B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2534/2015
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), ihre Kinder
B._______, geboren (…), C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…),
Albanien,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Das am 12. Februar 2008 von der Beschwerdeführerin eingereichte
(erste) Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 16. November 2009 vom da-
maligen Bundesamt für Migration (BFM) unter Bezugnahme auf das am
(…) geborene Kind (aber ohne dessen formellen Einbezug ins Verfahren)
abgelehnt.
A.b Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 2. September 2011 (E-7847/2009), welches sich auch
auf die (…) und (…) geborenen Kinder bezog, ab, womit die Verfügung
vom 16. November 2009 in Rechtskraft erwuchs. Am 16. Juli 2014 kehrten
die Beschwerdeführenden nach Albanien zurück.
B.
B.a Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichten die fünf Beschwerdeführen-
den, welche "kürzlich beim SEM vorgesprochen und dort die Information
erhalten hätten, da es sich um ein Mehrfachgesuch handle, müsse es
schriftlich eingereicht werden", durch ihre Rechtsvertreterin erneut ein
Asylgesuch ein. Sie machten geltend, sie würden sich immer wieder für
kurze Zeit in Albanien aufhalten, aber es gebe für sie keine Möglichkeit dort
zu leben. Da der Ehemann beziehungsweise (Stief-)Vater der Beschwer-
deführenden in der Schweiz über eine B-Aufenthaltsbewilligung verfüge,
indes als Kosovare in Albanien wohl keine Aufenthaltsbewilligung erhalten
könne, ersuchten sie um Verbleib bei ihm hier in der Schweiz.
B.b Mit Verfügung vom 16. April 2015 – am 17. April 2015 eröffnet – trat
das SEM auf das neuerliche Asylgesuch mangels gehöriger Begründung
nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und ord-
nete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erheben und beantragten, der Nichteintretensent-
scheid vom 16. April 2015 sei aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch ein-
zutreten und es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen, mit der Folge, dass die Beschwerdeführenden vorläufig aufzu-
nehmen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die unent-
geltliche Prozessführung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Vorinstanz hat das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführenden vom
23. März 2015 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behan-
delt. Gemäss Aktenlage haben die Beschwerdeführenden zwar bereits am
12. März 2015 an einem Verfahrenszentrum des SEM erneut um Asyl
nachgesucht, wurden aber an den Kanton Solothurn verwiesen (SEM-Ak-
ten B1/2) und gemäss dem schriftlichen Asylgesuch darüber informiert,
dass sie ihr Gesuch schriftlich einreichen müssten (vgl. Formvorschrift von
Art. 111b Abs. 1 AsylG).
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Nach erfolgter Eingabe ist das SEM auf das Asylgesuch mit Verweis auf
Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG mangels Begründung nicht eingetreten, da
diese nicht dargelegt hätten, inwiefern sie in Albanien nicht leben könnten.
Bei dieser Konstellation lehnt es das SEM ab, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen. Folglich beschränkt sich die Beurtei-
lungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
(vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Das Gericht enthält sich mithin einer selbständi-
gen materiellen Prüfung. Für den Fall, dass es den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung
auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und ihres
Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
5.2 Mit ihrer Eingabe vom 23. März 2015 erfüllen die Beschwerdeführen-
den zwar vordergründig die vom Gesetz genannten formellen Erforder-
nisse, indem sie ein schriftliches Gesuch gestellt und dieses mit einer Be-
gründung versehen haben. Diesem Schreiben ist indes nur gerade zu ent-
nehmen, dass sie um Asyl nachsuchen. Eine wie auch immer geartete Ar-
gumentation, dass sie dies tun, weil sie die Schweiz um Schutz vor Verfol-
gung ersuchen, fehlt indes vollends. Gewünscht wird der Verbleib beim
Ehemann und Vater in der Schweiz, weil dieser keine Aufenthaltsbewilli-
gung in Albanien bekommen könnte.
Art. 111c Abs. 1 Satz 2 AsylG erklärt die in Art. 31a Abs. 1–3 AsylG genann-
ten Nichteintretensgründe als anwendbar. Gemäss Art. 31a Abs. 3 i.V.m.
Art. 18 AsylG hat das SEM eine Nichteintretensverfügung zu erlassen,
wenn kein Asylgesuch im Sinne des Gesetzes vorliegt, namentlich wenn
das Gesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Grün-
den eingereicht wird. Dies war vorliegend offensichtlich der Fall. Auch in
der Beschwerdebegründung wurde nicht um Schutz vor Verfolgung er-
sucht, sondern es werden ausdrücklich vor allem ökonomische Gründe gel-
tend gemacht.
Damit hätte die Vorinstanz ihren Entscheid in Anwendung von Art. 111c
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 31a Abs. 3 AsylG, welcher seinerseits auf Art. 18
AsylG verweist, fällen müssen, statt sich unter Überprüfung der Asylgründe
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vor dem Hintergrund von Art. 3 AsylG allein auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1
AsylG zu stützen, welche Bestimmung die Schriftlichkeit und das Vorliegen
einer Begründung – letztere im Unterschied zu einer gehörigen Argumenta-
tion – als formelle Voraussetzungen nennt (vgl. Urteil des BVGer
E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 7.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Im Ergebnis ist das SEM allerdings zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt.
6.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). So wurde bereits im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-7847/2009 vom 2. September 2011 festgehalten,
dass sie weder aus Art. 44 AsylG noch aus Art. 8 EMRK einen Anspruch
ableiten könnten. Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2.1 Der Wegweisungsvollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Mangels Hinweisen auf die Flüchtlingseigenschaft ist das flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt
sich allein nach den Bestimmungen zum menschenrechtlichen Refoule-
ment-Verbot (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden für den
Fall der Rückkehr nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
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einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären, womit der Vollzug sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug unzumutbar er-
scheinen. Den Akten sind keine Gründe zu entnehmen, wonach die Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine exis-
tenzbedrohende Lage geraten würden. Zudem hatten sie keine konkreten
Ereignisse oder Umstände bezeichnet, die seit Abschluss des Asylverfah-
rens im September 2011 eingetreten sind und die den Sachverhalt und die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht
erscheinen lassen könnten.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
6.3 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Vollzug rechtens.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht un-
richtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies.
8.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: