B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2533/2017
Ur t e i l vom 1 9 . Ma i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), sowie
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
SEM vom 29. März 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die ersten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 24. Januar 2014 abgelehnt wurden; indes wurde der Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben; eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil E-950/2014 vom Bundesverwaltungsgericht am 17. Juli 2014 ab-
gewiesen,
dass das SEM eine Eingabe vom 22. Juni 2015 der Beschwerdeführenden
an die Vorinstanz – mit dem Titel „Gesuch um Wiedererwägung“ – an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, welches die Eingabe als Revisi-
onsgesuch anhand nahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieses Revisionsgesuch mit Urteil
E-4087/2015 vom 18. August 2015 ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. März 2017 durch ihren
Rechtsvertreter neue Asylgesuche einreichten, welche sie dahingehend
begründeten, dass der Reisepass, welcher der Beschwerdeführer
A._______ in der Türkei seinem Schlepper übergeben habe, ihm nicht –
wie versprochen – nach Ankunft in der Schweiz zugestellt, sondern an eine
unbekannte Person verkauft worden sei,
dass diese unbekannte Person diesen Reisepass für mehr als ein Jahr zur
Grenzüberschreitung benutzt habe, bis sie von den syrischen Behörden in
der Annahme verhaftet worden sei, es handle sich um A._______,
dass diese unbekannte Person während der Haft hingerichtet worden sei,
worauf der Vater des Beschwerdeführers über dessen angeblichen Tod in-
formiert und aufgefordert worden sei, die Leiche abzuholen,
dass der Vater indes sofort erkannt habe, dass eine Verwechslung vorliege,
da sich sein Sohn schon in der Schweiz aufgehalten habe, weshalb er mit-
geteilt habe, dass es sich bei der Leiche nicht um A._______ handle,
dass ferner der Beschwerdeführer am (…) vom syrischen „F._______“ te-
lefonisch interviewt worden sei, wobei er sich – auch für die syrischen Be-
hörden vernehmbar – als Regimegegner bekannt und erzählt habe, (vor
seiner Ausreise) in Qamishli an Demonstrationen teilgenommen zu haben,
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dass – nachdem dieses Interview in Syrien ausgestrahlt worden sei – sich
mehrere Personen beim Beschwerdeführer gemeldet hätten,
dass den Beschwerdeführenden aufgrund dieses Interviews bei einer
Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nacheile drohen würden (Art. 3 AsylG
[SR 142.31]),
dass zur Untermauerung der Vorbringen bei der Vorinstanz zwei undatierte
Auszüge aus der Homepage „G._______ mit dem Titel „(…)“ (mit Überset-
zung; Beilage 2) sowie ein Auszug der Homepage „F._______“ vom (…)
(vermutungsweise des Jahres 2016; Beilage 3) eingereicht wurden,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2017 – eröffnet am 30. März
2017 – die neuen Asylgesuche ablehnte und feststellte, dass die Verfügung
vom 24. Januar 2014 weiterhin Geltung habe,
dass es zur Begründung seines Entscheides ausführte, die Internetaus-
züge der G._______ seien keine Originale und daher keine fälschungssi-
cheren Quellen,
dass diesen zudem bloss der „Identitätsklau“ und die Strafanzeige, die der
Vater des Beschwerdeführers eingereicht habe, zu entnehmen sei, indes-
sen nicht, dass die Person in der Annahme, es handle sich um den Be-
schwerdeführer, umgebracht worden sei,
dass überdies gemäss den Texten die unbekannte Person anlässlich einer
Befragung vor den syrischen Behörden zugegeben habe, die „Persönlich-
keit“ (Identität) des Beschwerdeführers geführt zu haben,
dass der längere Text der Homepage der G._______ ausserdem rudimen-
tär die Vorbringen der ersten Asylgesuche wiederhole, welche jedoch vom
SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft (Art. 7
AsylG) qualifiziert wurden,
dass die Veröffentlichung der Asylvorbringen zwar eine gewisse Aussen-
wirkung aufzeige, diese indes keine besonderen, über den Einzelfall hin-
ausgehende Statements oder Kritik an den syrischen Behörden enthalten
würden, weshalb sie keine neuen exilpolitischen Tätigkeiten (Art. 54 AsylG)
darstellen würden,
dass auch das Interview auf „F._______“ die Machenschaften der türki-
schen Schleppern und die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers in den
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Vordergrund stelle, welche ebenfalls keine exilpolitischen Tätigkeiten dar-
stellen würden (Art. 54 AsylG),
dass die Radiostation „F._______“ in Qamishli, also im Kurdengebiet, sta-
tioniert sei, welches jedoch nicht von der syrischen Regierung kontrolliert
sei,
dass einzig die Wiederholung der Vorfluchtgründe, welche über sechs
Jahre zurück liegen würden, aus Sicht der syrischen Regierung kaum als
potentielle Bedrohung wahrgenommen werde,
dass generell davon auszugehen sei, dass angesichts des Bürgerkrieges
das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Sy-
rien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland leben-
den Opposition erlaube,
dass demzufolge die neuen Asylgründe nicht geeignet seien, eine Furcht
vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen (Art. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung vom 29. März
2017 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Mai 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragten, die Zif-
fern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihnen
sei in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt wurde,
dass in der Rechtsmitteleingabe zunächst festgehalten wurde, dass aus
der Verfügung nicht hervorgehe, wie sich ein Internetauszug als Original
qualifizieren lasse; es stehe der Behörde jedoch frei, Augenschein auf der
jeweiligen Homepage zu nehmen,
dass aus der Homepage der G._______ hervorgehe, dass der Beschwer-
deführer im TV-Sender „H._______“ zu sehen sei, wie er an vorderster
Front gegen das Regime protestiere; damit seien die Vorfluchtgründe nicht
nur glaubhaft, sondern auch bewiesen,
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dass die Wegweisung trotz der unbestrittenen regimekritischen Äusserun-
gen des Beschwerdeführers auf „F._______“ unhaltbar sei; in Syrien wür-
den derzeit mehrere Zehntausend Oppositionelle in Haft gehalten und nur
ein Bruchteil davon sei in einer führenden Position gewesen,
dass demzufolge jeder Oppositionelle in Syrien mit ernsthaften Nachteilen
zu rechnen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit den neuen Asylgesuchen vom 1. März 2017, welche die Grund-
lage des vorliegenden Verfahrens bilden, nachträgliche erhebliche Gründe
in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen wur-
den (sog. Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG),
dass vorliegendes Verfahren keine Korrektur eines bereits ursprünglich
fehlerhaften Entscheids aufgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Be-
weismittel (sog. Revisionsverfahren) anstrebt; demzufolge ist die Glaub-
haftigkeit der Vorfluchtgründe – konkret die Kundgebungsteilnahmen des
Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Syrien – nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nachfolgend die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer
aufgrund des Interviews auf „F._______“ vom (…) 2016 bei einer allfälligen
Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile zu befürchten hat,
dass darüber hinaus auf die Verhaftung der unbekannten Person durch das
syrische Regime und die Anzeigeerstattung des Vaters des Beschwerde-
führers einzugehen ist,
dass eine asylsuchende Person auch als Flüchtling anzuerkennen ist,
wenn sie aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
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Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt wird (sog. Nachfluchtgründe),
dass objektive Nachfluchtgründe dann vorliegen, wenn äussere Umstände,
auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur
drohenden Verfolgung führen,
dass subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) dann anzunehmen sind,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. dazu BVGE 2009/29
E. 5.1; 2009/28 E. 7.1),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 eingehend mit Fragen rund um die exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt hat,
dass die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung in Syrien nachweisen
oder glaubhaft machen konnten, weshalb davon ausgegangen werden
kann, der Beschwerdeführer sei dort nicht ernsthaft ins Visier der syrischen
Geheimdienste geraten,
dass das Interview auf dem vom Beschwerdeführer angegebenen Link
(vgl. […], besucht am 15. Mai 2017) nicht (mehr) verfügbar zu sein scheint;
möglicherwiese wurde dieser Track bereits wieder entfernt,
dass der von den Beschwerdeführenden eingereichten Übersetzung des
Interviews auf „F._______“ vom (…) 2016 (Beilage 3 zum Asylgesuch vom
1. März 2017) zu entnehmen ist, dass die Reisepapiere des Beschwerde-
führers an eine Person verkauft worden seien, welche in Syrien verhaftet
worden sei,
dass der Beschwerdeführer dabei im Interview angegeben habe, mit einem
vorläufigen Status in der Schweiz zu leben und keine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erhalten, weil der Schlepper seine Reisepapiere verkauft habe,
dass weiter den eingereichten Übersetzungen der Texte der Homepage
von G._______ (Beilage 2 zum Asylgesuch vom 1. März 2017) zu entneh-
men ist, dass die unbekannte Person, welche den Reisepass des Be-
schwerdeführers benutzt habe, nach ihrer Verhaftung zugegeben habe, die
Identität einer anderen Person – nämlich diejenige des Beschwerdeführers
– geführt zu haben,
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dass der Vater des Beschwerdeführers einen Strafantrag gestellt und be-
richtet habe, sein Sohn lebe schon über (…) Jahre in der Schweiz und habe
nichts mit der verhafteten Person zu tun,
dass Schlepper oftmals syrischen Flüchtlingen ihre Papiere unter dem Vor-
wand, diese für sie aufzubewahren, abnehmen und dann für ihre illegalen
Tätigkeiten verwenden würden,
dass die Aufschaltung dieser Texte im Oktober 2016 erfolgte, indes nicht
ersichtlich ist, wann die unbekannte Person verhaftet worden sei oder
wann der Vater des Beschwerdeführers Anzeige erstattet haben soll,
dass die Sachlage, dem Beschwerdeführer wurden Identitätspapiere durch
Schlepper entwendet und unrechtmässig von andern verwendet, durchaus
glaubhaft ist; indes stellt dies – wie auch die Strafanzeige des Vaters – kein
Nachfluchtgrund dar, sei er nun objektiv oder subjektiv, da sich daraus
keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt,
dass auch sonst den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer
hätte sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt,
dass seine Äusserungen – abgesehen davon, dass sie nur teilweise der
Wahrheit entsprechen – keine exilpolitische Tätigkeit darstellen, durch wel-
che das gegenwärtige Regime in Syrien kritisiert wird,
dass allein aufgrund der Aussagen, ihm sei der Reisepass abhandenge-
kommen und er lebe inzwischen als Bürgerkriegsflüchtling in der Schweiz,
von keinem Verfolgungsinteresse seitens der syrischen Behörden und so-
mit von keiner konkreten Gefährdung durch diese auszugehen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 24. Januar 2014 we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen
wurden,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durch-
führbarkeit des Vollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden in prozessrechtlicher Hinsicht um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos er-
scheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt
und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: