B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2533/2019
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019 / N (…).
E-2533/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
im April oder Mai 2018 und reiste nach Aufenthalten von rund einem Monat
in Spanien, etwa sechs Monaten in Frankreich, sowie jeweils mehreren
Wochen in Luxemburg und Belgien am 5. Februar 2019 in die Schweiz ein.
Am 6. Februar 2019 reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ ein Asylgesuch ein und wurde anschliessend per Zufalls-
prinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) C._______ zugewie-
sen. Am 12. Februar 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbei-
tenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des
VZ C._______ mit der Wahrung seiner Rechte.
B.
B.a Am 13. Februar 2019 fand die Personalienaufnahme des Beschwerde-
führers und am 20. Februar 2019 das persönliche Dublin-Gespräch statt.
B.b Mit Verfügung vom 25. April 2019 beendetet das SEM das Dublin-
Verfahren und stellte, fest das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde
in der Schweiz geprüft.
B.c Am 29. April 2019 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers ein Formular FS "Medizinische Informationen" ein.
B.d Am 7. Mai 2019 wurde eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 17
Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu
den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September
2013 (TestV; SR 142.318.1) durchgeführt.
C.
C.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er stamme aus D._______, wo er mit seiner früheren Ehefrau bei sei-
nen Eltern gelebt habe. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen seiner Ehe-
frau und seiner Mutter habe er (…) 2017 seine Ehefrau zu ihrer Familie
zurückgebracht, um die Situation zu beruhigen. Jedoch hätten die beiden
Brüder seiner Ehefrau ihn bedroht und ihn aufgefordert, sich von ihr schei-
den zu lassen. Schliesslich habe er im (…) 2017 aus Wut über die Situation
das Scheidungsverfahren eingeleitet. Die Ehescheidung sei im (…) 2018
ausgesprochen worden. Nach der Scheidung hätten die Brüder seiner Ex-
Ehefrau ihn weiterhin telefonisch bedroht und beschimpft und auch Kolle-
gen zu ihm geschickt, die gegen ihn Drohungen ausgesprochen hätten.
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Man habe damit gedroht, ihn zu verstümmeln und umzubringen. Einmal
hätten sie eine Scheibe seines Autos eingeschlagen, als er seine Kinder
bei der Ex-Ehefrau habe abholen wollen. Er habe zweimal bei der Polizei
Anzeige gegen seine Schwäger erstattet; beim zweiten Mal hätten die Po-
lizeibeamten aber behauptet, die erste Anzeige sei nicht erstattet worden.
Die Familie seiner Ex-Ehefrau sei wohlhabend und einflussreich und meh-
rere Familienmitglieder würden bei der Polizei arbeiten. Er gehe davon aus,
dass sie die Nicht-Annahme der Strafanzeigen bewirkt hätten. Aufgrund
dieser Probleme sei er schliesslich nach Spanien ausgereist. Nach seiner
Ausreise habe er noch zweimal über Facebook Messenger Drohungen von
seinen Schwägern erhalten. Er habe in der Folge Spanien verlassen, weil
ein Kollege ihn gewarnt habe, dass seine Schwäger ihn in Spanien suchen
würden und zu diesem Zweck Leute nach ihm ausgeschickt hätten. Im Üb-
rigen habe er auch Probleme mit den algerischen Behörden gehabt wegen
einer Steuerforderung, bei deren Nichtbezahlung ihm eine Gefängnisstrafe
gedroht habe.
C.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
USB-Stick ein, auf welchem zwei Sprachnachrichten mit Drohungen abge-
speichert seien, sowie einen Ausdruck seines Messengers ein.
D.
D.a Am 14. Mai 2019 übergab das SEM der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme.
Am Folgetag reichte die Rechtsvertretung eine diesbezügliche Stellung-
nahme zu den Akten.
D.b In dieser liess er an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhalten.
Seine Schwäger hätten von ihm zwar zunächst die Ehescheidung verlangt,
hätten aber damit erreichen wollen, dass er besser für seine Ehefrau sorge,
und gar nicht erwartet, dass er tatsächlich das Scheidungsverfahren ein-
leiten werde. Das Argument der Logik der Verfolger dürfe gemäss Recht-
sprechung nicht verwendet werden, um die Glaubhaftigkeit einer asyl-
suchenden Person anzuzweifeln. Im Übrigen müsse bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die allgemein instabile Lage in
Algerien berücksichtigt werden.
E-2533/2019
Seite 4
E.
E.a Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 16. Mai 2019 stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.b Zur Begründung ihrer Verfügung erwog die Vorinstanz, die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen durch die Brüder seiner Ex-
Ehefrau seien als unglaubhaft zu erachten. Es sei ihm auch nach mehrma-
ligen Nachfragen nicht gelungen, diese Drohungen und deren Umstände
zu konkretisieren und deren Inhalt detailliert darzulegen; zudem lasse er
emotionale Reaktionen vermissen. Seine diesbezüglichen Schilderungen
seien oberflächlich, widersprüchlich (in Bezug auf den Grund für die Ehe-
scheidung) sowie lebensfremd. Die eingereichten Beweismittel seien nicht
geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Bei der vom Be-
schwerdeführer befürchteten strafrechtlichen Verfolgung wegen einer nicht
bezahlten Steuerrechnung handle es sich um eine legitime staatliche Mas-
snahme, die nicht asylrelevant sei. Schliesslich sei auch die allgemeine
Situation in seinem Heimatland nicht asylbeachtlich. Im Weiteren würden
weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
F.
F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Mai 2019
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM.
Er beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In
der Beilage reichte er einen Ausdruck eines Berichts von Landinfo über
Ehe und Scheidung in Algerien zu den Akten.
F.b Zur Begründung rügte der Beschwerdeführer zunächst, dass die Vor-
instanz ihm nicht Gelegenheit gegeben habe, die in Aussicht gestellten Be-
weismittel einzureichen, die bereits eingereichten Beweismittel nicht habe
übersetzen lassen und auch selber keine weiteren Sachverhaltsabklärun-
gen vorgenommen habe. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz
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Seite 5
verletzt. Er hätte für eine sorgfältige Beweisabnahme und -würdigung in
das erweiterte Verfahren überwiesen werden müssen. Ferner habe das
SEM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder
die vor und nach der Flucht erhaltenen Drohungen noch den grossen Ein-
fluss seiner Verfolger und die Nähe seines Wohnorts zu demjenigen seiner
Schwäger berücksichtigt. Die knappen Ausführungen der Vorinstanz be-
treffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen vermöchten den Anforderun-
gen an die Begründungspflicht nicht zu genügen.
Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei festzustellen, dass er
sichtlich Mühe gehabt habe, den Fragen zu folgen, und es ihm schwer
gefallen sei, das Geschehene zeitlich einzuordnen. Seine unzusammen-
hängende und repetitive Erzählweise enthalte viele Realkennzeichen.
Seine Angaben zur Ehescheidung seien entgegen der Auffassung des
SEM nicht widersprüchlich. Er habe zunächst warten wollen, bis die Wut
seiner Mutter sich gelegt habe; die Einmischung seiner Schwäger habe
eine gütliche Einigung aber verhindert. Auch seine Angaben zur Erteilung
des Sorgerechts sowie zum Unterhalt seien realitätskonform. Seine Aus-
führungen seien generell durchaus anschaulich und konsistent und würden
klar den Eindruck vermitteln, dass er selbst Erlebtes geschildert habe.
Seine Vorbringen seien ferner auch asylrelevant. Er sei zum Opfer von Ver-
folgungshandlungen sowohl von Drittpersonen auch des Staates gewor-
den. Der algerische Staat sei aufgrund des Einflusses der Familie seiner
Ex-Ehefrau ihm gegenüber nicht schutzwillig und -fähig. Es würden ihm im
Falle einer Rückkehr nach Algerien ernsthafte Nachteile drohen. Selbst bei
fehlender Asylrelevanz sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Es drohe ihm seitens seiner Verfolger jedenfalls eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 EMRK. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass er
wegen der drohenden Verfolgung in seinem Heimstaat in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Die Argumentation der Vorinstanz, er verfüge in
seinem Herkunftsort über ein stabiles Beziehungsnetz, sei unzutreffend.
Er könnte sich nicht mehr dort niederlassen und wäre nirgends in Algerien
sicher.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Mai 2019 bestätigte der Instruktionsrich-
ter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Seite 6
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m.
Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen
wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
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Seite 8
ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich
die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Die Begründungspflicht soll der
betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachge-
recht anzufechten. In diesem Sinne kann sich die Vorinstanz auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. ausführlich
BGE 2013/43 E. 4, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Zunächst ist festzustellen, dass, wie im Weiteren zu erläutern sein wird,
den Vorbringen des Beschwerdeführers klarerweise keine asylrechtliche
Relevanz beigemessen werden kann, weshalb den von ihm eingereichten
und in Aussicht gestellten Beweismitteln keine ausschlaggebende Bedeu-
tung beizumessen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ist demnach die Beweiswürdigung der Vorinstanz ebenso wenig zu bean-
standen wie der Umstand, dass sie auf weitergehende Sachverhaltsabklä-
rungen verzichtet hat. Das SEM hat sich mit den wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt, in
der angefochtenen Verfügung die Überlegungen genannt, auf welche es
seinen Entscheid stützte, und sich in seiner Begründung auf die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Asylgründe gestützt. Insbesondere begrün-
dete es in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Ausführlichkeit,
aus welchen Gründen es die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft und deshalb weitergehende Abklärungen als unnötig erachtete.
Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der
Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Wei-
teres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
5.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen
sich demnach als ungerechtfertigt.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum
Schluss, dass sich in Anbetracht der wenig substanziierten Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den behaupteten Drohungen seiner Schwäger
gewisse Zweifel an diesen Vorbringen rechtfertigen. Die Frage ob diese
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu genügen
vermögen, kann aber letztlich offengelassen werden, da diesen jedenfalls
keine asylrechtliche Relevanz beigemessen werden kann: Zum einen liegt
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Seite 9
den vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien aufgrund familiä-
rer Streitigkeiten offensichtlich keines der in Art. 3 AsylG abschliessend ge-
nannten Verfolgungsmotive zugrunde. Zudem kann nach den Erkenntnis-
sen des Gerichts mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die al-
gerischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, hinreichenden Schutz vor
nicht-staatlicher Verfolgung zu gewährleisten und sie grundsätzlich schutz-
fähig und -willig bezeichnet werden können (vgl. Urteil des BVGer
E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018, E. 5.3; UK HOME OFFICE, Country
Policy and Information Note, Algeria: Background information, including
actors of protection and internal relocation August 2017 S. 5 f. und S. 19 f.,
mit weiteren Hinweisen). Bei der Behauptung des Beschwerdeführers,
seine Verfolger hätten aufgrund ihres Einflusses bei den Behörden die Ent-
gegennahme seiner Strafanzeige vereitelt, handelt es sich um eine blosse
Vermutung, für die er keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermag.
Aus einem allfälligen Fehlverhalten einzelner Beamter der Sicherheits-
kräfte kann zudem nicht auf eine generelle Schutzverweigerung seitens
der algerischen Sicherheitskräfte geschlossen werden.
6.2 Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor staatlicher Verfolgung auf-
grund einer von ihm nicht beglichenen Steuerforderung kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen hält der
Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch nichts entge-
gen, weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist.
6.3 Insgesamt spricht aufgrund der Akten nichts für die Annahme, der Be-
schwerdeführer wäre in seiner Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Grund gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlun-
gen ausgesetzt, Demzufolge ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
6.4 Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-2533/2019
Seite 10
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-2533/2019
Seite 11
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Algerien weder Krieg, Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist.
8.3.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erschei-
nen lassen würden. Er verfügt über berufliche Erfahrung in verschiedenen
Branchen sowie mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______ mut-
masslich über ein gutes und tragfähiges Beziehungsnetz. Es deutet nichts
darauf hin, dass aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten würde. Die von ihm geltend gemachte Gefährdung durch die Familie
seiner Ex-Ehefrau vermag in Anbetracht des im Heimatstaat verfügbaren
Schutzes (vgl. oben, E. 6.1) an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
E-2533/2019
Seite 12
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Ent-
scheid in der Sache gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2533/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain