B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2535/2014
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).
E-2535/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 8. Mai
2012 sein Heimatland. Bei der Ausreise an der Grenze zum Sudan sei er
von den eritreischen Grenzbeamten kontrolliert, aber in Anbetracht seiner
Arztzeugnisse und seines Schülerausweises durchgelassen worden. Am
18. Juni 2012 sei er auf dem Luftweg mit einem ihm nicht zustehenden
sudanesischen Reisepass von Khartum nach Tunis und von dort mit ei-
nem anderen Flugzeug nach Italien (Flughafen Malpensa) gelangt. Per
Auto gelangte er in die Schweiz, wo er am 19. Juni 2012 ein Asylgesuch
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso stellte
Die summarische Befragung im EVZ Chiasso zu den Personalien und
den Ausreisegründen fand am 4. Juli 2012 und die vertiefte Anhörung zu
den Asylgründen in Bern-Wabern am 15. November 2013 statt. Der Be-
schwerdeführer machte geltend, seinen Vater, einen Freiheitskämpfer,
nicht gekannt und mit der Mutter bei seiner Grossmutter in B._______ ge-
lebt zu haben. Eine Halbschwester und eine Tante seien ebenfalls in
B._______. Seine Mutter habe ihren Lebensunterhalt als Händlerin mit
dem Verkauf von (…) verdient; sie sei zu diesem Zweck zwischen
B._______ und der nahe der sudanesischen Grenze gelegenen Ortschaft
hin und her gependelt. Mit zehn Jahren sei bei ihm Diabetes festgestellt
worden. Er sei während eines Monats im Spital gewesen und habe sich
fortan einmal pro Monat im Spital einer Blutentnahme unterziehen müs-
sen. Einmal pro Tag habe er sich eine Spritze setzen müssen. Trotzdem
sei es ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Er habe jederzeit mit
dem Ableben gerechnet und sei militäruntauglich gewesen. Eritrea sei mit
der medizinischen Behandlung von Diabeteserkrankten völlig überfordert;
weder die Behandlungsformen noch die Mittel seien ausreichend. Er wis-
se von Gleichaltrigen, die ebenfalls an Diabetes erkrankt gewesen seien,
ähnlich behandelt worden seien wie er und dann gestorben seien. Seine
Mutter habe ihn deswegen zur Behandlung ins Ausland schicken wollen,
damit er eine Überlebenschance habe. Im Mai 2012 habe sein in den
USA lebender Onkel (S.G.) seiner Ausreise zugestimmt und Geld über-
wiesen. Bei der Ausreise vom 8. Mai 2012 habe er mehrere eritreische
Kontrollposten und zuletzt auch den Grenzposten zum Sudan im Raum
C._______ passieren müssen. Wie der Grenzübertritt tatsächlich vor sich
gegangen sei, könne er nicht mehr exakt rekonstruieren, auch die Rou-
tenwahl des Schleppers nicht. Jedenfalls habe der Schlepper seine ärztli-
chen Berichte des Spitals und den Schülerausweis mit sich geführt und
habe sämtliche Kontroll- und Grenzpostenangehörigen von der Notwen-
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digkeit seiner umgehenden kurzfristigen medizinischen Behandlung in
Sudan überzeugen können. Nur deswegen hätten ihn die eritreischen
Behörden in den Sudan ausreisen lassen. Nach erfolgtem Grenzübertritt
habe er S.G. in den USA kontaktiert, welcher ihm die Weiterreise einst-
weilen nach Europa ermöglicht habe. Er könne S.G. per E-Mail erreichen.
Mit der Mutter in Eritrea stehe er telefonisch in Kontakt. Falls er heute
nach Eritrea zurückkehren müsste, erwarte ihn wegen seiner nicht erfolg-
reich behandelbaren Erkrankung und der ungenügenden medizinischen
Versorgungslage der Tod. Seitens der eritreischen Behörden würde ihm
nichts passieren. Seine Mutter, die ihm zur Ausreise verholfen habe,
müsste allenfalls mit Konsequenzen rechnen.
Der Beschwerdeführer reichte dem BFM die ihm von einem Bekannten
per Yahoo Messenger übermittelte Fotokopie der eritreischen Identitäts-
karte seiner Mutter ein sowie einen Arztbericht vom 27. Februar 2014
samt ärztlichen Schreiben vom 15. Oktober, 11. und 12. Dezember 2012,
vom 23. Januar, 13. März, 4. Juli, 29. August und 31. Oktober 2013 und
vom 16. Januar 2014. Im jüngsten Arztbericht wird eine Diabetes mellitus
Typ 1 diagnostiziert und festgestellt, der Beschwerdeführer brauche zeit-
lebens Insulin im Basis-Bolus-Prinzip und lebenslange Kontrollen durch
einen Diabetologen (mindestens drei Kontrollen pro Monat). Die Progno-
se sei bei entsprechender Behandlung gut. Der behandelnde Arzt gab an,
es gebe in Eritrea keinen spezialisierten Diabetologen und die Lebenser-
wartung von jungen Diabetikern Typ 1 sei minimal.
A.b Mit Verfügung vom 7. April 2014 – eröffnet am Tag darauf – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete anstelle des nicht zumutbaren Vollzugs seine vor-
läufige Aufnahme an.
B.
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer nach gewährter Aktenein-
sicht vom 14. April 2014 mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. In materieller Hinsicht beantragte
er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die amtliche Verbeiständung in der Person des Rechts-
vertreters. Der Eingabe lagen Kopien einer Vollmacht vom 25. Juni 2013
und der angefochtenen Verfügung bei.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Im Geltungsbereich des Asylgesetzes (Art. 1 AsylG) kann mit Be-
schwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.6 Der Beschwerdeführer stellte primär Antrag auf Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Mithin wäre jede Dispositivziffer der angefochtenen
Verfügung vom Antrag erfasst. Eine Überprüfung der Ziff. 2 des Disposi-
tivs (Ablehnung des Asylgesuchs) der angefochtenen Verfügung entfällt
indessen, weil er in der Begründung seiner Beschwerde erklärte, akzep-
tiert zu haben, dass ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt werden könne
(vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Demzufolge ist Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung in Rechtskraft getreten.
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Seite 5
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem BFM unter anderem unrichtige und
unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor. Er hält die Angabe in
der angefochtenen Verfügung für falsch, wonach er in den Anhörungen
die Auffassung vertreten habe, er habe bei einer Rückkehr nichts zu be-
fürchten. Er moniert, vielleicht möge er Eritrea tatsächlich legal verlassen
haben; dies sei aber auf Schleichwegen und unter nicht genau geklärten
Umständen geschehen. Da er eine Bestätigung eines Spitals bei sich ge-
habt habe, sei ihm von den eritreischen Grenzbeamten (nur) ein kurzzei-
tiger Aufenthalt im Sudan aus gesundheitlichen Gründen erlaubt gewe-
sen. Nachdem er diese Weisung verletzt habe, müsse seine Ausreise als
problematisch gelten. Er hätte bei einer Rückkehr mit massiven Nachtei-
len zu rechnen. Seine Aussagen seien im Kontext der Befragung und un-
ter Berücksichtigung seines jungen Alters zu würdigen.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre, falls sich der in diesen Rügen
verpackte Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der
Willkür und der Verletzung der Begründungspflicht bewahrheiten sollte.
2.2 Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz
und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf
Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei ein Ge-
suchsteller insbesondere bei der vertieften Anhörung alle Gründe zu nen-
nen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten. Den Aussagen
in der Empfangsstelle zu den Ausreisegründen kommt angesichts des
summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe indessen nur ein be-
schränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der
Empfangsstelle in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in
der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt
worden sind. Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör
anbelangt, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsu-
chende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von
der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung
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Seite 6
insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des
Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären.
Diesen Anforderungen ist das BFM entgegen der Auffassung des Rechts-
vertreters nachgekommen. So hat es korrekt den rechtserheblichen
Sachverhalt in Rubrik I der angefochtenen Verfügung zusammengefasst
und seine Beurteilung der Sachlage nachvollzieh- und anfechtbar be-
gründet. Dem bei der Anhörung (…) minderjährig gewesene Beschwerde-
führer ist aufgrund seiner protokollierten Antworten in den Anhörungen
ohne weiteres eine genügende Reife und die Kompetenz, die Konse-
quenzen seiner Antworten abschätzen zu können, zuzubilligen. Er hat in
den Anhörungen die Frage, ob er bei seinem Grenzübertritt zu Sudan et-
was Beeindruckendes erlebt habe, mit einem vorbehaltslosen "Nein" be-
antwortet (A16 S. 8) und zuvor geschildert, dass er sich auf seiner Aus-
reise bis und mit Grenzübertritt wiederholt eritreischen Kontrollposten ha-
be stellen müssen (A16 S. 7 f.). Mithin ist es nicht falsch, auf einen prob-
lemlosen (so die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, E. II. S. 3
oben) und angesichts des Passierens der Grenzkontrollen auch legalen
Grenzübertritt in den Sudan zu schliessen. Den Umstand einer problem-
losen Ausreise bestätigt selbst der Rechtsvertreter. So stellte er fest, dass
der Schlepper mit den zu passierenden Kontrollstellen offenbar so umge-
gangen sei, dass "keine Probleme entstanden" seien (vgl. Beschwerde S.
5). Umso mehr ist die Einschätzung einer problemlosen Ausreise gerecht-
fertigt, weil der Beschwerdeführer stets die Auffassung vertreten hat, auch
die Grenzbeamten hätten seiner Ausreise zugestimmt und er befürchte im
Falle einer Rückkehr für seine eigene Person keine negativen Konse-
quenzen seitens eritreischer Behörden. Gegen Ende der Erstbefragung
sprach er zudem zusammenfassend davon, das Einzige, was er persön-
lich zu fürchten habe, sei, in Eritrea mangels genügend medizinischer
Versorgung zu sterben (A5 S. 8 Ziff. 7.03). Bei dieser Sachlage bleibt kein
Raum für nachträgliche formelle Einwände der geltend gemachten Art.
2.3 Zusammenfassend sind damit keine triftigen Hinweise auf eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Gehörsanspruchs
des Beschwerdeführers oder eine ungenügende Begründung der ange-
fochtenen Verfügung erkennbar. Es besteht weder zu weiteren Abklärun-
gen noch zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus anderen for-
mellen Gründen Veranlassung.
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Seite 7
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe nach Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge i.S.v. Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flücht-
lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren
Bestehen – nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings
erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begrün-
dete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die nach ihrer Ausreise aufgrund
von Tatsachen, die nicht von ihnen zu verantworten sind, Verfolgung be-
fürchten müssen (sog. objektive Nachfluchtgründe), oder die erst durch
ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise im Falle einer Rückkehr ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt wären (sog. subjektive Nachfluchtgründe).
E-2535/2014
Seite 8
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der Asylgesuchabweisung führte das BFM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, wegen seiner
Krankheit militärdienstuntauglich zu sein. Er habe sein Heimatland prob-
lemlos verlassen und zudem erklärt, ihm werde bei einer Rückkehr nach
Eritrea nichts passieren. Mithin sei er in Eritrea keinen Nachteilen ausge-
setzt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Demgegenüber wird in der Beschwerde argumentiert, das BFM habe zu
Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer nicht aner-
kannt. Er sei unbestrittenermassen glaubwürdig. Er habe akzeptiert, dass
ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt werden könne. Das BFM verkenne,
dass er trotz vorerst möglicherweise legaler Ausreise durch das illegale
Verlassen (ohne Reisepass und Ausreisevisum) beziehungsweise das il-
legale Fernbleiben (sog. Republikflucht) oder dem Einreichen eines Asyl-
gesuchs im Ausland subjektive Nachfluchtgründe gesetzt habe. So hätten
eritreische Staatsangehörige, die ihr Heimatland illegal verlassen hätten,
praxisgemäss begründete Furcht, bei ihrer Rückkehr erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Nach wie
vor seien weder die Legalität seiner Ausreise noch die Folgen seiner
Nicht-Rückkehr gesichert. Somit seien vorliegend die im Urteil des BVGer
E-3702/2013 vom 18. März 2014 umschriebenen Voraussetzungen einer
legalen Ausreise aus Eritrea nicht erfüllt. Er könnte bei einer allfälligen
Rückreise nicht mehr die ärztliche Bestätigung seines Spitals in
B._______, die zur Gestattung eines kurzzeitigen Aufenthalts in Sudan
geführt habe, vorzeigen, weil ihm der Schlepper das Beweismittel nicht
zurückgegeben habe. Zudem wage sich die Mutter nicht, sich mit dem
Spital in Verbindung zu setzen, weil sie riskiere, nach ihrem Sohn gefragt
zu werden, was Schwierigkeiten zur Folge haben könne. Darüber hinaus
sei der Schülerausweis abgelaufen. Weiter sei dem Beschwerdeführer bis
heute schleierhaft, wie es sein damaliger Schlepper fertig gebracht habe,
mit den Grenzkontrollen so umzugehen, so dass die Ausreise problemlos
abgelaufen sei. Es sei immerhin klar, dass die Zusicherungen gegenüber
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den eritreischen Grenzbehörden, er werde sich lediglich einige Tage lang
im Ausland behandeln lassen, nicht eingehalten worden seien. Eritrea
werde dabei kaum einen Unterschied machen zwischen einer illegalen
Ausreise und einem illegalen Fernbleiben. Mithin dürften ihn asylrelevan-
te Nachteile erwarten. Er habe begründete Furcht und sei als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
4.2 Nach Durchsicht aller Aussagen, Beweismittel und Rechtschriften ist
für das Gericht nicht erkennbar, dass die Argumentation des BFM in der
angefochtenen Verfügung falsch sein soll. Es kann mithin auf die korrekte
Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche
wie folgt zu ergänzen ist:
4.2.1 Begründete Furcht vor Verfolgung würde praxisgemäss dann vorlie-
gen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künfti-
ger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufge-
zählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Begründete Furcht vor Verfolgung enthält somit eine
subjektive und eine objektive Komponente. Die subjektive Furcht vor Ver-
folgung muss auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss ange-
sichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend
für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was
ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder dro-
henden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein
objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen be-
reits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen
zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausge-
setzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als
jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt.
Aufgrund der bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt es
diesem offensichtlich an der subjektiven Furcht. Er ist wegen seiner Er-
krankung an Diabetes mellitus Typ 1 militärdienstuntauglich. Er durfte mit
Wissen und Willen der eritreischen Grenzbehörden in den Sudan ausrei-
sen. Er ist kontrolliert und mithin legal ausgereist. Er hat ausgesagt, ihm
würde bei einer Wiedereinreise nichts passieren (A16 S. 9, respektive er
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befürchte lediglich aus gesundheitlichen Gründen, wegen der ungenü-
genden medizinischen Versorgungslage sterben zu müssen (A5 S. 8). Er
vermittelte im Kontext seiner Angaben dabei weder den Eindruck einer
persönlichen und geistigen Unreife oder Unbedachtheit noch erschienen
seine Auffassungen konträr zum notorischen Wissen über Eritrea. Er
muss sich daher seine Antworten vollumfänglich anrechnen lassen. Die
vom Rechtsvertreter letzten Endes behauptete Kollektivverfolgung aller
sich zu lange im Ausland befindender eritreischer Staatsbürger trifft nicht
zu (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010
und Urteil des BVGer E-7461/2010 vom 16. April 2013). An dieser Ein-
schätzung vermögen weder die übrige Beschwerdebegründung noch die
beim BFM eingereichten ärztlichen Beweismittel etwas zu ändern. Letzte-
re vermögen jedoch seine schwere Erkrankung an Diabetes Typ 1 zu be-
legen, womit seine Militärdienstuntauglichkeit glaubhaft erscheint.
Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung.
4.2.2 Weiter bleibt zu prüfen, ob er aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea,
seinem überlangen Fernbleiben oder seiner Asylgesuchstellung in der
Schweiz mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen müsste und damit
subjektive Nachfluchtgründe erfüllt. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen werden in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Da er nicht illegal aus Eritrea ausgereist ist, nicht militärdienstpflichtig und
damit auch nicht zum Aufenthalt beziehungsweise zur Rückkehr verpflich-
tet ist, zumal dem eritreischen Staat sein Verbleib im Ausland eher entge-
genkommen dürfte, sein Asylgesuch in der Schweiz den eritreischen Be-
hörden nicht bekannt ist und er keine erheblichen exilpolitischen Aktivitä-
ten geltend machen kann, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen.
4.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das BFM hat zu
Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
6.
Das BFM hat den Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit durch die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme ersetzt, namentlich in Anbetracht
seiner Diabetes und der zu erwartenden mangelhaften medizinischen
Versorgung in Eritrea. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, welche
nicht selbständig, sondern nur insofern adhäsionsweise Gegenstand des
Beschwerdeverfahren gewesen ist, als eine Gutheissung im Wegwei-
sungspunktes ihre Aufhebung zur Folge gehabt hätte, tritt mit dem Erlass
des heutigen Urteils in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform und die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wegen nicht aussichtsloser Begehren und mutmasslicher
prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gutzuheissen ist, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Das Gesuch um amtliche Verbeiständung des im Zeitpunkt der Ge-
suchstellung minderjährig gewesenen Beschwerdeführers durch den ge-
genwärtigen Rechtsvertreter ist in Anwendung der spezialrechtlichen Be-
stimmung von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen, da er angesichts sei-
ner (…) Vertretung durch (…) bis zur Erreichen seiner Volljährigkeit eine
angemessene und kostenlose Vertretung erfahren hat, seit Erreichen der
Volljährigkeit im Beschwerdeverfahren keine Verfahrenshandlungen mehr
erforderlich waren und zudem die für (…) handelnde Person die gesetzli-
chen Voraussetzungen (gemäss Art. 110a Abs. 5 AsylG: universitärer ju-
ristischer Hochschulabschluss) offenbar nicht erfüllt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung in der Person des Rechtsver-
treters wird abgewiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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