Abtei lung V
E-252/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch die Asylhilfe Bern, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-252/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung,
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. März 2003 in der Schweiz ein ers-
tes Asylgesuch gestellt hatte, das am 14. Mai 2003 von der Vorinstanz
aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2008 in der Schweiz
wiederum um Asyl nachsuchte,
Seite 2
E-252/2009
dass er am 6. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso in einer Kurzbefragung und nach Art. 29 Abs. 1 AsylG an-
gehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hebt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, allenfalls die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die vorläu-
fige Aufnahme beantragt sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Seite 3
E-252/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz grundsätzlich Flüchtlin-
gen Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden und als ernsthafte Nachteile namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten
(Art. 3 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht
ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass bezüglich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sach-
verhaltes zu seinem Asylgesuch auf die angefochtene Verfügung und
die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen ausführte, die Vorbringen in der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Form würden den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung nicht genügen,
Seite 4
E-252/2009
dass das im Rahmen beider Asylgesuche als Hauptvorbringen geschil-
derte Ereignis - die versuchte Sprengung eines türkischen Panzers im
Jahre 2003 - im Kern nicht erklärliche Abweichungen beinhalten wür-
de,
dass der Beschwerdeführer im ersten Asylgesuch vorgebracht habe,
die Tat mit zwei Kollegen zusammen am 24. Februar 2003 versucht zu
haben, wobei der eine Kollege von einem Mitglied des türkischen Ge-
heimdienstes erschossen und der andere von der KDP festgenommen
worden sei,
dass er demgegenüber anlässlich des zweiten Asylgesuches geltend
gemacht habe, das Ereignis habe am 15. Januar 2003 stattgefunden,
wobei dem einen Kollegen die Flucht gelungen sei, während der ande-
re verwundet, festgenommen und in der Folge wieder freigelassen
worden sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese abweichen-
den Angaben nicht überzeugend habe erklären können,
dass die Entgegnung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelein-
gabe, er erinnere sich nur daran, dass der eine Kollege auf der Flucht
hingefallen sei und er sich nicht sicher gewesen sei, ob sein Kollege
verwundet, tot oder festgenommen worden sei, die Widersprüchlichkeit
seiner Angaben nicht zu entkräften vermag,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht fest-
gestellt hat, wonach das in der geltend gemachten Form vorgebrachte
Ereignis aus dem Jahre 2008 nicht glaubhaft gemacht ist,
dass bezüglich der entsprechenden Begründung auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig erscheinen,
dass demnach auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der
Beschwerdeführer befinde sich auf einer "schwarzen Liste", in Berück-
sichtigung der gesamten Aktenlage nicht glaubhaft gemacht ist,
dass auf die weiteren zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen vermögen,
Seite 5
E-252/2009
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge der Abweisung des Asylgesuches ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [ARK] EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4),
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Su-
Seite 6
E-252/2009
leymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im We-
sentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus der Provinz Do-
huk stammt und dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass zudem der Verweis in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerde-
führer habe eine geringe Schulbildung, aktenwidrig erscheint, hat er
doch nach eigenen Angaben die Mittelschule abgeschlossen (A1/10
S. 5),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
Seite 7
E-252/2009
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzu-
weisen ist,
dass die Beschwerdebegehren als aussichtslos erschienen, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-252/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 9