B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2522/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2019.
E-2522/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 23. September 2014
(A12 Ziff. 5.01) beziehungsweise am 23. März 2014 (A27 F127, 133) und
gelangte nach einem Aufenthalt in Malaysia am 24. September 2015 in die
Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 teilte der Rechtsvertreter dem SEM
seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer mit und machte dabei
Ausführungen zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers.
C.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. November 2015 und
der einlässlichen Anhörung vom 23. Januar 2017 trug der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe drei
Brüder. Der jüngste Bruder lebe bei der Mutter in B._______; der Vater lebe
in C._______. Sein älterer Bruder D._______ habe seit 2006 bei den LTTE
mitgemacht und sei LTTE-Mitglied gewesen. Ende Juni 2006 hätten die
Behörden Waffen im Laden dieses Bruders gefunden und dabei einen Mit-
arbeiter festgenommen. D._______ habe Sri Lanka Ende Juni 2006 ver-
lassen, weil er gesucht worden sei. Er sei anschliessend nach Malaysia
gereist und lebe zurzeit in E._______. Auch ein Onkel und ein Cousin seien
bei der Bewegung gewesen; sie seien seit 2009 verschollen.
Der dritte Bruder des Beschwerdeführers, F._______, habe in C._______
eine Schule geführt. Der Beschwerdeführer habe dort als (…) gearbeitet
und (…) erteilt. Das CID (Criminal Investigation Department) habe fälschli-
cherweise vermutet, dass er – der Beschwerdeführer – die Bewegung un-
terstütze und wiederbeleben wolle. Deshalb sei er vom CID gesucht wor-
den. Er habe jedoch nie etwas mit den LTTE zu tun gehabt. Sein Bruder
F._______, der an der gleichen Schule Nachhilfeunterricht gegeben habe,
sei am 19. Oktober 2013 (A27 F 43) respektive am 19. März 2014 (A27 F
44, 51, 127) aus Versehen vom CID festgenommen, verschleppt und zwei
Tage lang inhaftiert und dabei misshandelt worden. Bei dieser Festnahme
hätten die Behörden den Bruder mit dem Beschwerdeführer verwechselt.
Wegen seiner Tätigkeit als (…) und (…) sei er noch am gleichen Tag zu
Hause und in der Schule vom CID und in der Folge insgesamt vier- bis
fünfmal gesucht worden. Weil viele Mitglieder seiner Familie den LTTE an-
gehört hätten, sei der Beschwerdeführer auch verdächtigt worden und
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habe mit dem CID Probleme bekommen. (…), sei der Beschwerdeführer in
der Schule immer wieder gemobbt und «Tiger» genannt worden. Seit dem
25. März 2014 sei F._______ verschollen; er habe damals aus Sri Lanka
ausreisen wollen, und seither habe man nichts mehr von ihm gehört. Nach
der Festnahme dieses Bruders sei der Beschwerdeführer nach Colombo
gegangen und habe Sri Lanka verlassen.
D.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 wandte sich der Rechtsvertreter an
das SEM und trug vor, der rechtserhebliche Sachverhalt, insbesondere be-
treffend das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, sei im
Rahmen der Anhörung vom 23. Februar 2017 (recte: 23. Januar 2017)
nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer
habe bereits an mehreren Veranstaltungen teilgenommen und sei Mitglied
einer tamilischen Diasporaorganisation. Es wurde eine erneute Anhörung
des Beschwerdeführers zu seinem exilpolitischen Engagement respektive
die Ansetzung einer Frist zur weiteren Dokumentierung dieser Vorbringen
beantragt.
E.
Mit Schreiben des SEM vom 10. März 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, sämtliche Beweismittel zu den vorgebrachten exilpolitischen
Aktivitäten nachzureichen.
F.
Am 14. März 2017 beauftragte das SEM die Schweizerische Botschaft in
Colombo mit der Durchführung von Abklärungen zum vorliegenden Asyl-
verfahren (A30).
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2017 liess der Be-
schwerdeführer mehrere Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engage-
ment (Farbfoto, auf welchem der Beschwerdeführer anlässlich einer Ver-
anstaltung in G._______ vom Februar 2016 abgebildet sei und Medienmit-
teilung des H._______ vom 19. Mai 2016; mit Abbildung des Beschwerde-
führers) sowie die sri-lankischen Krankenakten betreffend seines Bruders
F._______ («Diagnosis-Ticket» und «Medical Certificate» vom April 2014
betreffend einen Spitalaufenthalt vom 23. bis 30. März 2014, beide ausge-
stellt durch das C._______ General Hospital) nachreichen.
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Ergänzend wurde hierzu ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers
habe sich zur längeren stationären Behandlung seiner Verletzungen in Spi-
talpflege begeben müssen, nachdem er von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften am 19. März 2014 verschleppt und gefoltert worden sei. Die
vom Bruder erlittenen Übergriffe und die diesen zugrundeliegende behörd-
liche Verfolgung habe eigentlich dem Beschwerdeführer gegolten. Der Be-
schwerdeführer habe an zahlreichen weiteren Demonstrationen in der
Schweiz teilgenommen. Wegen seiner anspruchsvollen Ausbildung habe
er noch keine diesbezüglichen Internet-Recherchen vornehmen können,
weshalb um eine Frist zur Beibringung weiterer Unterlagen ersucht werde.
H.
Mit elektronischer Nachricht (E-Mail) vom 25. September 2017 wandte sich
die Schweizerische Vertretung in Colombo an das SEM und teilte unter
anderem mit, ohne weitere Angaben zu den Verwandten des Beschwerde-
führers sei es nicht möglich, die in Auftrag gegebenen Abklärungen in Sri
Lanka vorzunehmen (A32).
I.
Am 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer darüber orientiert, dass das
SEM Abklärungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo habe durchführen lassen. Es wurde
ihm dabei zur Kenntnis gebracht, dass die Botschaft Nachbarn und die
Tante in Sri Lanka telefonisch kontaktiert habe. Gleichzeitig wurde er auf-
gefordert, weitere Angaben zu den Adressen und Telefonnummern seiner
in Sri Lanka lebenden Eltern zu machen.
J.
Mit Eingabe vom 21. März 2018 monierte der Rechtsvertreter, es sei auf-
grund der Verfügung des SEM vom 7. März 2018 nicht erkennbar, wer
diese unterzeichnet habe. Zudem gehe aus dieser Verfügung nicht hervor,
wann und durch wen die Botschaftsanfrage und -antwort verfasst worden
seien; auch der Inhalt der zur Kenntnis gebrachten Informationen sei nicht
verständlich. Es wurden die Offenlegung der diesbezüglichen Informatio-
nen sowie die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme beantragt.
K.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer Einsicht in die Botschaftsanfrage vom 14. März 2017 und in die von der
Schweizerischen Botschaft in Colombo verfasste E-Mail vom 25. Septem-
ber 2017. Dabei hielt das SEM weiter fest, die Abklärungen hätten wegen
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der fehlenden Adresse der Mutter nicht zu Ende gebracht werden können.
Der Name der Tante sei nirgends festgehalten worden, es dürfte sich je-
doch um die Tante mütterlicherseits handeln, die der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner BzP erwähnt habe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, weitere Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten einzu-
reichen.
L.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer Informationen
(Namen, Adressen und Telefonnummern) zu seiner Mutter und Tante in Sri
Lanka) nach.
Offenbar leitete das SEM diese Angaben der Schweizer Vertretung in Co-
lombo weiter; dies ist freilich nicht aktenmässig erfasst worden.
M.
Am 5. Juni 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine weitere
Frist zur Einreichung von Unterlagen zu seinem exilpolitischen Engage-
ment.
N.
Am 3. August 2018 trafen die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen
Botschaft in Colombo vom 26. Juli 2018 ein (A38). Diese wurden dem Be-
schwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.
O.
Am 28. November 2018 fand eine Zweitanhörung des Beschwerdeführers
durch das SEM statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei ergänzend Fol-
gendes vor:
Er nehme seit 2016 in der Schweiz an Kundgebungen und Anlässen der
tamilischen Diaspora teil. Er mache in verschiedenen tamilischen Organi-
sationen in der Schweiz mit und führe Unterstützungstätigkeiten aus. Das
eingereichte Arztzeugnis bestätige die gesundheitlichen Probleme und den
Spitalaufenthalt seines Bruders F._______, der an seiner Statt festgenom-
men worden sei. Von seiner Mutter habe der Beschwerdeführer erfahren,
dass sein Bruder heimlich nach Indien gegangen sei. Sein zweiter Bruder
lebe zu Hause und besuche das Gymnasium. Sein dritter Bruder
(D._______) sei zurzeit im Gefängnis, nachdem er mit der Karuna-Gruppe
in I._______ Schwierigkeiten bekommen habe. Dieser Bruder sei in enge-
rem Kontakt zu den LTTE gestanden und habe unter anderem Waffen ver-
steckt und den LTTE-Angehörigen ausgehändigt. Ferner sei ein Cousin
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seiner Tante mütterlicherseits im Geheimdienst der LTTE tätig gewesen.
Auch ein Onkel väterlicherseits sei bei der Bewegung gewesen und seit
2009 verschollen. Von seinen Familienangehörigen habe niemand das Re-
habilitierungsprogramm der sri-lankischen Behörden nach dem Krieg
durchgemacht.
Im Oktober 2013 habe er angefangen, in der Schule seines Bruders (…)
mit den Schülern der 9. und 10. Klasse durchzuführen. Danach habe er
mit der EPDP (Eelam People's Democratic Party) Probleme bekommen.
Die Schüler seien auf dem Schulweg von EPDP-Angehörigen schikaniert
und geschlagen worden. Als sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt
habe, sei er bedroht worden. Eine Woche später seien die CID-Leute zur
Nachhilfeschule gekommen, um ihn zu suchen. Etwa zwei Monate vor
diesem Vorfall sei er auch zu Hause gesucht worden. Die CID-Leute hät-
ten bei seiner Mutter den «(…)» gesucht. Als sein Bruder am 19. März
2014 festgenommen worden sei, sei der Beschwerdeführer nicht zu
Hause, sondern bei Freunden in C._______ gewesen. Die Schule seines
Bruders sei im Jahr (…) gegründet worden und sei bis 2014 offen gewe-
sen. Als er in der Schweiz gewesen sei, habe der Beschwerdeführer er-
fahren, dass nach seiner Ausreise in der Schule Feuer gelegt worden sei;
er wisse nicht, wer die Schule angezündet habe.
Im Verlauf der Zweitanhörung wurde der Beschwerdeführer darauf hinge-
wiesen, dass das SEM von der Schweizerischen Vertretung in Colombo
Abklärungen habe durchführen lassen. Dabei seien die Tante, der jüngste
Bruder J._______ und die Mutter angetroffen worden. Der Beschwerdefüh-
rer wurde über einige Abklärungsergebnisse der Botschaft in Colombo in
Kenntnis gesetzt und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu ge-
wissen Ungereimtheiten zu äussern (A44 F 127 – 138). Insbesondere hät-
ten die in Sri Lanka kontaktierten Verwandten angegeben, dass der Be-
schwerdeführer und sein älterer Bruder F._______ vom CID beschuldigt
worden seien, Jugendliche auszubilden. Zudem hätten die Verwandten an-
gegeben, dass der Brand in der Schule im Jahr 2014 und somit vor der
Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der ältere Bruder
F._______ sei nach dem Brand festgenommen worden, weil er versucht
habe, die Brandstifter zu ermitteln. Die drei kontaktierten Angehörige hät-
ten auch angegeben, dass F._______ verschollen und nicht ausgereist sei.
Gemäss den Angaben seiner Tante und seines jüngsten Bruders
J._______ sei die Mutter mit ihren zwei Söhnen nach dem Verschwinden
von F._______ nach Jaffna gegangen, wo sie sich an verschiedenen Orten
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aufgehalten hätten; der Beschwerdeführer sei nicht direkt nach der Fest-
nahme dieses Bruders aus Sri Lanka ausgereist. Auch das eingereichte
Arztzeugnis vom 10. April 2014 widerspreche den Darstellungen der Mut-
ter, Tante und Bruders in Sri Lanka. Hierzu trug der Beschwerdeführer vor,
sein Bruder J._______ sei damals noch klein gewesen; vielleicht habe die-
ser die Ereignisse verwechselt. Zudem sei seine Mutter in psychologischer
Behandlung und vergesse das, was man ihr sage. F._______ sei nach In-
dien gegangen; seither hätten seine Verwandten in Sri Lanka keinen Kon-
takt mehr zu ihm. Er selbst sei nach dem Verschwinden seines Bruders
F._______ noch am selben Tag nach Colombo gegangen.
Nachdem die schweizerische Vertretung in Sri Lanka zu Hause Abklärun-
gen durchgeführt habe, habe seine Tante seine Mutter und seinen Bruder
aus dem Haus weggeschickt, weil sie Angst vor den heimatlichen Behör-
den habe. Die Tante lebe selbst nicht mehr im ehemaligen Haus und sei
umgezogen.
P.
Mit Verfügung vom 15. April 2019 – eröffnet am 24. April 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Dabei führte das SEM im Wesentlichen aus, es habe weitere Abklärungen
durch die Schweizerische Botschaft in Colombo durchführen lassen, nach-
dem der Beschwerdeführer angegeben habe, einer Familie mit LTTE-Ver-
gangenheit anzugehören. Eine Botschaftsmitarbeiterin habe anlässlich von
zwei Besuchen mit der Mutter, der Tante und dem jüngsten Bruder des Be-
schwerdeführers sprechen können.
Die Tante und der Bruder hätten beim ersten Besuch der Botschaftsvertre-
terin bestätigt, dass der Beschwerdeführer (…) in der Nachhilfeschule des
Bruders F._______ erteilt habe. Das CID habe die Schule beobachtet, weil
der ältere Bruder D._______ bei den LTTE gewesen sei. Das CID habe die
Schule regelmässig besucht und den Beschwerdeführer und den Bruder
F._______ mehrmals befragt. Die Behörden hätten die beiden verdächtigt,
die LTTE wieder etablieren zu wollen. Dann sei die Nachhilfeschule abge-
brannt. Die Tante und der Bruder gingen davon aus, dass das CID dahin-
terstecke. Der Bruder F._______ habe die Brandstifter zu eruieren versucht
und sei vom CID mitgenommen, stark misshandelt und wieder freigelassen
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worden. Er habe eines Tages das Haus verlassen, sei nicht mehr zurück-
gekehrt und gelte als verschwunden. Gemäss der Tante und dem jüngsten
Bruder seien der Beschwerdeführer und F._______ vom CID mehrmals an-
gerufen, befragt und zu Hause gesucht worden, bevor die Schule abge-
brannt sei.
Beim zweiten Besuch der Botschaftsmitarbeiterin habe die Mutter erklärt,
dass unbekannte Personen sehr oft zum Beschwerdeführer nach Hause
gekommen seien, dieser aber nie verhaftet worden sei. Die Schule sei am
13. März 2014 abgebrannt. Der Bruder F._______ sei an jenem Abend zu
Hause gewesen, habe drei oder vier Tage später das Haus verlassen und
sei nicht mehr zurückgekehrt. Die Familienangehörigen gingen davon aus,
dass das CID ihn verschleppt habe. Die Mutter habe sich nicht getraut, eine
Vermisstenanzeige bei den Behörden oder bei humanitären Organisatio-
nen zu erstatten; ein Onkel und zwei Cousins des Beschwerdeführers, die
bei den LTTE gewesen seien, seien seit Ende 2009 vermisst. Die Mutter
habe weiter erklärt, sie sei nach dem Verschwinden von F._______ mit dem
Beschwerdeführer und dem jüngeren Bruder nach Jaffna gegangen. Erst
später habe sie den Beschwerdeführer ins Ausland geschickt.
Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen einer ergänzenden Anhörung das
rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizer Bot-
schaft gewährt und ihm Gelegenheit zur Äusserung zu den vielen Unge-
reimtheiten gegeben worden. Die Angaben in der BzP und der ergänzen-
den Anhörung, wonach F._______ erst nach dem Beschwerdeführer aus
Sri Lanka ausgereist sei, widersprächen den Angaben der von der Bot-
schaft konsultierten Verwandten. Auch die vom Rechtsvertreter einge-
reichte Krankenakte von F._______, wonach dieser Ende März 2014 in
Spitalpflege gewesen und monatlich zu Kontrollen dorthin gegangen sei,
spreche gegen das von den Verwandten geltend gemachten Verschwinden
dieses Bruders. Zudem habe der Beschwerdeführer im Unterschied zu sei-
nen Familienangehörigen nicht geltend gemacht, vom CID mehrmals be-
fragt worden zu sein. Es falle auch auf, dass die Familienangehörigen den
Bruder F._______ als Hauptverantwortlichen darstellen würden, wogegen
der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass sein Bruder irrtümlicherweise
seinetwegen festgenommen und dann wieder freigelassen worden sei, weil
die Behörden den Beschwerdeführer gesucht hätten. Gerade zur vermeint-
lichen Suche durch das CID habe der Beschwerdeführer widersprüchliche
Angaben gemacht: In der BzP habe er zwei Suchen vorgetragen, während
er in der Anhörung vier bis fünf Suchen zu Protokoll gegeben habe. Er habe
auch angegeben, am 19. März 2014 in der Schule durch das CID gesucht
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worden zu sein, während seiner Mutter angegeben habe, dass die Schule
bereits am 13. März 2014 abgebrannt sei.
Die Mitarbeiterin (Immigration Liaison Officer) der Botschaft in Colombo
habe am Ende des Berichts ihre Einschätzung dargelegt: Sie gehe davon
aus, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers LTTE-Mitglieder ge-
wesen seien. Deshalb könne sie nicht ausschliessen, dass der Beschwer-
deführer und sein Bruder F._______ vielleicht beobachtet und befragt wor-
den seien. Sie habe jedoch festgehalten, dass die Angaben der Familien-
angehörigen über das Verschwinden des Bruders merkwürdig und teil-
weise widersprüchlich seien.
Ferner führte das SEM aus, der Bruder D._______, welcher gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers und den konsultierten Familienangehöri-
gen LTTE-Mitglied gewesen und Grund für die Beobachtung der Schule
durch das CID gewesen sei, habe am 25. Januar 2012 in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt (Verfahren N […]). Er sei damals in der BzP befragt
und im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach I._______ überstellt worden,
wo er sich seit Februar 2009 als Asylsuchender aufgehalten habe. Der Bru-
der D._______ habe in seiner BzP angegeben, er sei kein Mitglied der
LTTE gewesen und die LTTE hätten gegen seinen Willen in seinem Laden
Waffen gelassen und ihn bedroht. Die Angaben des Beschwerdeführers
zur LTTE-Mitgliedschaft zumindest der engsten Familienangehörigen wür-
den nicht stimmen. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien des-
halb unglaubhaft.
Es gebe insgesamt keinen begründeten Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt wäre, wozu insbesondere auf das Referenzurteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016 verwiesen wurde.
Der Wegweisungsvollzug sei zudem als zulässig, zumutbar und möglich
einzustufen.
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Mai 2019 reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
stellte folgende Anträge:
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Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten
des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen (vgl. Ziffer 3 der Beschwerde, nachfolgend: Antrag 1).
Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde
unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
der vorliegenden Sache betraut würden (Antrag 2A). Gleichzeitig habe das
Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen
zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien
bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wor-
den seien (Antrag 2B). Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am
21. April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka zu sistieren (Antrag 3).
Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Antrag 4) respektive eventualiter wegen Verletzung der
Begründungspflicht (Antrag 5) aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die SEM-Verfügung vom
15. April 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 6) respektive es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen (Antrag 7). Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochte-
nen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Antrag 8).
Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 8, S. 44) wurde zudem
beantragt, der Beschwerdeführer sei erneut betreffend seine individuelle
Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka und
mit den neu vorgebrachten rechtserheblichen Sachverhalten (exilpoliti-
sches Engagement) ergebe, anzuhören und es sei eine angemessene
Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivi-
täten anzusetzen.
Zur Begründung wurde in Ergänzung des bisher Vorgetragenen ausge-
führt, die beiden Botschaftsantworten vom 25. September 2017 und 6. Au-
gust 2018 (Akten A32/1 und A38/3) seien bisher nicht offengelegt worden.
Es könne erst nach Einsicht in die entsprechenden Botschaftsantworten
festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer bei der ergänzend durchge-
führten Anhörung vom 28. November 2018 zu sämtlichen relevanten Punk-
ten habe Stellung nehmen können. Zur Beweiskraft der Botschaftsabklä-
rungen sei zu beachten, dass gerade Aussagen von Familienangehörigen
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in Bezug auf LTTE-Verbindungen eigener Familienmitglieder sehr vorsich-
tig zu werten seien. Zudem entbehre die Behauptung des SEM, der Be-
schwerdeführer habe seine Familienangehörigen instruiert (vgl. Vorwurf
auf S. 6 oben der angefochtenen Verfügung) jeglicher Sachlichkeit. Das
SEM habe diesbezüglich auch eine vorverurteilende Sprache verwendet.
Obwohl die Botschaftsabklärung dem SEM als hauptsächliche Grundlage
gedient habe, habe der Beschwerdeführer nie gesamthaft zu dieser Stel-
lung beziehen können, wodurch ihm ein Nachteil entstanden und sein
rechtlicher Gehörsanspruch verletzt worden sei (Beschwerde S. 8 f., 11,
12).
Das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es unterlassen
habe, die in der Eingabe vom 25. Oktober 2017 geltend gemachten und
mit Beweismitteln unterstrichenen familiären Beziehungen zu ehemaligen
LTTE-Angehörigen zu würdigen (Beschwerde S. 13 f.; Anmerkung des Ge-
richts: Es ist keine Eingabe vom 25. Oktober 2017 aktenkundig). Die fami-
liären Verbindungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern und -mitgliedern
seien vom SEM ausgeklammert worden. Eine diesbezügliche Reflexverfol-
gung sei nicht geprüft worden. Gleichzeitig habe die Mitarbeiterin der Bot-
schaft in Colombo festgehalten, dass mehrere Verwandte des Beschwer-
deführers LTTE-Mitglieder gewesen seien; sie habe nicht ausschliessen
können, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder wegen dieser famili-
ären LTTE-Verbindungen gesucht worden seien (Beschwerde S. 13, 15,
45, 53).
Der rechtserhebliche Sachverhalt, namentlich die individuellen Asylgründe
und die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der bestimmten sozialen
Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, seien vom SEM
unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausge-
dehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und nahm dabei
konkreten Bezug auf eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quel-
lensammlung (Stand: 22. Oktober 2018; [Beschwerdebeilage 83]), welche
das Lagebild und die Einschätzung des SEM gemäss Lagebild vom 16. Au-
gust 2016 widerlege. Ferner habe sich die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage seit der Anschlagserie vom 21. April 2019 deutlich verschärft.
Das SEM erachte die LTTE-Mitgliedschaft der engsten Familienangehöri-
gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dies sei insofern inkorrekt,
als darauf abgestellt werde, dass der Bruder D._______, welcher LTTE-
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Seite 12
Mitglied gewesen sei, in seinem Dublin-Verfahren in der Schweiz angege-
ben habe, kein LTTE-Mitglied zu sein. Es sei naheliegend, dass der Bruder
im Jahr 2012 wohl aus Angst seine LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen
habe, damit er nicht als asylunwürdig eingestuft werde. Auch die Tante
habe die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, wonach der Bruder
LTTE-Mitglied gewesen sei. Dafür spreche auch, dass dieser Bruder nach
wie vor in I._______ lebe und mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit dort Asyl erhalten habe (Beschwerde S. 51 f.).
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den
in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 112 (u.a. das
Rechtsgutachten von Professor Walter Kälin vom 23. Februar 2014, die
Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Formular Ersatzreisepa-
pierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, die Vernehmlassung
der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017, Reise-
hinweise des EDA [Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angele-
genheiten] vom 3. Mai 2019, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. No-
vember 2018 zum Verfahren N (…), das Lagebild des SEM vom 16. August
2016 [Auszug], das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR]; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017, zahlreiche
Unterlagen und Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka) zu den
Akten. Des Weiteren führte er an, es werde ohne ausdrücklichen Gegen-
bericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf
der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die
Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die
Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Be-
schwerde.
R.
Am 28. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang
des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Seite 13
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.5 Der Antrag 2A betreffend Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Er-
lass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
1.6 Auf den Antrag 2B auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 14
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in sei-
nem Heimatstaat den Antrag 3 auf Sistierung seines Verfahrens. Am Os-
tersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen und am 22. Juni
2019 verlängert wurde (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom
13. Mai 2019 E. 4.2 sowie: Neue Zürcher Zeitung (online) vom 22. Juni
2019: Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahmezustand: https://www.
/international/sri-lankas-praesident-verlaengert-ausnahmezustand-
ld.1490847, abgerufen am 1. Juli 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie Personen, die sich im Rahmen
muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes
Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in
Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbe-
schwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer Per-
sonengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern 2019 einem er-
höhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag (Antrag
3) abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
5.
In einem nächsten Schritt ist auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen
formellen Rügen einzugehen, da diese gegebenenfalls zu einer Kassation
der angefochtenen Verfügung führen können.
E-2522/2019
Seite 15
Dabei ist festzuhalten, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12
VwVG). Die Richterinnen und Richter wenden zudem das Recht von Amtes
wegen an und sind an die Begründung der Rechtsbegehren nicht gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. Urteil E-5813/2015 vom 8.5 Mai 2017 E.
5.4).
Im vorliegenden Verfahren rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit der vom SEM vorgenommenen Botschaftsabklärung eine Verletzung
seines Akteneinsichtsrechts (Beschwerde S. 8f., 11, 12). Im Übrigen rügt
er in umfangreichen und ausführlichen, nicht konkret auf den Fall des Be-
schwerdeführers bezogenen, sondern allgemein bleibenden und auf die
Lage in Sri Lanka fokussierenden Ausführungen das Vorgehen des SEM.
Nicht gerügt wird – obwohl dies im vorliegenden Verfahren sich als die aus-
schlaggebende Gehörsverletzung präsentiert – eine Verletzung des An-
spruchs auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG. Auf diesen
Aspekt konzentrieren sich die nachfolgenden Erwägungen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, indem es nicht vollumfänglich und korrekt Einsicht in
die getätigten Botschaftsabklärungen gewährt habe. Insbesondere seien
ihm die Botschaftsantworten vom 25. September 2017 (Akte A32/1) und
vom 6. August 2018 (recte: 26. Juli 2018; Akte A 38/3) nicht offengelegt
worden.
Neben der Rüge der nicht korrekt gewährten Akteneinsicht ist, wie erwähnt,
namentlich der Umstand der nicht erfolgten vorgängigen Anhörung im
Sinne von Art. 30 VwVG zu prüfen.
6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Mai
2018 (A35) dem Beschwerdeführer die anonymisierte elektronische Nach-
richt der Schweizer Vertretung vom 25. September 2017 (A32) – unter kor-
rekter Abdeckung der aus öffentlichen Geheimhaltungsinteressen nicht of-
fenzulegenden Angaben – zukommen liess. Ebenso wurde dem Beschwer-
deführer die Botschaftsanfrage vom 14. März 2017 (A30) offengelegt.
Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Akten
schriftlich zu äussern (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K). Bezüglich der Ver-
fahrensakten A30 und A32 ist das vom SEM eingeschlagene Vorgehen
E-2522/2019
Seite 16
nicht zu beanstanden und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs-
anspruchs erweist sich als unzutreffend.
6.3 Demgegenüber wurde dem Beschwerdeführer die Botschaftsauskunft
vom 26. Juli 2018 (A38) nicht vor Erlass der angefochtenen Verfügung zur
Kenntnis gebracht und offengelegt. Die Offenlegung einzelner Aussagen
aus der Botschaftsauskunft erfolgte im Rahmen der ergänzenden Anhö-
rung vom 28. November 2018 nur selektiv und auszugsweise (vgl. oben
Bst. O).
Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
6.3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen
zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asyl-
suchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung des Sach-
verhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3 m.w.H.).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG)
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs sieht insbesondere vor, dass die Be-
hörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf,
zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig
äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
– verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann
wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise
Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die
Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
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Seite 17
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein über-
wiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der
betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Ein-
sichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes von
seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
6.3.2 Gemäss Aktenverzeichnis wurde die Antwort der Schweizerischen
Vertretung in Colombo vom 26. Juli 2018 seitens des SEM mit dem Ver-
merk «A: überwiegende öffentliche oder private Interessen an Geheimhal-
tung (Art. 27 VwVG)» klassifiziert und dem Beschwerdeführer im weiteren
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nicht offengelegt. Gestützt auf die
Botschaftsabklärungen wurde am 28. November 2018 eine ergänzende
Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt, in deren Verlauf der Be-
schwerdeführer mit gewissen Widersprüchen zwischen seinen eigenen An-
gaben und den von der Botschaft von den Verwandten und Nachbarn er-
haltenen Informationen konfrontiert wurde (vgl. Sachverhalt oben, Bst. O
sowie A44 F 127 ff.). Dabei wurden dem Beschwerdeführer nur Teilaspekte
der durch die Botschaftsabklärung gewonnenen Erkenntnissen mitgeteilt.
Andere Auskünfte der Botschaft wurden demgegenüber nicht zur Sprache
gebracht. Beispielsweise wurde dem Beschwerdeführer der Umstand nicht
mitgeteilt, dass die von der Schweizer Vertretung kontaktierten Verwandten
bestätigt hätten, dass das CID die Schule regelmässig besucht und beo-
bachtet habe, weil der Beschwerdeführer und sein Bruder verdächtigt wor-
den seien, die Kinder und Jugendliche auszubilden, um die LTTE wieder
zu etablieren. Er wurde auch nicht darüber orientiert, dass die Verwandten
in der Heimat gegenüber der Botschaft angegeben hätten, der Beschwer-
deführer und sein Bruder seien vom CID in der Schule befragt und zu
Hause öfters aufgesucht worden. Welche Geheimhaltungsinteressen einer
weitergehenden Offenlegung der Botschaftsauskünfte entgegenstehen
würden, kam in der Anhörung vom 28. November 2018 nicht zur Sprache.
6.3.3 In Bezug auf das rechtliche Gehör betreffend Botschaftsabklärungen
ist generell festzuhalten, dass dieses sowohl die vom SEM an die schwei-
zerische Vertretung im Ausland gerichteten Fragen, als auch die Antwort
derselben umfasst. Beide Dokumente unterstehen grundsätzlich dem Ein-
sichtsrecht, was bereits von der vormaligen Asylrekurskommission ent-
sprechend festgehalten wurde (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c insb.
S. 11). Eine Einsichtsverweigerung kommt somit lediglich im beschränkten
Rahmen von Art. 27 VwVG in Frage. Artikel 28 VwVG kommt erst zum
E-2522/2019
Seite 18
Zuge, wenn überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteres-
sen im Sinne von Artikel 27 VwVG der Einsichtnahme entgegenstehen.
Solche Geheimhaltungsinteressen können bei Botschaftsabklärungen
durchaus vorliegen (EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). In jüngeren Entschei-
den zur Akteneinsicht in Botschaftsanfragen wurde ausgeführt, dass die
Zusammenfassung eines Aktenstücks, das zum Nachteil der Partei ver-
wendet werden soll, den Anforderungen dann genügt, wenn einerseits eine
weniger weitgehende Massnahme – wie beispielsweise die Abdeckung
einzelner Passagen – überwiegende Geheimhaltungsinteressen nicht
wahren würde oder unpraktikabel wäre, und andererseits der Zusammen-
fassung der wesentliche, zur Sache gehörende Inhalt des Aktenstücks ent-
nommen werden kann (vgl. die Urteile des BVGer D-3529/2017 vom 24.
Juli 2018 E. 2.3.3, E-5723/2017 vom 9. April 2018 E. 3.4, F-4110/2015 vom
1. Februar 2018 E. 3.3).
6.3.4 Vorliegend hat das SEM dem Beschwerdeführer nur die der Bot-
schaft in Colombo unterbreitete Fragestellung vollumfänglich unterbreitet
(vgl. Sachverhalt oben, Bst. K). Die insgesamt drei Seiten umfassende Bot-
schaftsantwort vom 26. Juli 2018 wurde ihm weder im Rahmen einer ano-
nymisierten Version der Botschaftsantwort noch als Zusammenfassung
des wesentlichen Inhalts der Botschaftsabklärung zur Kenntnis gebracht
und zur Stellungnahme unterbreitet, wie dies bei einer korrekten vorgängi-
gen Anhörung gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG geboten gewesen wäre. Die
Offenlegung bloss einzelner Aspekte und Widersprüchlichkeiten aufgrund
der Botschaftsabklärung, wie dies das SEM im Rahmen der Anhörung vom
28. November 2018 gemacht hat, vermag als vorgängige Anhörung nicht
zu genügen.
6.3.5 Die Begründung der abweisenden Verfügung des SEM vom 15. April
2019 stützt sich ganz wesentlich auf die Auskünfte der Botschaft in Co-
lombo vom 26. Juli 2018 ab und basiert damit in weiten Zügen auf Abklä-
rungsergebnissen, zu denen der Beschwerdeführer vorgängig nicht Stel-
lung nehmen konnte.
Das SEM legt nicht dar respektive begründet nicht, weshalb es dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft durch eine
Offenlegung der dreiseitigen Akte A38/3 – unter Anonymisierung der aus
Geheimhaltungsinteresse nicht offenzulegenden Stellen – nicht gewährt
hat. Eine solche umfassende Offenlegung hätte ihm die Gelegenheit gege-
ben, sich zu allen wesentlichen Teilgehalten der Botschaftsabklärung im
Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme zu äussern.
E-2522/2019
Seite 19
6.3.6 Insgesamt ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das SEM
vorliegend seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht hinreichend nachgekommen ist und mit seinem Vorgehen sowohl das
Recht auf vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 30 VwVG als auch den
Anspruch auf Akteneinsicht verletzt hat. Die Botschaftsabklärung vom 26.
Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich zur Stellung-
nahme vorgelegt. Ihm wurde der Inhalt der Botschaftsantwort in den we-
sentlichen Zügen erst in der angefochtenen Verfügung umfassend zur
Kenntnis gebracht. Nachdem das SEM zur Begründung seiner abweisen-
den Verfügung sich auf die angeblich insgesamt unglaubhaften Vorbringen
abstützt und dabei in erheblichem Mass auf die Botschaftsabklärung ab-
stellt, ist vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs zu
bejahen.
7.
Ebenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Anhörung ist fest-
zustellen, soweit das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung
auf die Asylverfahrensakten N (…) des Bruders D._______ zurückgreift.
Das SEM stellt in diesem Zusammenhang den Aussagen des Beschwer-
deführers und den bei den Botschaftsabklärungen eingeholten Aussagen
seiner Angehörigen, wonach D._______ den LTTE angehört habe, die
Überlegung entgegen, D._______ selber habe im Rahmen seines in der
Schweiz geführten Dublin-Verfahrens anderweitige Aussagen gemacht; er
habe nämlich in seiner BzP ausgesagt, dass er kein Mitglied der LTTE ge-
wesen sei und dass die LTTE gegen seinen Willen in seinem Laden Waffen
gelassen und ihn bedroht hätten.
Dem Beschwerdeführer wäre zu Aussagen seines Bruders, die für die Ver-
fügung betreffend den Beschwerdeführer beigezogen wurden, vorgängig
im Sinne von Art. 30 VwVG das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen,
und es hätte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden
müssen.
Inhaltlich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Er-
wägungen des SEM im Übrigen zu relativieren sind. Zum einen wurden die
Aussagen des Bruders wiederum nur selektiv und auszugsweise beigezo-
gen. Zum andern wurde der Bruder D._______ lediglich im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens zur Person befragt. Dabei gab er unter anderem an,
LTTE-Mitglieder hätten ohne sein Einverständnis («contre mon gré mais ils
m’avaient menacé») Waffen in seinem Geschäft deponiert. An keiner Stelle
E-2522/2019
Seite 20
des BzP-Protokolls wurde der Bruder zu einer allfälligen eigenen LTTE-
Mitgliedschaft befragt und er gab auch nirgends explizit zu Protokoll, nicht
LTTE-Mitglied zu sein.
8.
8.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich, das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen, zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökono-
mischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und
2013/23 E. 6.1.3, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der
Fall, zumal die ersichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs – in Bezug
auf die Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 ebenso wie in Bezug auf die
ohne vorgängige Anhörung beigezogenen Aussagen des Bruders – als
schwerwiegend zu bezeichnen ist. Gleichzeitig ist es auch nicht Sache des
Gerichts, das offenkundige Versäumnis einer genügenden Offenlegung der
Botschaftsauskunft oder der Akten des Bruders nachzuholen, zumal dem
Beschwerdeführer dadurch auch eine Instanz verloren ginge. Da damit
eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene
ausser Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
8.2 Nach dem Gesagten hat das SEM dem Beschwerdeführer den wesent-
lichen Inhalt der Botschaftsabklärung vom 26. Juli 2018 offenzulegen und
ihm die Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen.
Ebenso ist der Beschwerdeführer vorgängig anzuhören, soweit die Aussa-
gen seines Bruders im Rahmen des Asylverfahrens N (…) beigezogen wer-
den. Das SEM ist gehalten, allfällige Hinweise auf Verfahrensakten des
Bruders oder anderer Familienmitglieder korrekt vorzunehmen und gege-
benenfalls im Kontext mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers
oder den Erkenntnissen aus der Botschaftsabklärung angemessen zu wür-
digen und bei Bedarf allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen.
E-2522/2019
Seite 21
Nach vollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat
das SEM sodann eine Neubeurteilung der Sache vorzunehmen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 15. April 2019 aufzuheben und die Sache zur korrekten
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung ans SEM zu-
rückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den
übrigen Vorbringen in der Beschwerdeeingabe.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, da er
mit seinem Beschwerdebegehren betreffend Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz durchge-
drungen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch
verzichtet werden, da die sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zu-
verlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig
ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass
die Beschwerdeeingabe sowohl zahlreiche redundante Passagen als auch
ausserordentlich weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri
Lanka beinhaltet, welche sich in gleicher Form regelmässig auch in den
Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden.
Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berück-
sichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.- festzusetzen.
11.
Die Beschwerdeakten E-2522/2019 gehen kurzfristig ans SEM zur Durch-
sicht der Unterlagen, welche die Vorinstanz für das wieder aufzunehmende
erstinstanzliche Verfahren benötigt, und zur zeitnahen Retournierung der
Beschwerdeakten ans Gericht.
E-2522/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfü-
gung vom 15. April 2019 wird aufgehoben und das Verfahren im Sinne der
Erwägungen zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Ak-
teneinsicht sowie zu neuem Entscheid an das SEM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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