B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2521/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom (…) (eingehend am
[…]) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Bot-
schaft) und ersuchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und Asyl.
B.
Mit Schreiben vom (…) bestätigte die Botschaft dem Beschwerdeführer
den Eingang seines Asylgesuchs und forderte ihn zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts auf, zu verschiedenen Fragen bis am
(…) Auskunft zu erteilen und entsprechende Beweismittel bezie-
hungsweise Belege für seine Identität einzureichen. Der Beschwerdefüh-
rer stellte der Botschaft mit Schreiben vom (…) (eingegangen bei der
Botschaft am […]) die Antworten zum Fragekatalog zu.
C.
Mit Internem Abschreibungsbeschluss vom 6. August 2010 schrieb das
BFM das Asylgesuch als gegenstandslos geworden ab.
D.
Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Schreiben vom
15. Dezember 2010 (eingegangen am 28. Dezember 2010) seine aktuelle
Lage mit und ersuchte erneut um Gewährung von Asyl.
E.
Die Botschaft forderte ihn mit Schreiben 20. April 2012 auf, ergänzende
Angaben zu den von ihm geschilderten Nachteilen zu machen. Dieser
Aufforderung kam er mit Eingabe vom 14. Mai 2012 (eingegangen bei der
Botschaft am 18. Mai 2012) unter Beilage verschiedener Dokumente
nach.
F.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 lud die Botschaft den Beschwerdeführer
erneut zu ergänzenden Antworten auf die von ihr gestellten Fragen ein.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 22. Juni 2012 (ein-
gegangen bei der Botschaft am 27. Juni 2012) Stellung und reichte ver-
schiedene Dokumente zu den Akten.
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Seite 3
G.
G.a. Am 25. Februar 2014 fand in der Botschaft die Befragung des Be-
schwerdeführers statt. Die Botschaft übermittelte dem BFM gleichentags
das Befragungsprotokoll und die Unterlagen des Dossiers zusammen mit
einem ergänzenden Bericht.
G.b. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs
geltend, er habe in den Jahren (…) bis (…) in B._______ als (…) gearbei-
tet. Danach sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Mit seiner Frau und den
(…) Kindern habe er sich in C._______ niedergelassen, wo er in (…) gear-
beitet habe. Im (…) hätten Sicherheitskräfte in (…), Waffen gefunden. Er
sei deshalb festgenommen worden und bis im (…) in Haft gewesen. Am
(…) sei er gegen Kaution freigelassen worden. Die anschliessende Ge-
richtsverhandlung sei gegenwärtig abgeschlossen. Nach der Freilassung
sei er zu seiner Familie nach C._______ zurückgekehrt. Er habe in der
Folge wiederholt Telefonanrufe von unbekannten Personen erhalten. Zu-
dem seien mehrmals Unbekannte bei ihm vor dem Haus erschienen und
hätten nach ihm gerufen. Er habe sich danach vorübergehend bei seiner
Schwester, welche ebenfalls in C._______ wohne, aufgehalten. Weil sich
die Situation aufgrund seiner (…) Kinder schwierig gestaltet habe, sei er
wieder zu seiner Familie zurückgekehrt. Aus Angst vor weiteren Belästi-
gungen vermeide er es, ausser Haus zu gehen, und arbeite von zu Hause
aus. Aufgrund der limitierten Mobilität habe er Schwierigkeiten, für den Le-
bensunterhalt seiner Familie aufzukommen.
H.
Mit am 31. März 2014 über die Botschaft versandter Verfügung vom
17. März 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise
in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
I.
Der Beschwerdeführer erhob mit am 29. April 2014 bei der Botschaft ein-
gegangener Eingabe vom 25. April 2014 Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung; er beantragt (sinngemäss) deren Aufhebung und
die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von Asyl.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt
auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012,
wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird dem-
nach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, be-
zieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
1.4. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein nicht fest, aus den Akten und Umständen (Versand
der Verfügung durch die Botschaft gemäss ihrem Begleitschreiben am
31. März 2014; Eingang der Beschwerde auf der Botschaft am 29. April
2014) ergibt sich aber die Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Der Be-
schwerdeeingabe sind genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren
und deren Begründung zu entnehmen, so dass ohne Weiteres darüber
befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung anhand der in Art. 106 Abs. 1 AsylG genannten Gründe.
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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3.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend ge-
schehen ist.
4.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
5.
5.1. Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, es wür-
den keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Haft in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmass-
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nahmen ausgesetzt sein könnte. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er
auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der srilanki-
schen Behörden gestanden und aufgefordert worden sei, sich registrieren
zu lassen. Derartigen Massnamen, die im Zusammenhang mit der allge-
meinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) durch die srilankischen Behörden zu sehen seien, komme auf-
grund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die
Behörden nach wie vor überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise
eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde,
wäre er zweifellos auch nach seiner Freilassung erneut inhaftiert worden,
was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr hätten ihm die srilanki-
schen Behörden im (…) einen neuen Pass ausgestellt. Unabhängig da-
von handle es sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekann-
ten Personen um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten
Verfolgungsmassnahmen ableiten lassen würden. Er könnte sich diesen
Verfolgungsmassnahmen durch Wegzug in einen anderen Teil seines
Heimatlandes entziehen. Aus diesen Gründen sei er nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), weshalb auf all-
fällige vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Asylvorbringen
nicht einzugehen, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen sei.
5.2. Der Beschwerdeführer erneuert in der Rechtsmittelschrift im Wesent-
lichen seine Vorbringen vor der Vorinstanz und verweist im Übrigen auf
ein Schreiben des "(…)" vom (…), ohne sich mit den Erwägungen der an-
gefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Damit legt er nicht dar, in-
wiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sach-
verhaltsfeststellung vorgenommen haben soll. Solches ist aufgrund der
Akten auch nicht ersichtlich.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, er sei
von (…) bis (…) in D._______ in Haft gewesen, als glaubhaft erachtet.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht
nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern ist die Inhaftierung
des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund nachstehender Erwägungen
asylrechtlich unbeachtlich.
6.2. Der Beschwerdeführer wurde am (…) vom Gericht freigesprochen.
Auch haben ihm die Behörden im (…) einen neuen Pass ausgestellt. Dies
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macht deutlich, dass sich keine weiteren Verdachtsmomente gegen den
Beschwerdeführer ergeben haben. Er stammt auch nicht aus einem den
LTTE nahestehenden Umfeld, welches ihn aktuell aus objektiver Sicht als
gefährdet erscheinen liesse. Wie das BFM zu recht festgehalten hat, ist
zwar nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung wei-
terhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden stand, eine asyl-
rechtliche relevante Verfolgung durch die Behörden ist aufgrund des feh-
lenden Risikoprofis indessen nicht zu erwarten und wird auch nicht vor-
gebracht.
6.3. Die weiteren Asylvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er we-
gen Verdachts der Unterstützung von LTTE-Kämpfern von regierungs-
freundlichen bewaffneten Gruppierungen verfolgt werde, sind insofern mit
Unglaubhaftigkeitselementen behaftet, als vorgebracht wird, er sei im (…)
von Unbekannten entführt und bewusstlos geschlagen worden. Vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall zwar in seinem
Schreiben vom 14. Mai 2012 beziehungsweise 22. Juni 2012 vorge-
bracht, jedoch bei der darauffolgende Befragung durch die Botschaft vom
25. Februar 2014 nicht mehr erwähnt hat, muss diese Behauptung in
Zweifel gezogen werden. Daran vermögen auch das mit Beschwerde
eingereichte Schreiben des (…), welches als blosses Gefälligkeitsschrei-
ben zu werten ist, sowie das Arztzeugnis vom (…) nichts zu ändern, zu-
mal der Beschwerdeführer bei der Befragung explizit bestätigt hat, sein
einziges Problem seit der Freilassung im (…) sei es gewesen, dass Un-
bekannte ihn fünf bis sechsmal kontaktiert hätten, indem er Telefonanrufe
erhalten habe oder die Unbekannten bei ihm vor dem Haus erschienen
seien und nach ihm gerufen hätten (vgl. A 17/12, S. 4 f.). Auch wenn –
wie bereits vom BFM angemerkt – nicht in Abrede zu stellen ist, dass die-
se fünf bis sechs Kontaktnahmen unangenehm gewesen sein mussten,
so kann diesbezüglich nicht von einer akuten Gefährdung beziehungs-
weise von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen wer-
den. Im Übrigen hat das BFM zutreffend darauf hingewiesen, dass es
sich bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten Personen
um Nachteile handelt, die sich aus lokal oder regional beschränkten Ver-
folgungsmassnahmen ableiten. Diesen könnte sich der berufserfahrene
Beschwerdeführer, der bereits bei seinem mehrjährigen Aufenthalt in
B._______ eine gewisse Durchsetzungskraft und Selbständigkeit bewie-
sen hat, durch Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes ent-
ziehen.
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Seite 8
6.4. Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er
auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungs-
weise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zu-
zumuten. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdefüh-
rers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es erübrigt sich, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel einzugehen, da diese keine Begründungselemente enthalten,
welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM entscheidend zu rela-
tivieren. Das Bundesamt hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: