B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-252/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 27. Juni 2013 ein Asylgesuch ein und
wurde dazu vom BFM am 4. Juli 2013 summarisch befragt. Die Anhörung
über die Asylgründe fand am 23. Dezember statt. Der Beschwerdeführer
machte im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei im Jahr 2000 verlas-
sen und sei zu seinen Eltern nach Griechenland gereist, wo er bis im April
2013 gelebt habe. Da er keine Arbeit gefunden habe und von der griechi-
schen Polizei schikaniert und schlecht behandelt worden sei, habe er
Griechenland verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Abklä-
rungen des BFM haben ergeben, dass der Beschwerdeführer in Grie-
chenland als Flüchtling anerkannt ist. Anlässlich der summarischen Be-
fragung reichte er zudem einen griechischen Aufenthaltstitel sowie eine
griechische Gerichtsurkunde ein.
B.
Am 25. November 2013 erklärten sich die griechischen Behörden damit
einverstanden, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen.
C.
Am 26. November 2013 beendete das BFM das Dublin-Verfahren und
nahm das nationale Asylverfahren auf.
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Griechenland weg und beauf-
tragte den Kanton Baselstadt mit dem Vollzug. Dem Beschwerdeführer
wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehän-
digt.
E.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer gegen
die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im materieller Hinsicht beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines
Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG
und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Bezüglich der
Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompe-
tenz indes nicht beschränkt, da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat
(BVGE 2007/8 E. 2.1).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall
effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
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3.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 34 AsylG findet Abs. 2 Bst. b keine Anwen-
dung, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Bezie-
hungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die
asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein ef-
fektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 besteht (Bst. c).
3.3 In BVGE 2010/56 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt,
dass die Ausnahmeregelung des offensichtlichen Erfüllens der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen
kommt, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder vergleichbarer
effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfol-
gungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden sei (Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten
hat und dorthin zurückkehren kann, ohne eine Verletzung des Non-
Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Bun-
desrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, sich seit dem Jahr 2000 bis im
April 2013 in Griechenland aufgehalten zu haben. Abklärungen des BFM
hätten ausserdem ergeben, dass er in Griechenland als Flüchtling aner-
kannt worden sei und Griechenland habe sich bereit erklärt, den Be-
schwerdeführer zurückzunehmen. Mit Ausnahme der Schwester des Be-
schwerdeführers, welche zusammen mit ihm ein Asylgesuch eingereicht
habe und einen separaten Asylentscheid erhalten werde, würden keine
Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, in der Schweiz
leben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2010/56) komme bei der vorliegenden Konstellation (Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Schutzgewährung durch Drittstaat) die Aus-
nahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum Tragen. Weiter
seien auch keine Hinweise gegeben, dass in Griechenland kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. In
Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung sei festzuhalten, dass Grie-
chenland ein Rechtsstaat sei und dessen Behörden als schutzfähig sowie
schutzwillig eingestuft werden könnten. Sollte die Polizei konkret ihren
Schutzauftrag nicht wahrnehmen, könne sich der Beschwerdeführer an
die nächsthöhere Instanz wenden. Sodann habe Griechenland eine EU-
Richtlinie umgesetzt, welche Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsicht-
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lich Sozialleistungen und Wohnraum regle, weshalb sich der Beschwer-
deführer mit entsprechenden Begehren an die griechischen Behörden
wenden könne. Auch böten neben staatlichen Stellen private und interna-
tionale Organisationen geeignete Hilfe an. Schliesslich sei festzuhalten,
dass für Drittstaatsangehörige auch in der Schweiz kein einforderbarer
Anspruch auf eine Arbeitsstelle bestünde, weshalb aus der aktuell
schwierigen wirtschaftlichen Situation in Griechenland nicht auf Unzu-
mutbarkeit der Rückführung geschlossen werden könne.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, dass in Griechen-
land infolge der Wirtschaftskrise viele rassistisch motivierte Übergriffe auf
Ausländer zu verzeichnen seien. Neben bereits aus der Anhörung be-
kannten Wiederholungen bringt der Beschwerdeführer zudem vor, er sei
mit seiner Familie nur knapp dem Tod entronnen, als Rassisten dessen
Wohnung in Brand gesteckt hätten. Dieses Vorbringen hat der Beschwer-
deführer in den vorinstanzlichen Anhörungen mit keinem Wort erwähnt,
obschon es sich im Vergleich mit den übrigen Schilderungen um den gra-
vierendsten Übergriff handeln würde. Diese Tatsache lässt einzig den
Schluss zu, dass es sich hierbei um eine nachgeschobene und somit un-
glaubhafte Behauptung handelt. Die Ernsthaftigkeit eines solchen Brand-
angriffs hätte zudem eine Anzeige an die zuständige Behörde zur Folge
haben müssen. Die Tatsache, dass eine Anzeige unterblieb bzw. entspre-
chende Belege nicht vorgewiesen werden können, untergräbt die Glaub-
haftigkeit dieses Vorbringens zusätzlich.
4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren lediglich den aktenkundi-
gen Sachverhalt wiederholt, ist darauf nicht näher einzugehen. Das be-
trifft auch die beigebrachten allgemeinen Dokumentationen und Berichte
aus Tagespresse und Internet. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht
glaubhaft darzutun, inwiefern die griechische Polizei in seinem konkreten
Fall ihre Hilfe versagt und Übergriffe nicht weiter verfolgt hätte. Ebenso
wenig kann der Beschwerdeführer darlegen, dass eine Anzeige der
Übergriffe der griechischen Polizei bei der nächsthöheren Instanz von
vornherein zwecklos gewesen wäre. Die Vorinstanz hält zutreffend fest,
dass Griechenland als Rechtsstaat sowohl schutzfähig als auch schutz-
willig ist und dass sich der Beschwerdeführer gegen eine allfällige Untä-
tigkeit der Behörden oder gegen Übergriffe der Polizei vor der nächst hö-
heren Instanz zur Wehr setzen kann.
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Seite 6
4.2.3 Schliesslich kommt bei der vorliegenden Konstellation auch die
Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zur Anwen-
dung. Griechenland hat den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt,
mithin ist er nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen (vgl.
BVGE 2010/56). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde somit zu Recht verfügt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland
angeordnet. Dementsprechend ist nur dieser zu prüfen und nicht ein sol-
cher in den Heimatstaat des Beschwerdeführers.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts kommt Griechenland seinen Ver-
pflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) nach (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 17. August 2012, D-4154/2012; D-4183/2012, Erw. 8). Der Vollzug
der Wegweisung nach Griechenland ist somit zulässig. Gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bringt der Beschwerdeführer
erneut die mangelnde Sicherheit vor und wiederholt damit lediglich frühe-
re Bedenken, wogegen auf die obigen Erwägungen sowie die zutreffen-
den Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Die griechi-
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schen Behörden haben zudem der Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers zugestimmt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.
6.3 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung ist somit
zu bestätigen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegen-standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: