B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-253/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2019 / N (…).
E-253/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. November 2018 in der Schweiz um
Asyl nach und wurde dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 19. No-
vember 2018 wurde er summarisch befragt und am 27. November 2018
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie zum Ge-
sundheitszustand gewährt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er
wolle nicht nach Italien zurückkehren. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen.
In Italien seien die Bedingungen sehr schlecht. Er habe Probleme mit den
Zähnen. Ihm sei in Italien zwar ein Zahn gezogen worden, er habe jedoch
nur einmal Medikamente erhalten. Zudem habe er psychische Probleme
und Albträume, weil er bei seiner Überfahrt über das Mittelmeer Schlimmes
erlebt habe. Ferner habe er grosse Lust auf Liebe.
B.
Gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) hat der
Beschwerdeführer am 15. Januar 2017 in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht. Gestützt hierauf ersuchte das SEM am 6. Dezember 2018 die itali-
enischen Behörden um Übernahme. Diese nahmen innert Frist keine Stel-
lung.
C.
Am 4. Januar 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich
zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei-
ben vom 4. Januar 2019 (dem SEM zugestellt am 7. Januar 2019). Die
Rechtsvertreterin führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei
zwar enttäuscht, akzeptiere aber den Entscheid und die Wegweisung nach
Italien und wolle freiwillig die Schweiz verlassen. Im Übrigen wies sie auf
die allgemeine Lage in Italien hin. Insbesondere sei ein Unterbringungsnot-
stand aufgrund der Defizite in Italien hinsichtlich der Anzahl verfügbarer
Unterkunftsplätze im Verhältnis zur Anzahl unterbringungsberechtigter
Asylsuchender festzustellen, womit die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass
der Beschwerdeführer in Italien weder eine Unterkunft noch den damit ver-
bundenen Zugang zur Deckung seiner elementaren Grundbedürfnisse er-
halten werde.
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 (eröffnet am 8. Januar 2019) trat das
SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
E-253/2019
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 erklärte die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.
F.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Die
Schweiz solle sich für die Durchführung seines Asylgesuchs zuständig er-
klären. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
E-253/2019
Seite 4
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1,
2012/4 E. 2.2).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf in-
ternationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat
einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fin-
gierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein
(vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
E-253/2019
Seite 5
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es
treffe zu, dass er in Italien gewesen sei. Sein Ziel sei indes schon immer
die Schweiz gewesen. Die Bedingungen in Italien seien sehr schlecht ge-
wesen. Manchmal habe er zwar eine Unterkunft erhalten, aber die Unter-
stützung sei nicht gut gewesen. Zudem habe er nicht arbeiten können. Er
sei krank und habe nicht genügend medizinische Hilfe erhalten. In Italien
werde es immer schlimmer. Die Lage habe sich mit dem sogenannten
Salvini-Dekret drastisch verschlechtert. Er habe es anders erlebt als es die
Vorinstanz darlege. Zudem rate die Schweizerische Flüchtlingshilfe von ei-
ner Überstellung nach Italien ab.
5.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die knappen Beschwerdeausführun-
gen sind nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist
auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zustän-
digkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Dass Italien nicht
ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit
Fristablauf wird die Zustimmung fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die
Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu
treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeausführungen sind
nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun.
E-253/2019
Seite 6
Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Bislang haben weder das
Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) – und im Übrigen auch nicht der Europäische Ge-
richtshof (EuGH) – systemische Schwachstellen im italienischen Asylsys-
tem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende
und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu insb. das nach wie
vor Gültigkeit beanspruchende Urteil E-6883/2016 vom 28. November
2016 E. 6.1 m.w.H.) werden indes gerade Dublin-Rückkehrende und ver-
letzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behör-
den bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. Im Urteil des
EGMR vom 4. November 2014 in Sachen „Tarakhel“ gegen die Schweiz
(Beschwerde Nr. 29217/12) stellte der Gerichtshof hinsichtlich der Lebens-
bedingungen in den zur Verfügung stehenden Unterkünften fest, die Situa-
tion in Italien könne in keiner Weise mit der Situation in Griechenland ver-
glichen werden. Aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbe-
dingungen in den Unterkünften seien allein deshalb nicht jegliche Überstel-
lungen nach Italien ausgeschlossen, wenngleich Zweifel bezüglich der Un-
terbringungskapazitäten bestünden. Der EGMR stellte fest, die Schweizer
Behörden müssten in Konstellationen mit Familien und insbesondere Kin-
dern von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einholen,
dass die Unterbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der
Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche
(zum Anforderungsgrad an solche Zusicherungen vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3
E-253/2019
Seite 7
und 2016/2 E. 5 sowie der als Referenzurteil publizierte Entscheid
D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2). Für andere Vulnerabilitätsgruppen
hat der EGMR bislang solche Zusicherungen der italienischen Behörden
nicht explizit gefordert und hierfür sieht das Bundesverwaltungsgericht
auch aktuell keine Veranlassung. Die Einschätzung der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe und noch nicht umgesetzte Zukunftspläne der italienischen
Regierung sind zurzeit nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung
etwas zu ändern. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO vorliegend in Stützung der betreffenden vorinstanzlichen Er-
kenntnisse nicht gerechtfertigt.
Was die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme anbelangt, kann eine
zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen
nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine
weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Die Ab- beziehungsweise Rückschie-
bungsschranke wurde somit vom EMGR in einer Praxispräzisierung inso-
weit leicht erhöht, als nicht mehr die Todesnähe unmittelbar und unaus-
weichlich sein muss, sondern bereits die ernste, rasche und unwiederbring-
liche Verschlechterung des Gesundheitszustands in Verbindung mit inten-
sivem Leiden oder sich erheblich verkürzender Lebenserwartung genügt.
Der Beschwerdeführer erfüllt auch diese leicht reduzierten Anforderungen
nicht. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Inf-
rastruktur. Die Dublin-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern
die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor-
gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19
Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
E-253/2019
Seite 8
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wo-
nach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behand-
lung verweigern würde. Sollte ihm Italien bestimmte Leistungen verwehren,
könnte er diese bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg einfor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Unerheblich ist dabei, ob der Be-
schwerdeführer in der Schweiz im Vergleich zu Italien einen besseren me-
dizinischen und psychiatrischen Behandlungsstandard vorfinden würde.
Relevant ist einzig, ob eine Überstellung nach Italien unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK ein „real risk“ zumindest in der Gravität des erwähnten Pa-
poshvili-Entscheides des EGMR darstellen würde, was indes beim Be-
schwerdeführer nicht der Fall ist. Seine gesundheitlichen Probleme sind
nicht geeignet, an der festgestellten Zuständigkeit Italiens etwas zu än-
dern.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer – anstatt sein Asylverfahren vor Ort
abzuwarten – in die Schweiz weitergereist. Die Dublin-III-VO räumt aber
den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
Betreffend den humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im
Rahmen der genannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in
Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu. Das Gericht greife
nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- bezie-
hungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht ver-
letze. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
E-253/2019
Seite 9
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegen-
dem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-253/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel