B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-252/2016
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Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
I.
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. August 2015 den Beschwerdeführer
als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) aner-
kannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte,
II.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 ein Gesuch
um Familienzusammenführung zugunsten seiner Ehefrau B._______
stellte,
dass er zur Stützung seines Begehrens eine Heiratsurkunde in Kopie in-
klusive Übersetzung sowie mehrere Fotografien seiner Ehefrau einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 (eröffnet am 17. De-
zember 2015) der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung
abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2016 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei
aufzuheben und dieses sei anzuweisen, seiner Ehefrau die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen,
dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 15. Januar 2016 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Geltungsbereich des Asylgesetzes mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und minder-
jährigen Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge
anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände
dagegen sprechen,
dass anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, die durch
die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden, die Einreise auf
Gesuch hin zu bewilligen ist (Art. 51 Abs. 4 AsylG),
dass das Staatssekretariat zur Begründung seine Verfügung ausführte,
aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Laufe seines Asylverfahrens
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könne nicht geschlossen werden, dass er vor seiner Flucht mit seiner Ehe-
frau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe,
dass er widersprüchliche Angaben zum Datum der Heirat mit B._______
gemacht habe,
dass er zudem gemäss seiner Darstellung nach der Eheschliessung nach
C._______ gegangen sei, dort in der Folge verhaftet und in seine Armee-
einheit zurückgebracht worden sei und schliesslich aus dem Militärdienst
ins Ausland geflüchtet sei,
dass demnach nicht von tatsächlich gelebten, dauerhaften Familienbanden
zwischen ihm und seiner Ehefrau ausgegangen werden könne,
dass dieser Eindruck dadurch verstärkt werde, dass er seine Flucht nicht
mit seiner Ehefrau abgesprochen habe und sich während seines Aufent-
halts von eineinhalb Jahren in Libyen nicht um eine Wiedervereinigung der
Familie gekümmert habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe darlegte, er und
seine Ehefrau hätten nach ihrer Heirat am (…) 2011 ihre rund zweimonati-
gen Flitterwochen zusammen verbracht, wonach seine Ehefrau traditions-
gemäss für eine kurze Zeit zu ihren Eltern zurückgekehrt sei,
dass sie fortan abwechselnd in einem Häuschen, welches ihnen Anfang
2012 zugeteilt worden sei, bei ihren Eltern, beziehungsweise bei den
Schwiegereltern gelebt habe,
dass er von ihrem gemeinsamen Wohnort weggegangen sei, um sich den
Militärbehörden zu entziehen,
dass er indessen verhaftet und nach Verbüssung einer mehrmonatigen
Strafe wegen seiner Desertion zu seiner ursprünglichen Armeeeinheit zu-
rückgebracht worden sei, von wo er schliesslich geflüchtet sei,
dass er seine Fluchtabsichten nicht mit seiner Ehefrau telefonisch bespro-
chen habe, weil die Telefone abgehört würden,
dass er eine sich bietende Gelegenheit zur Flucht genutzt und gehofft
habe, seine Ehefrau später auf bequemerem Wege nachholen zu können,
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dass er während seines Aufenthalts in Libyen zweimal eine mehrmonatige
Gefängnisstrafe habe verbüssen müssen und ansonsten unter schwierigen
Umständen gearbeitet habe,
dass er in dieser Zeit telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt
habe, ihr aber nicht habe zumuten wollen, denselben schwierigen und
– insbesondere für eine Frau ‒ riskanten Fluchtweg zu nehmen,
dass er zwar nicht lange mit seiner Ehefrau habe zusammenleben können,
sie aber ihre Ehe auf religiöser, rechtlicher wie auch auf körperlicher Ebene
vollzogen hätten und er bestrebt gewesen sei, seinen ehelichen Pflichten
nachzukommen,
dass im Übrigen seine Ehefrau, mit welcher er seit seiner Einreise in die
Schweiz regelmässigen Kontakt habe, sich derzeit in Äthiopien aufhalte,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2
und 5.4.2),
dass demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache ist, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss,
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
und 4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch
gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von
zuvor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes.
5.4.2),
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorinstanz zu Recht das Bestehen
einer Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Ehefrau im Zeitpunkt seiner Flucht verneint hat,
dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau bereits vor ihrer Heirat eine Beziehung
pflegten und sie nach der Darstellung des Beschwerdeführers nach der
Hochzeit nur während rund zweier Monate zusammenlebten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen,
dass er daraufhin aus eigenem Entschluss den gemeinsamen Wohnsitz
verliess,
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dass es grundsätzlich unerheblich ist, dass es dem Beschwerdeführer spä-
ter aufgrund seiner Inhaftierung und der Rückführung in den Militärdienst
nicht (mehr) möglich war, mit seiner Ehefrau eine tatsächliche dauerhafte
persönliche Gemeinschaft zu leben, da die Voraussetzung einer tatsäch-
lich gelebten Familiengemeinschaft in objektiver Hinsicht vorzuliegen hat,
dass nämlich auch wenn eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche
Gemeinschaft aufgrund äusserer Umstände nicht möglich ist, die Voraus-
setzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG in aller
Regel nicht gegeben sind,
dass demnach aufgrund der vorliegenden Aktenlage feststeht, dass nie ein
längeres tatsächliches Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner
Ehefrau stattgefunden hat und somit in Übereinstimmung mit der Vorins-
tanz eine tatsächlich gelebte und durch Flucht getrennte Familiengemein-
schaft zu verneinen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen die Lebensumstände von ihm und seiner
Ehefrau nach ihrer Heirat präzisierend darlegt, keine andere Einschätzung
zu rechtfertigen vermögen,
dass überdies anzumerken ist, dass keine die Identität der Ehefrau des
Beschwerdeführers belegenden Dokumente eingereicht worden sind und
die im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Beweismittel
nicht geeignet sind, seine Eheschliessung mit B._______ rechtsgenüglich
zu belegen,
dass die Heiratsurkunde nur in der Form einer Kopie vorliegt, welche a
priori einen reduzierten Beweiswert hat,
dass die eingereichten Fotos nur B._______ zeigen und somit die angeb-
liche Eheschliessung nicht zu belegen vermögen,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht das Gesuch um Famili-
enzusammenführung abgelehnt und B._______ die Einreise in die
Schweiz verweigert hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain