B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2533/2014
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p. A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 29. Juni
1996 stellte der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (C._______),
ein erstes Asylgesuch. Dieses wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF,
heute: BFM) mit Verfügung vom 24. Januar 1997 abgewiesen, und es wur-
de die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt.
B.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit weiteren Eingaben vom
28. Februar 2007, 27. Juli 2007, 24. Oktober 2009, 23. November 2009, 3.
Mai 2010, 3. August 2010 und 5. August 2011 an die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und ersuchte erneut um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung des Asyls.
C.
Mit Schreiben vom 19. September 2012 forderte das BFM den Beschwer-
deführer auf, seine Asylvorbringen zu präzisieren und zu belegen.
D.
Mit Eingabe vom 1. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe
von Dokumenten zum Beleg seiner Vorbringen ein.
E.
In der Folge lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu einer
persönlichen Befragung ein, die am 4. März 2014 stattfand.
F.
F.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe (…) Landparzellen besessen. Angehörige der
mit den Regierungskräften kooperierenden Miliz Tamil Makkal
Viduthalai Pulikal (TMVP) hätten am (…) Januar 2007 (…) dieser Grund-
stücke okkupiert. Er habe deswegen am (…) 2009 eine Anzeige bei der
Polizei eingereicht und auch beim UNHCR-Büro in C._______ mit Schrei-
ben vom (…) Oktober 2009 um Hilfe ersucht, jedoch seien seine Bemü-
hungen erfolglos geblieben. Aufgrund der von ihm eingereichten Klage sei
er von unbekannten Personen bedroht worden. Diese Schikanen hätten
aufgehört, nachdem er im Jahre 2012 seine Bemühungen um Wiedererhalt
der Grundstücke eingestellt habe. Im Januar 2014 habe er von Nachbarn
erfahren, dass eine Gruppe unbekannter Personen die ihm verbliebenen
Landparzellen aufgesucht hätten. Er befürchte, dass die TMVP ihm auch
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seinen restlichen Grundbesitz wegnehmen wolle und ihn verfolgen werde.
Im Übrigen sei sein Bruder, welcher (…) gewesen sei, am (…) 1990 von
den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) umgebracht worden und ein
Onkel sei am (…) 2004 von Unbekannten ebenfalls ermordet worden. Er
selber sei nie Mitglied einer politischen Partei, der LTTE oder einer ande-
ren paramilitärischen Gruppe gewesen.
F.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente in Kopie ein: Identitätskarte, ausgestellt am (…) 2009; Ge-
burtsschein; beglaubigte Kaufverträge betreffend (…) Grundstücke in den
Distrikten C._______ und D._______ inklusive Übersetzung; eine Bestäti-
gung der Anzeigeerstattung bei der "(…) Police Station" vom (…) 2009;
Unterlagen betreffend die Schul- und Berufsausbildung von ihm und seiner
Ehefrau; Todesscheine des Bruders, des Onkels und des Vaters inkl. Über-
setzung; einen Auszug aus dem "Information Book" der "(…) Police Stati-
on" vom (…) 2005 betreffend eine Tsunami-Schadensmeldung des Be-
schwerdeführers; Schreiben des IKRK vom 12. Mai 1992 und des Presi-
dential Secretariat vom (…) 1999 an die Mutter des Beschwerdeführers.
G.
Mit Übermittlungsschreiben der Schweizer Botschaft vom 4. März 2014
wurden die Asylakten des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Be-
handlung zugestellt.
H.
Mit Verfügung vom 25. März 2014 – mit Übermittlungsschreiben der Bot-
schaft vom 8. April 2014 eröffnet – verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, bei den vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Übergriffen handle es sich um eine Verfol-
gung durch Dritte. Indessen würden die sri-lankischen Behörden als
schutzfähig gelten und er habe folglich die Möglichkeit, bei diesen um
Schutz vor Übergriffen von Dritten zu ersuchen. Ferner seien die von ihm
geschilderten Probleme mit der TMVP lokal oder regional beschränkt und
er könne sich daher allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen durch ei-
nen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen.
Schliesslich lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass es seit 2012 zu
einreiserelevanten Übergriffen gekommen wäre oder ihm solche derzeit
konkret drohen würden. Aus diesen Gründen seien seine Vorbringen nicht
einreiserelevant. Er weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen
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Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung durch den
sri-lankischen Staat schliessen lassen würde.
I.
Mit Eingabe vom 21. April 2014 – via schweizerische Vertretung (Eingang
21. April 2014) – erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte, es sei
ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren. Zur Begründung verwies er im
Wesentlichen darauf, dass die bewaffneten Milizen in Sri Lanka Einfluss
auf die politischen Entscheidungsträger und die Gesetzgebung ausüben
würden und ein Leben in Frieden deshalb nicht möglich sei. Er fürchte,
dasselbe Schicksal wie sein Bruder und sein Onkel zu erleiden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinngemäs-
se Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne
Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – dar-
über befunden werden kann.
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorlie-
gend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12,
19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Asylge-
setzes Geltung haben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die
Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten
ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prü-
fung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
S. 126).
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6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich den
Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt entnehmen lassen. Die von
ihm geschilderten Behelligungen durch Mitglieder der TMVP im Zeitraum
2009–2012 können mangels hinreichender Intensität nicht als asylrechtlich
relevante Verfolgung qualifiziert werden. Zudem erfolgte gemäss seinen
Aussagen der letzte Kontakt mit der TMVP im Jahre 2012 und er wurde
seither von dieser nicht mehr behelligt. Aus dem vorgebrachten Umstand,
dass sich im Januar 2014 unbekannte Personen Interesse für seinen
Grundbesitz bekundet hätten, kann entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers nicht auf eine ihm drohende Verfolgung in asylrechtlich
relevantem Ausmass geschlossen werden, zumal er keine weiteren Behel-
ligungen seitens dieser Personen vorgebracht hat. Im Übrigen kann auch
aus der Ermordung seines Bruders sowie eines Onkels keine relevante
Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da diese Ereignis-
se zeitlich lange zurückliegen und er nicht vorgebracht hat, in diesem Zu-
sammenhang seinerseits irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. An die-
ser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern, zumal die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht angezweifelt
wurde. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete
Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, kann die Frage der Schutzge-
währung durch die sri-lankischen Behörden sowie des Bestehens einer in-
nerstaatlichen Fluchtalternative offengelassen werden.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Schutzgewährung durch
die Schweiz nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz hat demnach dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
auch sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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