B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2523/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 26. Januar 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz befragte sie am 4. Februar 2016 summarisch
und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Deutsch-
land zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen
brachte der Beschwerdeführer vor, die Schweiz sei das beste Land Euro-
pas und respektiere die Menschenrechte. Die Beschwerdeführerin führte
aus, sie wolle hier bleiben, da sie sich sicher fühle.
B.
Am 9. Februar 2016 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 5. April 2016 stimmten
die deutschen Behörden der Wiederaufnahme zu.
C.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 12. April 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies die Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte sie sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 16. April 2016 (Poststempel: 19. April 2016) reichten die
Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz, welche die Eingabe zuständig-
keitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, Beschwerde ein
und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung.
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E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 27. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
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Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der
das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen
Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er nur einen oder
mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind,
oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat ein-
reisen können, sind die Absätze 1, 2 und 3 von Art. 12 Dublin-III-VO an-
wendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen
hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
mit dem zentralen Visa-Informationssystem habe ergeben, dass die Be-
schwerdeführenden über ein von Deutschland ausgestelltes vom 19. De-
zember 2015 bis am 1. Januar 2016 gültiges Visum verfügen würden. Die
deutschen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO
gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens liege somit bei Deutschland.
4.2 Die Beschwerdeführenden haben dem auf Beschwerdeebene nichts
entgegenzustellen. Es ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Deutschlands
ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen
Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshinder-
nisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
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5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: