B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2528/2014
Ur t e i l vom 6 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englisch-sprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo (nachfolgend: die Botschaft) vom 23. September 2009 (Eingang bei
der Botschaft: 8. Oktober 2009) ersuchte der Beschwerdeführer um Bewil-
ligung der Einreise in die Schweiz und um die Gewährung von Asyl.
Zur Begründung seines Asylverfahrens brachte er vor, er sei mit seiner Fa-
milie in Batticaloa wohnhaft. Er erhalte direkte und indirekte Todesdrohun-
gen durch unbekannte bewaffnete Gruppierungen. Im Juli 2009 hätten sich
Bewaffnete Zutritt zu seinem Haus verschafft und ihn gesucht. Weil er zur
Zeit nicht anwesend gewesen sei, sei seine Frau über seinen Verbleib be-
fragt worden. Seine Frau und seine beiden Kinder seien massiv einge-
schüchtert worden. Seither halte er sich mit seiner Familie an ständig
wechselnden Orten auf. In der Vergangenheit (am […] 1991, […] 1993 und
am […] 2006) seien drei seiner Brüder von unbekannten, bewaffneten Per-
sonen umgebracht worden. Daher fürchte auch er um sein Leben. Er habe
zudem erhebliche Schwierigkeiten, seine Familie wirtschaftlich am Leben
zu erhalten. Zudem komme es zu zahlreichen Entführungen sowie Folte-
rungen von unschuldigen Tamilen im Norden und Osten Sri Lankas. Er
könne mit seiner Familie nirgends in Sri Lanka unbehelligt leben.
B.
Mit Schreiben der Botschaft vom 14. Oktober 2009 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, sein Asylgesuch ("application") zu ergänzen, wozu
ihm detaillierte Fragen gestellt wurden.
C.
Mit englisch-sprachiger Eingabe vom 14. November 2009 reichte der Be-
schwerdeführer ergänzende Ausführungen bei der Botschaft nach. Dabei
trug er nochmals vor, er habe mit seiner Familie seinen Wohnort mehrmals
gewechselt und sie hielten sich an versteckten Orten auf.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Do-
kumente in Kopie (inklusive englisch-sprachige Übersetzungen) ein:
- Mehrere fremdsprachige Todesbestätigungen und Registerauszüge
("Register of Deaths") betreffend die Brüder B._______ und
C._______;
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- einen Bestätigungsschreiben des Grava Seva Officer von D._______
vom (…) 1995;
- einen Zeitungsartikel aus "Virakesari" vom (…) 2006 betreffend die Tö-
tung des Bruders C._______ anlässlich einer Schiesserei;
- einen Untersuchungsantrag des zuständigen "Officer in Charge" der
Polizeistation in D._______ vom (…) 2006 betreffend Tötung des Bru-
ders C._______ inklusive Untersuchungsbericht ("Inquest Report") be-
treffend den Bruder C._______;
- einen weiterer Untersuchungsbericht vom (…) 2006 betreffend den
Bruder C._______;
- einen "Post-Mortem" Report vom (…) 2006 betreffend den Tod des Bru-
ders C._______ inklusive medizinischer Untersuchungsbericht.
D.
Mit Schreiben der Botschaft vom 8. Januar 2010 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer auf, durch die Beantwortung zusätzlicher konkreter Fra-
gen sein Asylgesuch weiter zu ergänzen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine
bisherigen Vorbringen und führte insbesondere aus, er sei am 15. Septem-
ber 2006 erstmals mit dem Tod bedroht worden, als unbekannte Bewaff-
nete ihn zu Hause gesucht hätten. Zwei Monate später sei sein Bruder
C._______ von Unbekannten erschossen worden. Seine älteren Brüder
seien ebenfalls von unbekannten bewaffneten Gruppierungen erschossen
worden. Er selbst sei von Angehörigen der Karuna-Faktion bedroht wor-
den. Am 2. August 2007 hätten Angehörige von Karuna an seinem Wohn-
sitz Erkundigungen über ihn eingeholt. Dabei seien seine Ehefrau und die
Kinder gewarnt und mit dem Tod bedroht worden. Weil die sri-lankischen
Sicherheitskräfte mit den Karuna-Leuten zusammenarbeiteten, habe er
diese Behelligungen nicht zur Anzeige bringen können. Nachdem drei sei-
ner Brüder umgebracht worden seien, fürchte auch er um sein Leben und
um das Leben seiner Ehefrau und Kinder. Aufgrund dieser Vorfälle könnten
seine Kinder den Schulunterricht nicht besuchen. Er müsse mit seiner Fa-
milie im Versteckten leben und könne daher keiner Arbeitstätigkeit nachge-
hen.
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F.
Mit Schreiben der Botschaft vom 23. Juli 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er in den kommenden Monaten zu einer Anhörung durch
die Botschaft in Colombo eingeladen werde. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, allfällige weitere Unterlagen zur Dokumenta-
tion seiner Vorbringen einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 3. August 2013 stellte der Beschwerdeführer die Einrei-
chung weiterer Unterlagen in Aussicht.
H.
Am 15. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Botschaft zu
einer Anhörung am 21. Februar 2014 eingeladen.
I.
Anlässlich seiner Anhörung vom 21. Februar 2014 durch die Botschaft trug
der Beschwerdeführer ergänzend vor, er könne kaum aus dem Haus, er
erledige Aufgaben innerhalb der Nachbarschaft (Handwerker- und Haus-
haltsarbeiten) und erhalte dafür ein gewisses Entgelt. Im Übrigen werde
seine Familie von seiner Schwiegermutter finanziell unterstützt. Er habe
um Asyl nachgesucht, weil er kaum seine Familie ernähren und seinen Kin-
dern eine Ausbildung finanzieren könne. Er wisse nicht genau, wer für den
Tod seiner Brüder verantwortlich sei, fürchte aber, ebenfalls getötet zu wer-
den. Seit 2011 sei nichts mehr vorgefallen, ausser dass er seinen Aufent-
haltsort mehrmals innerhalb D._______ in Batticaloa habe wechseln müs-
sen. Seine Kinder gingen zur Zeit zur Schule und würden dabei von Be-
kannten zum Unterricht gefahren. Er sei nie Mitglied einer politischen Par-
tei oder einer anderweitigen Organisation gewesen und habe nie irgend-
eine Gruppe unterstützt. Er sei nie festgenommen worden. Er habe eine
Schwägerin, die in [europäisches Land] lebe, alle anderen Verwandten
hielten sich in D._______ auf.
Anlässlich seiner Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines
Schreibens des "(...)" vom 17. Februar 2014 nach.
J.
Am 24. Februar 2014 wurden die Verfahrensakten dem BFM zur Weiter-
führung des Asylverfahrens übermittelt.
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K.
Mit Verfügung des BFM vom 18. März 2014 wurde die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch (aus dem
Ausland) abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt in seinem Entscheid im
Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht ein-
reiserelevant. Die vorgetragenen Vorfälle seien bedauerlich. Es treffe zu,
dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen
Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE
zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungsper-
sönlichkeiten der Organisation vorgehen würden. Es sei daher nicht aus-
zuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach Ende des Bürgerkrieges
weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden sei.
Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Be-
kämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu
sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Hausbesuche und -durch-suchungen sowie die damit ver-
bundenen Beeinträchtigungen stellten ebenfalls aufgrund ihrer Art und In-
tensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Mass-
nahmen, die ein Staat ergreife, um sich gegen bewaffnete Angriffe zu weh-
ren, seien grundsätzlich legitim und es liege keine einreiserelevante Ver-
folgung vor, wenn diese rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten.
Die aktuelle Lage habe sich in Sri Lanka massgeblich verbessert. Das ge-
samte Land befinde sich wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu
keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Sicher-
heits- und Menschenrechtslage sei noch nicht in allen Teilen des Landes
zufriedenstellend, habe sich aber erheblich verbessert. Die sri-lankischen
Behörden suchten zwar nach wie vor Führungspersonen und Kämpfer der
LTTE. Der Beschwerdeführer sei aber nie Mitglied der LTTE gewesen. Im
Weiteren könne er sich den geltend gemachten Problemen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Den Akten
sei zu entnehmen, dass er und seine Familie bereits in ein anderes Haus
derselben Strasse umgezogen seien, wo der Beschwerdeführer – obwohl
dieser neue Wohnort in Reichweite des alten Wohnortes liege – noch nie
von Unbekannten aufgesucht worden sei. Es sei daher davon auszugehen,
dass er sich durch den Umzug weiteren Behelligungen entziehen könne,
weshalb er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen sei.
Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu wei-
teren gegen den Beschwerdeführer gerichteten Übergriffen gekommen sei
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oder ihm konkret solche drohen würden. Die geltend gemachten Ereig-
nisse vermöchten eine einreiserelevante Zwangssituation nicht zu begrün-
den, woran auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
nichts ändern würden. Daher sei das Asylgesuch abzulehnen und die Ein-
reise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
Diese BFM-Verfügung ist dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben der
Botschaft vom 31. März 2014 übermittelt und eröffnet worden.
L.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. April 2014 (Eingang bei Botschaft:
29. April 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM
vom 18. März 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Asylge-
währung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er befürchte jederzeit,
Opfer eines bewaffneten Übergriffes zu werden. Es sei ihm nicht möglich,
seine Wohnung zu verlassen. In den vergangenen zwei Monaten hätten
unbekannte Männer seine Eltern in D._______, aufgesucht und sich nach
dem Beschwerdeführer und seinem Verbleib erkundigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 21
VwVG letzter Teilsatz). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-
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ders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt
– darüber befunden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus
dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Urteil,
welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegen-
stand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Gesetzes gelten.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung ge-
stellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl.
dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
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asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die Botschaft eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylge-
suchsgründen durchgeführt.
4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass
für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf
die bisherige Praxis).
4.3 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund
der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland konkret gefährdet sei. Die von ihm vorgetragenen
Hausbesuche und -durchsuchungen und die damit verbundenen Beein-
trächtigungen stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes dar. Den lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen könne er sich
durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen.
Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren zu ein-
reiserelevanten Übergriffen gekommen sei oder ihm konkret solche drohen
würden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmit-
teleingabe geltend, es drohten jederzeit Übergriffe seitens ihm unbekann-
ter Personen.
5.
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Seite 9
5.1 Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie in der Vergangenheit von den Auswir-
kungen des sri-lankischen Bürgerkrieges durch den Verlust seiner drei Brü-
der in den Jahren 1991, 1993 und 2006 schwer getroffen wurden. Die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse liegen jedoch mittlerweile
mindestens acht Jahre zurück. In dieser Hinsicht ist mit dem BFM darin
einig zu gehen, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts dienen kann, sondern die Einreise dem-
jenigen zu gewähren ist, der aktuell des Schutzes bedarf. Die diesbezügli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers müssen daher als nicht einreise-
relevant gewürdigt werden.
5.2 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des erstinstanzlichen Ver-
fahrens weiter geltend, es sei in den Jahren 2006, 2007, 2008 2009 und
2011 zu weiteren Behelligungen gekommen, indem unbekannte Personen
an seinem Wohnort vorgesprochen und sich nach seinem Verbleib erkun-
digt hätten. Abgesehen davon, dass auch diese Ereignisse mittlerweile
mehrere Jahre zurückliegen, sind diese Vorfälle zu vage geschildert wor-
den, um als einreiserelevant betrachtet zu werden. Der Beschwerdeführer
vermochte die näheren Umstände dieser Behelligungen nicht zu schildern
und insbesondere nicht anzugeben, von wem konkret diese Behelligungen
ausgegangen sind. Diese Vorfälle können aufgrund ihrer Art und Intensität
nicht als hinreichende Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfol-
gungssituation gewürdigt werden, zumal sie den Beschwerdeführer bei ob-
jektiver Betrachtungsweise nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangs-
lage versetzt haben dürften, welche ihm ein menschenwürdiges Leben in
Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte.
5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer schliesslich
aus, er müsse jederzeit mit Übergriffen seitens unbekannter Bewaffneter
rechnen. Im Februar 2014 hätten Unbekannte zudem seine Eltern aufge-
sucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt.
Hierzu ist festzuhalten, dass auch diese Vorbringen nur in sehr vager
Weise vorgetragen wurden. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen
einer Anhörung vom 21. Februar 2014 angegeben, er habe innerhalb sei-
nes Dorfes D._______ in Batticaloa mehrmals umziehen müssen, wobei
seine Kinder zur Schule gingen (vgl. Akte A10, S. 4 und 5). Nachdem es
dem Beschwerdeführer offenbar gelungen ist, sich durch den mehrfachen
Umzug innerhalb des gleichen Dorfes den von ihm befürchteten Nachstel-
lungen zu entziehen, ist davon auszugehen, dass eine Verlegung des
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Wohnsitzes an einen anderen Ort innerhalb Sri Lankas diesen Behelligun-
gen in nachhaltiger Weise ein Ende setzen würde. Die entsprechenden
Vorbringen müssen daher ebenfalls als nicht einreiserelevant gewürdigt
werden.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein
Risikoprofil aufweist, welches eine erhöhte Verfolgungsgefahr indizieren
würde. Er ist gemäss seinen eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE ge-
wesen, hat sich nie politisch betätigt und hat nie Aktivitäten entwickelt, die
ihn aus der Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräfte als oppositionelle,
das heisst politisch missliebige Person erscheinen lassen würden. Alleine
die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers über die
in seinem Heimatland herrschenden, unbestritten schwierigen Verhältnisse
sprechen ebenfalls nicht für ein individuelles Gefährdungspotential.
Unter diesen Umständen hat das Bundesamt zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs.
1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: