Abtei lung V
E-2522/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch (...),
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 12. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2522/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 6. Juli 2007 verliess und am 9. November 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte und hier-
zu am 18. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ kurz befragt wurde,
dass er das Gesuch im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Problemen
seiner Eltern begründete, welche ihn bewogen hätten, im Ausland
Arbeit zu suchen und regelmässig Geld nach Hause zu schicken, wo-
gegen er mit den heimatlichen Behörden keine Probleme gehabt habe,
dass er nach jeweils mehrmonatigen Aufenthalten in Äthiopien, Sudan
und Libyen am 13. September 2008 auf dem Seeweg nach Lampe-
dusa (Italien) gelangt sei und die folgenden Wochen als Asylbewerber
in Flüchtlingszentren verbracht habe,
dass er als Antwort auf sein Asylgesuch eine drei Jahre gültige
„permesso soggiorno“ erhalten habe und er die nachfolgenden vier
Monate in Marsala in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen sei,
dass er sodann nach Rom weitergezogen sei, dort jedoch aufgrund
des Verlustes seiner Aufenthaltspapiere nicht mehr habe arbeiten
können und deshalb von der Caritas unterstützt worden sei,
dass er nach einem neunmonatigen Aufenthalt in Rom und weiteren
zwei Monaten in Milano illegal in die Schweiz weitergereist sei,
dass er die ihm gestellte Frage nach allfälligen Verwandten in der
Schweiz mit der mutmasslichen Anwesenheit eines 39-jährigen
Cousins von ihm beantwortete,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch Beweis-
mittel anderer Art einreichte, er insbesondere nie einen Reisepass
oder eine Geburtsurkunde oder eine Studentenkarte besessen habe
und eine Identitätskarte in Eritrea für Minderjährige nicht ausgestellt
werde, weshalb er keinerlei Dokumente beschaffen könne,
dass das BFM einen Eurodac-Treffer vom 14. September 2008 in
Lampedusa ermittelte,
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dass dem Beschwerdeführer am 26. November 2009 durch die zu-
ständige kantonale Behörde von Amtes wegen eine Vertrauensperson
für unbegleitete Minderjährige beigeordnet wurde,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seinen Aufenthalten und seine Daktyloskopierung in Italien am 13. Ja-
nuar 2010 ein Ersuchen an Italien um Übernahme des Beschwerde-
führers stellte, das in der Folge unbeantwortet blieb,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 10. März
2010 unter Hinweis auf den ermittelten Eurodac-Treffer vom 14. Sep-
tember 2008, die eigenen Aussagen zu seinen Aufenthalten in Italien
und das dort gestellte Asylgesuch das rechtliche Gehör zur mutmass-
lichen Verfahrenszuständigkeit dieses Landes, zu einem dement-
sprechend in Aussicht stehenden Nichteintretensentscheid nach
Art. 32 (recte: 34) Abs.2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu mit Stellungnahme vom 16. März
2010 die sachverhaltlichen Feststellungen des BFM bestätigte und
erklärte, die Daktyloskopierung und die Asylgesuchstellung in Italien
seien gegen seinen Willen erfolgt und das Verlassen Italiens gründe im
Umstand, dass er dort keine Unterstützung und Unterkunft mehr ge-
habt habe, abgesehen von der Verpflegung durch die Caritas,
dass die rubrizierte Rechtsberatungsstelle dem BFM mit Schreiben
vom 25. März 2010 das Rechtsvertretungsmandat anzeigte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. April 2010 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und
den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, ferner feststellte, dass einer all-
fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, und im
Übrigen Akteneinsicht gewährte,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, Italien sei aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen Aufenthalten, seiner Daktyloskopierung
und seiner Asylgesuchstellung in jenem Land sowie gestützt auf das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68)
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien mittels Stillschweigen einer Übernahme des Beschwerde-
führers durch Verfristung am 14. Februar 2010 zugestimmt habe und
die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens zum 14. August 2010 zu erfolgen habe
(Art. 4, Art. 16 Abs. 1 Bst. c, Art. 20 Abs. 1 Bstn. c und d und Art. 20
Abs. 2 Dublin II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist]),
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers gegen eine Rückführung nach Italien offensichtlich
nicht gegen die Zuständigkeit Italiens und einen Wegweisungsvollzug
dorthin sprächen, da Italien als Rechtsstaat die Menschenrechte und
das Non-Refoulement-Gebot respektiere und der Beschwerdeführer
dort ohne Weiteres um Schutz nachsuchen könne,
dass das Land zudem das Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) ratifiziert habe und keine
Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach die dortigen Behörden dem
Umstand der Minderjährigkeit nicht ausreichend Rechnung trügen,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer bereits über (...) Jahre alt sei,
durch seine Reise von Eritrea nach Italien sowie die dortige Er-
werbstätigkeit ein beachtliches Mass an Selbständigkeit gezeigt habe
und in ein Land zurückkehre, das er bereits kenne und wo er
beispielsweise Unterstützung seitens der Caritas erhalten habe,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
nach Italien schliessen lassen könnten, zumal der Grundsatz der
Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimatstaates nicht zur Prüfung
gelange, dem Beschwerdeführer in Italien offensichtlich keine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe, der Vollzug in Übereinstimmung mit der KRK
stehe und eine stillschweigende Rücknahmezustimmung Italiens vor-
liege,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2010 die Ver-
fügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und da-
bei deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten
auf das Asylgesuch beziehungsweise zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung auf -
schiebender Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragt,
dass er in der Begründung – nebst anderen minderjährigenrelevanten
Bestimmungen des Dublin-Vertragswerks – insbesondere Art. 6 Dublin
II-VO anruft, wonach jener Staat zur Behandlung des Asylgesuchs
eines unbegleiteten Minderjährigen zuständig sei, in dem sich ein
Familienangehöriger rechtmässig aufhalte, sofern dies im Interesse
des Minderjährigen liege,
dass dabei der Familienbegriff im Sinne der EMRK und des UN-Paktes
II extensiv, das heisst über die Kernfamilie hinausgehend, auszulegen
sei,
dass er sich deshalb auf den durch Asylgewährung rechtmässigen
Aufenthalt seines Cousins in der Schweiz berufen könne, welcher für
ihn eine wichtige Person darstelle,
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dass die KRK-Maxime der vorrangigen Beachtung des Kindeswohls
vorliegend die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2
Dublin II-VO durch das BFM aufdränge, da er in Italien als Kind eine
durch Entbehrung, längere Arbeitslosigkeit, zeitweise Obdachlosigkeit
und ungenügende staatliche oder karitative Unterstützung geprägte
inhumane Situation durchlebt habe,
dass seine vom BFM vorgehaltene Selbständigkeit unzutreffend sei,
dass ferner in Italien selbst anerkannte Flüchtlinge nicht die ihnen zu-
stehende Behandlung gemäss Flüchtlingskonvention hinsichtlich
Unterbringung, Unterstützung und Verpflegung erhielten und für sie
dort ein menschenwürdiges Dasein nicht gewährleistet sei, weshalb
der Vollzug unzumutbar und unzulässig erscheine,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 15. April 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das Eröffnungsdatum nicht schlüssig aus den Akten hervorgeht,
die Beschwerde aber jedenfalls rechtzeitig ist,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktent-
scheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
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von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung
dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht bestritten
wird, abgesehen von der Anrufung von Art. 6 Dublin II-VO,
dass denn auch Italien für die Prüfung seines in der Schweiz ein -
gereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. die Bestimmungen der
Dublin II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin
II-VO des Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss der in der an-
gefochtenen Verfügung konkretisierten Dubliner Verfahrensregelung
aufgrund der so genannten Verfristung am 14. Februar 2010 definitiv
geworden ist,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK und der KRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte
vorliegen, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer denn auch für die Zeit seines Aufenthaltes
in Italien keinerlei gegen ihn gerichtete Anstalten der italienischen
Behörden im Hinblick auf eine völkerrechtswidrige Rückführung nach
Eritrea geltend machte,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung an-
bietet, auf welche Dienstleistungen sich somit insbesondere auch un-
begleitete Minderjährige berufen können und mithin den gemäss
Praxis behördlichen Abklärungspflichten (vgl. insb. EMARK 2006 Nr.
24 E. 6, mit weiteren Hinweisen) genüge getan ist,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerde-
führer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass er die angebliche FK- beziehungsweise EMRK-Widrigkeit einer
Rückführung nach Italien nicht näher zu konkretisieren vermag und
sich auf blosse Pauschalitäten beschränkt,
dass es denn auch gemäss den diesbezüglichen völkerrechtlichen
Bestimmungen und der hierzu entwickelten Praxis nicht ausreicht, die
gänzliche Risikolosigkeit einer FK- beziehungsweise EMRK-Verletzung
zu behaupten, sondern entsprechende Rückführungshindernisse kon-
kret und erheblich sein müssen,
dass die Anrufung von Art. 6 Dublin II-VO (Familienangehörige als
Anknüpfungspunkt für die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz)
offensichtlich und aus gleich mehreren Gründen erfolglos bleibt,
dass das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu einem in der
Schweiz wohnhaften Cousin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht aus-
gewiesen ist, zumal bereits die Identität des Beschwerdeführers in-
folge dessen augenfälliger Mitwirkungsverweigerung (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bstn. a und b AsylG) nach wie vor nicht feststeht,
dass der Forderung nach extensiver Auslegung des Familienbegriffs
von Art. 6 Dublin II-VO im Sinne der EMRK und des UN-Paktes II
deshalb keine Folge zu leisten ist, weil die Dublin II-VO in ihrem Art. 2
Bst. i/iii die Begriffsbestimmung mit hohem Konkretisierungsgrad
bereits selber vornimmt und im Falle von unbegleiteten und unver-
heirateten Minderjährigen eine unzweideutige Beschränkung auf die
Eltern und gegebenenfalls den Vormund statuiert,
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dass sich unbesehen dessen die in Art. 6 Dublin II-VO vorausgesetzte
Interessenlage des Minderjährigen an der Zuständigkeit des vom
Familienangehörigen bewohnten Gastlandes höchst fragwürdig er-
scheint, da der Beschwerdeführer offensichtlich weder in Italien noch
in der Schweiz (vgl. insb. Befragungsprotokoll sowie Stellungnahme
vom 16. März 2010) ein Zusammenführungsinteresse geltend gemacht
oder anderweitig manifestiert hat und nicht einzusehen ist, wieso ein
solches Interesse gerade jetzt auf Rekursebene entstanden sein soll,
dass bezeichnenderweise der Cousin an einer Kontaktnahme mit dem
Beschwerdeführer wenig Interesse zu bekunden scheint (vgl. Be-
schwerdebegründung Bst. B II Ziff. 1.3 in fine),
dass denn auch die Behauptung der Eigenschaft des Cousins als
wichtige Bezugsperson des Beschwerdeführers aus den vorinstanz-
lichen Akten nicht ansatzweise hervorgeht und dieser (über zwanzig
Jahre ältere) Cousin vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht aus
eigenem Antrieb, sondern erst auf entsprechende Fragestellung in der
Kurzbefragung vom Beschwerdeführer erwähnt wurde,
dass in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen somit auch keine
ungenügende Abklärungspflicht des BFM im Zusammenhang mit be-
sagtem Cousin erkennbar ist,
dass schliesslich der in der Beschwerde behauptete hohe Grad an
Kindesschutzbedürftigkeit des (...) Beschwerdeführers in Anbetracht
der gesamten Akten und Umstände nicht nur erheblich erstaunt,
sondern die Voraussetzungen für das Kindeswohl vom nach Dublin II-
VO zuständigen Signatarstaat der KRK – vorliegend Italien – zu
gewährleisten sind,
dass Italien die KRK wie bereits erwähnt durchaus beachtet, diesem
Staat aber kein Missachtungsvorwurf gemacht werden kann, wenn –
wie offensichtlich im Falle des Beschwerdeführers – Kindesschutz-
leistungen gar nicht beansprucht werden,
dass er beispielsweise die Asyl- und Betreuungsstrukturen in Italien
freiwillig verlassen hat und seine angeblich schwierig gewordene
Lebenssituation dort hauptsächlich auf den Verlust seiner legal er -
haltenen Aufenthaltspapiere zurückführt, ohne dass er sich aber um
Neuausstellung oder Ersatzpapiere bemüht hätte,
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dass schliesslich auf den gesetzgeberischen Gedanken der Miss-
brauchsbekämpfung hinzuweisen ist, welcher den Nichteintretens-
bestimmungen der Art. 32 ff. AsylG zugrunde liegt, und es unter
diesem Aspekt nicht schützenswert erscheint, in der Schweiz
einerseits auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu pochen,
anderseits aber zu erklären, er sei in der Heimat weder verfolgt noch
gefährdet und in Italien gar gegen seinen Willen zur Einreichung eines
Asylgesuchs gezwungen worden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und keinerlei Anlass für eine Anweisung des BFM besteht, das
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende
Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-
Verfahrens vorzunehmen ist (vgl. vorgehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt hat
und der angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge der er -
kannten Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist, unbesehen
der Frage nach dem allfälligen Bestehen einer Mittellosigkeit des Be-
schwerdeführers,
dass jedoch in Anbetracht der noch bestehenden Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten dennoch
ausnahmsweise zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Urs David
Versand:
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