Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2535/2011
Urteil vom 8. Juli 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Gabriela
Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Grossbritannien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM
vom 7. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender sri-lankischer
Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 21. September 2010 und gelangte am 22. September 2010 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(…) um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2010 wurde der
Beschwerdeführer im EVZ zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______
zugewiesen.
Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer, im Besitz
eines britischen Visums, Sri Lanka bereits am […] Mai 2010 mit einem
Direktflug nach [Grossbritannien] verlassen habe.
B.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 richtete das BFM, gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO), das Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers an die britischen Behörden (vgl. A 13/7), zumal
Abklärungen ergeben hätten, dass die britische Botschaft in Colombo
dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum, welches bis zum (…) 2012
gültig sei, ausgestellt habe.
C.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf eine allfällige
Wegweisung nach Grossbritannien, da er mit einem britischen Visum in
den Dublin-Raum eingereist und daher Grossbritannien vermutlich für die
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren
zuständig sei.
D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2011 führte der Beschwerdeführer hierzu aus,
er habe Sri Lanka aufgrund der dort herrschenden politischen sowie
lebensbedrohlichen Lage mit einem gefälschten Reisepass verlassen
müssen. Zwar habe er ein Gesuch um Erhalt eines Studentenvisums auf
dem britischen Konsulat in Sri Lanka eingereicht, jenes sei jedoch mit der
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Begründung, er könne das Land nicht mit seinem eigenen Reisepass
verlassen, da das Militär ihn suche, abgelehnt worden. In der Folge habe
er einen Schlepper aufgesucht, welcher ihm falsche Ausweispapiere
besorgt habe. Der Reisepass des Beschwerdeführers sei indes beim
Schlepper verblieben.
E.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 ersuchten die britischen Behörden
um weitere Informationen (Fingerabdrücke) betreffend den
Beschwerdeführer und verweigerten – unter Vorbehalt – vorab ihre
Zuständigkeit für das vorliegende Dublin-Verfahren.
F.
Das BFM liess mit Schreiben vom 23. Februar 2011 den britischen
Behörden die beantragten Informationen zukommen.
G.
Mit Antwortschreiben vom 22. März 2011 stimmte Grossbritannien dem
Gesuch des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO schliesslich zu.
H.
Mit Verfügung vom 7. April 2011 – eröffnet am 27. April 2011 – trat das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Grossbritannien an und
forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem hielt es fest, dass einer
Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen
Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden.
I.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2011 erhob der Rechtsvertreter namens und im
Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei,
der Entscheid des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen,
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten; eventualiter sei
der Streitgegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den
Sachverhalt rechtskonform abzuklären und einen neuen Entscheid zu
erlassen; subeventualiter sei der Beschwerdeführer in die vorläufige
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Aufnahme seiner zukünftigen Ehefrau aufzunehmen. Ferner wurde
beantragt, dem Rechtsvertreter sei insbesondere Einsicht in die Akten
betreffend Schriftenverkehr zwischen dem BFM und dem Kanton
D._______ zu gewähren und nach Akteneinsicht eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um angemessene
Prozessentschädigung ersucht. Schliesslich wurde beantragt, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
wurden folgende Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht: Ausweis für
vorläufig aufgenommene Ausländer von Frau C._______, drei
Fotografien, Schreiben des Zivilstandsamts D._______ vom (…)
Dezember 2010 sowie vom (…) April 2011 betreffend das
Ehevorbereitungsverfahren von Frau C._______ und dem
Beschwerdeführer.
J.
Mit Telefax vom 4. Mai 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung sofort
einstweilen aus.
K.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. Mai 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
L.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde gestützt
auf Art. 107a AsylG gutgeheissen, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG werde abgewiesen, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet. Ausserdem gewährte das Gericht
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Aktenstücke A9
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und A10 und lud das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
M.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des
vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten.
N.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 brachte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und
bot ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender
Beweismittel.
O.
Mit Replik vom 14. Juni 2011 wurden eine Zustimmungserklärung der
Eltern des Beschwerdeführers vom (…). Juni 2011 betreffend Heirat
sowie ein Bestätigungsschreiben der [Kirche] in Sri Lanka vom (…). Juni
2011 (beide in Kopie) zu den Akten gereicht.
P.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 reichte der Rechtsvertreter ein
Bestätigungsschreiben des Friedensrichters des Bezirks Jaffna vom (…).
Juni 2011 in Kopie zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf ein
allfälliges Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann
demgegenüber nicht eingetreten werden.
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2).
2.
2.1. Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage
nachzugehen, ob das BFM – wie vom Beschwerdeführer gerügt – den
rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt hat und seiner
Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es das aus den
Akten ersichtliche Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers
und seiner Verlobten (vgl. insbesondere A9/2) in seinem Entscheid nicht
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abhandelte, da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher
Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1,
BVGE 2007/30 E. 8.2).
Die Rechtsprechung hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1
E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in
BVGE 2007/30 E. 8.2).
2.2. Das Gericht hält fest, dass das BFM in seiner angefochtenen
Verfügung das Ehevorbereitungsverfahren des Beschwerdeführers und
seiner Verlobten tatsächlich unberücksichtigt liess und folglich von einer
Gehörsverletzung auszugehen ist. Indessen besteht – wie nachfolgend
dargelegt – keine Veranlassung, den Entscheid des BFM aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3. Die versäumte Auseinandersetzung mit dieser Situation wurde vom
Bundesverwaltungsgericht nachgeholt. Sowohl die Vorinstanz mit
Vernehmlassung vom 19. Mai 2011 als auch der Beschwerdeführer mit
Replik vom 14. Juni 2011 haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu
nehmen. Folglich hat eine Heilung der Gehörsverletzung auf
Beschwerdeebene stattgefunden. Der Beschwerdeinstanz kommt
diesbezüglich freie Überprüfungsbefugnis zu. Dadurch erübrigt sich die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt – wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen – durchaus liquid ist und es die
bestehende Aktenlage ohne Weiteres erlaubt, die geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
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2.4. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres
Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und
Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der Dublin-II-VO. Im
Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
3.2. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus,
Grossbritannien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung
des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Die britischen Behörden
hätten am 22. März 2011 dem Ersuchen des BFM um Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
22. September 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick
auf ein Dublin-Verfahren ferner das rechtliche Gehör gewährt worden,
wobei er zu Protokoll gegeben habe, er habe Sri Lanka aufgrund der dort
herrschenden politischen Lage und der daraus resultierenden
Lebensbedrohung verlassen müssen. Deshalb habe er zwar ein Gesuch
um Erhalt eines Studentenvisums auf dem britischen Konsulat in Sri
Lanka eingereicht, jenes sei jedoch mit der Begründung, er könne nicht
mit dem eigenen Reisepass nach Grossbritannien reisen, abgelehnt
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worden. Aus diesem Grunde habe er Sri Lanka mit einem gefälschten
Reisepass und einem britischen Visum verlassen. Nach Ansicht der
Vorinstanz stelle diese Begründung aber kein Hindernis für den Vollzug
der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Grossbritannien dar. Im
Falle von Schwierigkeiten könne er sich jederzeit an die zuständigen
britischen Behörden wenden. Grossbritannien stelle die Strukturen, die im
Rahmen des Aufenthaltsstatus von Asylbewerbern erforderlich seien,
sicher und komme als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den daraus erwachsenen
Verpflichtungen nach. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen
könnte, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Grossbritannien.
3.3. In der Beschwerdeeingabe wurde im Wesentlichen festgehalten, der
Beschwerdeführer und seine künftige Ehefrau hätten sich im Jahre 2004
in Sri Lanka kennengelernt und im Jahre 2006 verlobt. Aufgrund des
Bürgerkrieges und der angeblichen Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei
der Kontakt im Jahre 2007/2008 abgebrochen. Im Verlaufe des Jahres
2010 hätten die beiden den Kontakt wiederherstellen können. Aufgrund
der Tatsache, dass die Verlobte des Beschwerdeführers über eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge und im (…) 2010 das
Eheschliessungsverfahren in D._______ eingeleitet worden sei, sei
gemäss dem geltenden Dublin-Abkommen auf die Familieneinheit
Rücksicht zu nehmen. Asylsuchende könnten sich im Hinblick auf den
Schutz des Familienlebens zudem auf Art. 8 EMRK berufen. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6962/2009 vom 12. November 2009) sei
im Übrigen laut Art. 96 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch die
familiäre Situation der Betroffenen zu berücksichtigen, da die
Wegweisung auch bei familiären Bindungen unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG sein könne. Sodann sei die Dublin-Verordnung im
Bestreben erlassen worden, die Einheit der Familie zu wahren, soweit
dies mit den sonstigen Zielen vereinbar sei. In Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO
werde insbesondere definiert, welche Personen unter den Begriff
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"Familienangehörige" fallen würden. Nach der Rechtsprechung der
Strassburger Organe zu Art. 8 EMRK fielen ausserdem über die
Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz
der Einheit der Familie, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung zwischen den Angehörigen bestehe (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1.1). In diesem Zusammenhang sei schliesslich auf Art. 15 Dublin-II-
VO hinzuweisen, welcher es ermögliche, aus humanitären Gründen die
Familieneinheit herzustellen respektive zu bewahren. Da sich sowohl der
Beschwerdeführer als auch seine zukünftige Ehefrau, welche über eine
vorläufige Aufnahme hier verfüge, in der Schweiz aufhalten würden und
sie seit 5 Jahren verlobt seien respektive sich seit 7 Jahren kennen
würden, bestehe zwischen den beiden Personen eine sehr enge familiäre
Verbindung. Demnach habe der Beschwerdeführer einen Anspruch
darauf, dass die Einheit der Familie berücksichtigt werde und das BFM
auf sein Asylgesuch eintrete. Im Übrigen sei es ihm nicht bewusst
gewesen, dass er anlässlich seiner Befragung am 24. September 2010
von sich aus auf die Verlobung respektive Heiratsabsichten hätte
aufmerksam machen müssen. Zudem könne dem Aktenverzeichnis
entnommen werden, dass die Vorinstanz Kenntnis vom eingeleiteten
Eheschliessungsverfahren gehabt habe (vgl. A 9/2 sowie A 10/3) und
somit festgestellt werden könne, dass das BFM – im Wissen um das
laufende Eheschliessungsverfahren – den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt und bei seiner Entscheidungsfindung sowie Begründung der
Verfügung unberücksichtigt gelassen beziehungsweise gar nicht erwähnt
und folglich gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie Art. 29 bis Art. 33 VwVG
verstossen habe. Schliesslich seien die Einheit der Familie gemäss Art.
44 AsylG sowie die Tatsache, dass die Verlobte des Beschwerdeführers
seit dem (…) 2008 über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge
und im (…) dieses Jahres einen Anspruch auf Familiennachzug gemäss
und Art. 85 Abs. 7 AuG habe, zu berücksichtigen.
3.4. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, der
Beschwerdeführer habe anlässlich seiner summarischen Befragung im
EVZ die Möglichkeit gehabt, sich unter anderem zu seinen familiären
Verhältnissen sowie seinem Reiseweg zu äussern. Zu jenem Zeitpunkt
habe er es allerdings unterlassen, dem BFM mitzuteilen, dass seine
Freundin, mit welcher er sich gemäss Beschwerdeschrift im Jahre 2006
angeblich verlobt habe, in der Schweiz lebe. Da er zudem falsche
Angaben in Bezug auf seinen Reiseweg gemacht habe, indem er
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behauptet habe, mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass und im
Besitze eines gültigen italienischen Schengen-Visums nach Europa
geflogen zu sein, sei offenkundig, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei und mittels Falschaussagen einer allfälligen
Wegweisung nach Grossbritannien habe zuvorkommen wollen. Sodann
frage sich auch, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher
Grossbritannien verlassen habe, um schnellstmöglich zu seiner Verlobten
zu gelangen. Obschon nicht in Zweifel zu ziehen sei, dass zwischen ihm
und seiner Freundin seit geraumer Zeit ein Verhältnis bestehe, könne die
Beziehung nicht als gefestigtes Konkubinat erachtet werden. Den Akten
sei im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Paar jemals zusammen
gelebt habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5403/2010 vom 3. August
2010) sowie des Asylgerichtshofs der Republik Österreich (vgl. Urteil S7
402362-3/2009 vom 13. August 2009) könnten sich allerdings nur
Personen, die effektiv zusammen gelebt hätten, auf Art. 8 EMRK berufen.
Unter Verweis auf die Praxis (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6549/2010 vom 27. September 2010 sowie E-3004/2009 vom 28. Juli
2009) sei der Familiennachzug im zuständigen Dublin-Staat abzuwarten.
3.5. In der Replik vom 14. Juni 2011 führte der Rechtsvertreter aus, das
BFM bestreite nicht, dass es vom Eheschliessungsverfahren Kenntnis
gehabt habe; das Bundesamt könne allerdings keine schlüssige
Erklärung darlegen, weshalb es diese wesentliche Tatsache nicht von
Amtes wegen berücksichtigt habe. Folglich sei festzuhalten, dass es den
Rechtsgrundsatz, dass es den Sachverhalt von Amtes wegen
rechtsgenügend abklären müsse, nicht wahrgenommen habe. Dieser
Rechtsgrundsatz gehe auch mit dem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers nicht unter, insbesondere weil dem BFM diese
Tatsache seit (…) 2010 bekannt gewesen sei. Das Bundesamt habe
vielmehr davon abgesehen, den Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme
vom Eheschliessungsverfahren auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam
zu machen. Ferner bestreite das BFM nicht, dass es seit 2008
Aktenkenntnis davon habe, dass der Beschwerdeführer und seine
zukünftige Ehefrau verlobt seien. Das BFM werde nicht von der
Abklärungspflicht des Sachverhaltes entbunden, indem es ausführe, der
Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht offensichtlich nicht
nachgekommen. Diese Feststellung ziele ebenso ins Leere, wie die
Feststellung, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe,
umgehend nach seiner Einreise in Grossbritannien zu seiner Verlobten zu
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reisen. Habe das BFM die Kenntnisnahme des
Eheschliessungsverfahrens stillschweigend als eine Scheinehe
eingestuft, werde um entsprechende Klarstellung gebeten. Sodann könne
dem Vorwurf, der Beschwerdeführer und seine Verlobte könnten kein
gefestigtes Konkubinat aufweisen beziehungsweise das unverheiratete
Paar hätte in Sri Lanka in der Lebensform des Konkubinats
zusammenleben müssen, nicht gefolgt werden, denn habe das BFM die
Vorstellung, dass Tamilen in Sri Lanka europäischen Kulturvorstellungen
nachleben müssten, damit das Dublin-Abkommen Anwendung finde, sei
dies diskriminierend respektive verletze den Grundsatz des
Willkürverbots, da in Sri Lanka kein Konkubinat nach europäischen
Kulturvorstellungen existiere. Somit könne den Ausführungen des BFM,
es könnten sich nur Personen, welche das europäische Kulturverständnis
leben würden, auf Art. 8 EMRK berufen, nicht gefolgt werden. Des
Weiteren müsse der Vorwurf des BFM, der Antrag auf Prüfung des
vorzeitigen Familiennachzugs müsse als Umgehung betrachtet werden,
zurückgewiesen werden. Folglich erfülle der Beschwerdeführer die
Voraussetzungen von Art. 15 Dublin-II-VO. Schliesslich werde das
Gericht um Fristansetzung zur Einreichung im Heimatland angeforderter
weiterer Fotografien sowie Unterlagen ersucht.
4.
4.1. Besitzt die asylsuchende Person ein gültiges Visum, so ist der
Mitgliedstaat, der für die Visumsaustellung verantwortlich ist, für die
Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, das Visum sei in
Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen
Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte
Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2
Satz 1 und 2 Dublin-II-VO).
Die britischen Behörden stimmten am 10. Januar 2011 dem Ersuchen
des Bundesamtes um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zu. Die Vorinstanz ging aufgrund dieser
Sachlage zu Recht und mit zutreffender Begründung von der
Zuständigkeit Grossbritanniens aus.
Namentlich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Kriterien für eine
Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 7 oder 8 Dublin-II-VO bereits
aus dem Grund nicht erfüllt sind, dass die zukünftige Ehefrau des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden
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Seite 13
ist und ihr Asylverfahren nicht mehr hängig, sondern abgeschlossen ist.
Eine entsprechende Zuständigkeitsbegründung wurde denn auch im
Beschwerdeverfahren zu Recht nicht geltend gemacht.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde allerdings vorgebracht, die
zukünftige Ehefrau des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz und
verfüge hier über einen Aufenthaltstitel, was im Hinblick auf die Einheit
des Familie gemäss Art. 44 AsylG, Art. 8 EMRK sowie die humanitäre
Klausel, Art. 15 Dublin-II-VO, zu berücksichtigen sei. Die vom BFM
verfügte Wegweisung in einen Drittstaat verletze die gesetzlichen
Bestimmungen. Ferner sei im Sinne des Art. 96 AuG zu beachten, dass
die in Art. 85 Abs. 7 AuG verankerte gesetzliche dreijährige Wartefrist für
den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen im
vorliegenden Fall im Oktober dieses Jahres ablaufen werde. Die
zwangsweise Ausschaffung zum jetzigen Zeitpunkt sei daher als
unverhältnismässig zu bezeichnen.
4.2.1. Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO ist der nicht verheiratete Partner
der asylsuchenden Person ein Familienangehöriger im Sinne des Dublin-
Abkommens, sofern eine dauerhafte Beziehung geführt wird. Ob
vorliegend eine gefestigte und dauerhafte Beziehung besteht und wie
diese allenfalls vor einem soziokulturellen Hintergrund zu werten wäre,
kann in casu aufgrund nachstehender Erwägungen offen gelassen
werden.
4.2.2. Gemäss der sogenannten humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-
II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich
insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben,
Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige
zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser
Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf
Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen
Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen
müssen.
Die humanitäre Klausel gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO dient
ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu
ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Folglich bedingt
die Klausel, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält,
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der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen
Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich der
Beschwerdeführer indessen in der Schweiz und somit in einem für das
Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kann Art. 15 Abs. 1 Dublin-
II-VO im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
4.2.3. Wenn sich sowohl die asylsuchende Person als auch das
Familienmitglied im gleichen Staat aufhalten, kann eine Verhinderung
einer Trennung der Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls
über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO erfolgen
(FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat
einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen,
auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für
die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum
zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die
mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine
selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist nur
möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig
geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung nach der nach der Dublin-II-
VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder
aber eine Norm des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45
E. 5).
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeeingabe aus, eine
Ausschaffung nach Grossbritannien verstosse gegen Art. 8 EMRK; somit
erweist sich seine vorgebrachte Rüge als zulässig. Fraglich ist, ob die
Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
i.V.m. Art. 8 EMRK Gebrauch machen sollte.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand
nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen,
wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht. Eine blosse Aufenthaltsbewilligung genügt hierzu nur,
soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann mithin aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch ableiten, da entgegen
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seinen Vorbringen die vorläufige Aufnahme seiner zukünftigen Ehefrau
kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung
darstellt.
Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die
eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK auslösen würden. Die Vorinstanz
hat einen Selbsteintritt zu Recht verneint.
4.2.4. Sodann hält Art. 85 Abs. 7 AuG unter anderem fest, dass
Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre
nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese
eingeschlossen werden können. In Übereinstimmung mit dem BFM hält
das Gericht fest, dass mit der Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz,
für dessen Behandlung gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Schweiz
nicht der zuständige Staat ist, die für den Familiennachzug statuierten
gesetzlichen Voraussetzungen nicht umgangen werden können. Überdies
handelt es sich beim Beschwerdeführer noch nicht um den Ehepartner
seiner vorläufig aufgenommenen Verlobten.
4.3. Im Übrigen vermögen die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel die obigen
Erwägungen nicht umzustossen.
4.4. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer
Beweisunterlagen (Fotografien, diverse Bestätigungsschreiben)
eingereicht, um seine Angaben zu untermauern, dass er mit seiner
zukünftigen Ehefrau seit 2006 verlobt sei, und dass das Paar aufgrund
der Bürgerkriegsverhältnisse in Sri Lanka getrennt worden sei. Nach dem
oben Gesagten bleiben diese Vorbringen indessen im vorliegenden
Verfahren letztlich ohne ausschlaggebende Relevanz. Das Gesuch um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer entsprechender
Beweisunterlagen (vgl. Replikeingabe vom 14. Juni 2011) ist daher
abzuweisen.
4.5. Aufgrund des Gesagten ist das BFM in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten.
5.
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5.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, und es
besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
5.2. Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht
systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG. Eine entsprechende Prüfung
hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der
Wegweisung nach Grossbritannien zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich bezeichnet.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus den Akten hervorgeht, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, dessen
Behandlung mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2011 auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, gutzuheissen (vgl. Art,. 65 Abs. 1
VwVG), und es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2. Beim vorliegenden Verfahrensausgang wäre dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung auszurichten. Wie obenstehend aufgezeigt, litt
die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch an einem
Verfahrensmangel; dieser wurde zwar im Rahmen des
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Beschwerdeverfahrens geheilt, es darf jedoch dem Beschwerdeführer
aus dem Umstand, dass er nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels
zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, kein finanzieller Nachteil
erwachsen. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer letztlich
mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, ist ihm daher eine
angemessene Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Kosten (inklusive Vertretungskosten) zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2008/47).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Es kann
jedoch darauf verzichtet werden, eine solche einzuholen, da der Aufwand
für die Eingaben hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann. Das
Gericht hält gestützt auf die anzuwendenden Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) für angemessen, welche die Vorinstanz zu
entrichten hat (vgl. Art. 10 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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