeiten als politischer Kurde und die
schlechte sozioökonomische Lage im Iran kann festgehalten werden, dass,
ohne die schwierige Situation kurdischer Iraner in Abrede stellen zu wollen
und vor dem Hintergrund, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, die Flüchtlingseigenschaft darzulegen, seinen Aussagen keine Hin-
weise zu entnehmen sind, weshalb er nicht an seinen Heimatort zurück-
kehren kann. Zudem würden mehrere Familienangehörige über eigene
Geschäfte verfügen, weshalb ihn diese bei der wirtschaftlichen Reintegra-
tion unterstützen können, so dass – auch wenn er derzeit verschuldet sein
sollte – davon auszugehen ist, dass er nach seiner Rückkehr relativ rasch
wieder eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut-
bar.
10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen
Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m
Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsbeistand werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
Versand: