Abtei lung V
E-2535/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______,
Armenien,
alias B._______, Armenien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom 8. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2535/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung
vom 13. Januar 2004 ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 29. Dezember 2003 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 9. März 2004 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht
eintrat,
dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2009 erneut in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ vom 3. März 2010 sowie der Anhörung vom
8. April 2010 zu dessen Begründung im Wesentlichen vorbrachte, sie
habe sich nach der Rückführung in ihren Heimatstaat am 17. Juli 2006
in D._______, Region E._______, niedergelassen,
dass sie aus den bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Grün-
den von ihr unbekannten Männern auf dem Markt, wo sie Gemüse und
Früchte verkauft habe, sowie zuhause wiederholt nach ihrem Bruder
gefragt und belästigt, geschlagen und mit dem Tod bedroht worden
sei,
dass diese Leute zudem Jugendliche dazu angestiftet hätten, sie zu
beschimpfen,
dass sie wegen dieser Vorfälle bei der Polizei habe Anzeige erstatten
wollen, jedoch die Polizeibeamten sie als verrückt bezeichnet und sich
geweigert hätten, ihr zu helfen,
dass eine Nachbarin namens F._______ ihr schliesslich zur Ausreise
geraten und ihr die notwendigen Reisepapiere sowie das Schengen-
Visum beschafft habe,
dass sie am 15. August 2009 von G._______ aus per Flugzeug in ein
baltisches Land und von dort nach Paris gereist sei, von wo sie in die
Schweiz eingereist sei,
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dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2010 – gleichentags münd-
lich eröffnet (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG) – in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ereig-
nisse im Jahre 2003, auf welche sie sich wiederum bezogen habe,
seien bereits im ersten Asylverfahren als nicht asylrelevant bezeichnet
worden,
dass die vorgebrachte erneute Verfolgung als nicht glaubhaft zu erach-
ten sei, da ihre diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und wider-
sprüchlich ausgefallen seien,
dass sich somit keine Hinweise dafür ergeben würden, dass nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass schliesslich keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin
drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allge-
meine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, diese sei auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu
gewähren sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 16. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, die Be-
schwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügt, die Beschwer-
defrist von fünf Arbeitstagen verstosse gegen Art. 29a der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) sowie Art. 13 EMRK,
dass zudem soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend die
30-tägige Beschwerdefrist von Art. 50 Abs. 1 VwVG zur Anwendung
komme,
dass sie sich innerhalb dieser Frist eine Beschwerdeergänzung vor-
behalte, und die Eingabe vom 14. April 2010 nicht als abschliessend
zu verstehen sei,
dass, nachdem die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage war,
innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben, sich
die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im vorliegen-
den Fall gar nicht stellt,
dass zudem festzuhalten ist, dass die fünftägige Beschwerdefrist nach
dem gesetzgeberischen Willen zwar kurz bemessen ist, als solche und
abstrakt besehen aber nicht dem im Art. 13 EMRK geschützten Recht
auf eine wirksame Beschwerde entgegensteht, da sie nach Arbeitsta -
gen berechnet wird und die sich prima vista präsentierende Kürze der
Frist durch verschiedene andere, einer Rekurs führenden Person ent -
gegenkommende Umstände relativiert wird (vgl. im Einzelnen EMARK
2004 Nr. 25 E. 3c S. 65 ff.),
dass zudem gemäss der Rechtsprechung der ARK der Auffassung der
Beschwerdeführerin, bei Nichteintretensentscheiden hätten für das
Nichteintreten und die Wegweisung unterschiedliche Beschwerdefris-
ten zu gelten, nicht gefolgt werden kann, da die Verfügung des BFM
eine Einheit bildet und für die Frage der Beschwerdefrist der Entscheid
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in der Hauptsache massgeblich ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3.b
S. 164 f.),
dass ohnehin die von der Beschwerdeführerin zitierten Art. 44a AsylG
und Art. 108a AsylG durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845) mit Wirkung seit
1. Januar 2008 aufgehoben wurden, weshalb ihre Argumentation inso-
fern ins Leere zielt,
dass kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellte Beschwerdeergän-
zung abzuwarten, da die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anfor-
derungen von Art. 52 VwVG genügt, die Beschwerdesache weder
besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist
und mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen
ist, die von der Beschwerdeführerin angekündigten weiteren Ausfüh-
rungen könnten potenziell eine andere Beurteilung ihrer Asylvorbring-
en herbeiführen,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die An-
hörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen
Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung redu-
zierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asyl -
gesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise
auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen auf die bereits im ersten Asylverfahren vorge-
brachten Probleme Bezug nimmt, welche sowohl vom BFF als auch
von der Beschwerdeinstanz (vgl. die Zwischenverfügung der ARK vom
16. Februar 2004) als nicht asylrelevant bezeichnet wurden,
dass auch die angeblich nach Abschluss des ersten Verfahrens erlitte-
nen Übergriffe mangels asylrechtlich relevantem Motiv den Anforde-
rungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass zudem die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdefüh-
rerin auffallend oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind und
demnach erhebliche Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit gerechtfertigt
sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche lediglich
allgemeine Feststellungen enthält, ohne dass in konkreter Weise auf
die Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, nicht geeignet sind,
zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
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Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer -
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerde-
führerin in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei -
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus
den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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