B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2530/2013
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Lebenspartner
B._______, geboren am (…),
Kolumbien,
c/o schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 10. August 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin
A._______ für sich und ihre Familie (d.h. für ihre drei volljährigen Söhne
und ihren Lebenspartner) – alle wohnhaft in C._______ – bei der Schwei-
zer Botschaft in Bogotá um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Be-
gründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund der stän-
digen Attacken und Drohungen durch ihren Ex-Ehemann und Vater ihrer
Kinder und durch dessen Schwester in Lebensgefahr. Obwohl sie schon
seit zwölf Jahren von ihm getrennt sei, verprügle er sie regelmässig. Seit
dem Ereignis vom (…) 2012 – sie habe aufgrund eines Bruchs des Mit-
telhandknochens hospitalisiert werden müssen – halte sie indes die Si-
tuation nicht mehr aus. Aus diesem Grund habe sie zwar eine Strafanzei-
ge eingereicht, doch werde sie weiterhin von ihrem Ex-Ehemann und
dessen Schwester bedroht, insbesondere um die Anzeige zurückzuzie-
hen.
In den Akten fanden sich ferner ein Schreiben vom 8. September 2012
eines Sohnes der Beschwerdeführerin, der beantragte, in das Asylgesuch
seiner Mutter einbezogen zu werden, da er sich aufgrund des aggressi-
ven Verhaltens des Vaters der Mutter gegenüber von diesem distanziert
habe und als Student von der Mutter aus finanzieller Sicht abhängig sei.
Zudem fanden sich diverse Dokumente in den Akten der Vorinstanz: z.B.
eine Kopie eines Überweisungsscheins der Clinica D._______ vom
3. Februar 2012 (mit der Diagnose einer Gesichtsverletzung, einer Frak-
tur des Mittelhandknochens sowie eines psychischen Traumas der Be-
schwerdeführerin aufgrund der Einwirkung physischer Aggression); eine
Notiz der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2012 über eine Strafanzeige
von A._______ (Klägerin) gegen die Verdächtigen E._______ und
F._______ wegen interfamiliärer Gewaltanwendung sowie eine Anord-
nung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2012 über polizeiliche Schutz-
massnahmen für A._______.
B.
Am 20. September 2012 übermittelte die Schweizer Botschaft die Gesu-
che an das Bundesamt für Migration (Eingang: 28. September 2012) mit
der Mitteilung, dass eine Befragung der Beschwerdeführenden aus Ka-
pazitätsgründen nicht möglich gewesen sei.
C.
Das BFM teilte mit Schreiben vom 5. November 2012 den Beschwerde-
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führenden mit, dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten –
namentlich der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der aus-
führlichen Dokumentation – erstellt sei; eine Anhörung auf der Botschaft
erweise sich als nicht notwendig. Zudem räumte es ihnen im Rahmen des
rechtlichen Gehörs, da eine Ablehnung der Asylgesuche und eine Ver-
weigerung der Einreisebewilligungen in Erwägung zu ziehen seien, Gele-
genheit ein, dazu innert Frist Stellung zu nehmen.
D.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 12. April 2013 – bewillig-
te das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz nicht
und lehnte die Asylgesuche ab. Es begründete diesen Entscheid im We-
sentlichen damit, dass Übergriffe durch Dritte nur dann für eine Einreise
relevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme
oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Hinsichtlich des kolumbi-
anischen Staates sei grundsätzlich von einer funktionierenden und effi-
zienten Schutzinfrastruktur auszugehen. Indem die Beschwerdeführen-
den ein Verfahren gegen die mutmasslichen Täter eingeleitet und Polizei-
schutz erhalten hätten, könne die Schutzwilligkeit des kolumbianischen
Staates als gegeben erachtet werden. Zudem sei es den nicht landesweit
bekannten Beschwerdeführenden zuzumuten, sich in einer anderen Re-
gion Kolumbiens niederzulassen. Von daher gesehen seien die Be-
schwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt und würden
dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden bedürfen.
Im Übrigen, so das BFM weiter, seien keine engen Bindungen zur
Schweiz festzustellen, so dass es zumutbar sei, in einem anderen Land
um Asylgewährung nachzusuchen. Die meisten Staaten Südamerikas
hätten die Flüchtlingskonvention ratifiziert und würden sich nach Kennt-
nissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. Diese
Staaten würden bereits bereits aus geografischen, sprachlichen und kul-
turellen Gründen als näher liegend erscheinen. An diesen Erwägungen
würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 20. April
2013 Beschwerde (Eingang Schweizer Botschaft in Bogotá: 24. April
2013). Sie machten dabei geltend, dass sie diese ständigen Bedrohun-
gen und Ängste aus psychischer wie auch aus physischer Sicht nicht
mehr aushalten würden. Obwohl sie in ein anderes Quartier umgezogen
seien, wisse der Ex-Ehemann genau, wo sie wohnen würden und lauere
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ihnen auf. Aus diesen Gründen biete nur der Wegzug aus Kolumbien die
Möglichkeit, Frieden zu finden.
In der Beilage wurden Kopien von Dokumenten (die schon im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereicht wurden) sowie Fotos, die die Verletzungen
der Beschwerdeführerin aufzeigen würden, eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S.v. Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1
und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ haben am Ver-
fahren der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung bzw. Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Unklar ist, ob das Gesuch um Aufnahme in das Verfahren der Mutter
des Sohnes G._______(geboren am […]) vom 8. September 2012 im vo-
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rinstanzlichen Verfahren behandelt wurde, bzw. ob aufgrund der Volljäh-
rigkeit des Sohnes das Schreiben vom 8. September 2012 als eigenes
Asylgesuch gewertet wurde. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens gilt
darauf hinzuweisen, dass sich die vorinstanzliche Verfügung vom
26. März 2013 nur an die Beschwerdeführenden A._______ und
B._______ richtet, folglich nur diese ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung bzw. Änderung haben (zum Thema "Vertretung im Asyl-
verfahren" vgl. BVGE 2011/39).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012,
welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorlie-
gend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem In-
krafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was
vorliegend der Fall ist – die Art. 12, Art. 19 f., Art. 41 Abs. 2, Art. 52 und
Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel
mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht mög-
lich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich darzulegen
(Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Vertretung überweist das Gesuch sowie
einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die
Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsu-
chenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in Bogotá
aus Kapazitätsgründen auf die Durchführung einer Befragung verzichtet
und das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführenden direkt ans BFM
überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum
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Schluss, der entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der
schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten aus-
führlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss
wurden die Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom
5. November 2012 in Kenntnis gesetzt, wobei sie – zwecks Wahrung des
rechtlichen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingela-
den wurden. Dabei wurde ihnen vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung
der Asylgesuche in Erwägung gezogen werde, unter gleichzeitiger Be-
kanntgabe der entsprechenden Gründe (Möglichkeit einer anderweitigen
Schutzsuche). Die Beschwerdeführenden haben indes von der Möglich-
keit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
4.3 Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage ist festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und dass
mit der Einladung zur Stellungnahme vom 5. November 2012 den mass-
geblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde
(vgl. dazu BVGE 2007/30 E 5.6 ff.).
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
(Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zuge-
mutet werden kann (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrie-
ben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu.
Neben der erforderlichen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutz-
bedürftigkeit der betreffenden Person, d.h. die Beantwortung der Fragen,
ob eine Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann, bzw. ob der betreffenden Person – ohne nähere
Prüfung einer allfälligen Gefährdung i.S.v. Art. 3 AsylG – zuzumuten ist,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE
2011/10 E. 3 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
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schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4; EMARK 2004
Nr. 20 E. 3b).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass Kolumbien
über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (insbesondere
über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und
Justizsystem) verfügt, die eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems muss
für die Betroffenen einerseits objektiv zugänglich sein; anderseits muss
sie für die schutzbedürftigen Personen auch individuell zumutbar sein
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2). Diese Voraussetzungen sind vorlie-
gend erfüllt, da die Beschwerdeführerin gegen die Verdächtigen eine
Strafanzeige einreichen konnte – auch wenn sie nun zusätzlich mit der
Drohung konfrontiert sei, sie solle die Anzeige zurückziehen – und ihr Po-
lizeischutz zugestanden wurde.
Zudem ist es, wie die Vorinstanz in ausführlicher Weise schon erwog, den
Beschwerdeführenden zuzumuten, ein neues Domizil in einer anderen
Region von Kolumbien zu suchen (statt nur innerhalb der Region zu
wechseln) oder sich in einem Nachbarstaat oder in einem anderen süd-
amerikanischen Land um Aufnahme zu bemühen. Anderweitige Anhalts-
punkte sind in den Akten nicht erkennbar, die darauf schliessen lassen,
es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv nicht
zumutbar, sich einen neuen Wohnsitz zu suchen.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung i.S.v. Art. 3 AsylG oder
eine Beziehungsnähe zur Schweiz darzulegen. Das BFM hat demnach
den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verwei-
gert und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
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Seite 8
tungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten verzeichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizer Vertretung in Bogotá.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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