B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2535/2016
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben anfangs
September 2015. Am 26. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 wurde er zur
Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am
25. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er gel-
tend, er habe in den Jahren 2009 bis 2012 als Sänger für einen Radio- und
TV-Sender gearbeitet. Das Sendegebäude sei jedoch im Jahr 2012 ange-
zündet worden, und er sei für vier Monate inhaftiert worden. Der Brand sei
von der herrschenden Partei Kurdistans verursacht worden, da der Sender
einer anderen Partei gehört habe. Ab dem Jahr 2014 habe er wieder für
den Sender gearbeitet. Seither sei er per Telefon zirka ein Mal pro Monat
bedroht worden, weshalb er im September 2015 ausgereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2016 – eröffnet am 24. März 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zu-
ständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2016 (Poststempel vom 25. April 2016) reichte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2016 sei aufzu-
heben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er eine Unterstützungsbestätigung, ein Schreiben
eines Fernsehsenders sowie eine Bestätigung der B._______ zu den Ak-
ten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
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wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Trotz ausführlichem Nachfragen vermöge er seine Ausführungen zur gel-
tend gemachten Inhaftierung und den angeblichen Todesdrohungen auf-
grund seiner Tätigkeit als Sänger nicht zu konkretisieren. Seine Schilde-
rungen hierzu seien ohne Substanz ausgefallen und liessen die erforderli-
chen Realkennzeichen vermissen. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt
werden, dass er bei einem Angriff auf einen Fernsehsender verhaftet und
für vier Monate inhaftiert worden sei. Demnach könne ihm nicht geglaubt
werden, dass diese Umstände zu seiner Ausreise aus dem Irak geführt
hätten. Die Tatsache, dass er seinen gewählten Beruf nicht ausüben
könne, sei von der Intensität her nicht derart schwer, dass ihm ein men-
schenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht werde. Ausserdem
habe er nur Kinder- und Heimatlieder gesungen und sei nie in irgendeiner
Form politisch aktiv gewesen. Diese Vorbringen seien deshalb nicht asyl-
relevant.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Behauptungen der
Vorinstanz würden nur auf Annahmen beruhen. Zudem werde lediglich die
Haftzeit bezweifelt. Der Angriff auf den Fernsehsender sei unbestritten und
dokumentiert. Zudem bestätige die Leitung des Fernsehsenders seine Haft
nach dem Angriff und die Drohungen. Er habe die Geschichte nicht erfun-
den und erzählt, was tatsächlich geschehen sei. Ausserdem habe er wider-
spruchsfreie Aussagen gemacht. Insgesamt seien seine Aussagen realis-
tisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
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des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausge-
fallen ist.
4.3.1 So trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angebli-
chen Inhaftierung weder Substanz noch Realkennzeichen aufweisen. Auf-
gefordert, seine Festnahme zu schildern, führt er einzig aus, die Leute
seien gnadenlos vorgegangen. Man habe ihn mitgenommen und er sei
zwei bis drei Stunden unterwegs gewesen, bevor man ihn ins Gefängnis
gebracht habe (SEM-Akten, A14/22 F69). Nach etwas Speziellem gefragt,
das ihm aus seiner Haftzeit in Erinnerung geblieben sei, antwortet er ober-
flächlich, die Haftbedingungen seien schlimm gewesen und sie hätten
manchmal mehrere Tage nichts zu essen bekommen. Ausserdem seien sie
immer belästigt worden (SEM-Akten, A14/22 F82). Weiter erstaunt, dass
er den Namen des Gefängnisses, in dem er angeblich vier Monate ver-
bracht hat, sowie die Ortschaft, in der die Haftanstalt steht, nicht kennt
(SEM-Akten, A14/22 F70 ff.). Auf die Frage, ob er dort befragt worden sei,
antwortet er vorerst mit „Nein, ich wurde nicht befragt“ (SEM-Akten, A14/22
F74), um sich gleich danach zu widersprechen, indem er angibt, er sei zwei
Mal befragt worden (SEM-Akten, A14/22 F76). Schliesslich ist auf den von
der Vorinstanz zitierten Bericht von „Reporters without Borders“ zu verwei-
sen. Gemäss diesem wurden sämtliche inhaftierten Medienschaffenden
nach wenigen Tagen wieder freigelassen und der Name des Beschwerde-
führers befindet sich nicht unter den im Bericht erwähnten inhaftierten Jour-
nalisten. Es darf angenommen werden, dass die viermonatige Inhaftierung
eines angeblich bekannten Sängers, der für den angegriffenen Sender ge-
arbeitet hat, der Organisation „Reporters without Borders“ nicht entgangen
wäre. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 für vier Monate in Haft
gewesen ist, ist daher nicht glaubhaft. Das Schreiben des Senders, wel-
ches lediglich in Kopie und ohne Unterschrift vorliegt, muss als Gefällig-
keitsschreiben qualifiziert werden.
4.3.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu
den Bedrohungen, die er angeblich nach der Wiederaufnahme seiner Ar-
beit für den Fernsehsender bekommen hat. So kann er die angeblichen
Drohungen nicht konkretisieren. Auf die Frage, was konkret vorgefallen sei,
bringt er einzig vor, es sei nichts Konkretes vorgefallen, ausser dass er am
Telefon bedroht worden sei. Man habe ihm gesagt, wenn er weiter mache,
werde er umgebracht. Er sei beschimpft worden (SEM-Akten, A14/22 F96).
Auf die Nachfrage, wie er beschimpft worden sei, antwortet er ausweichend
(SEM-Akten, A14/22 F97). Weiter kann er nicht nachvollziehbar erklären,
warum er immer wieder mit den Anrufern gesprochen habe, obwohl diese
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immer mit den gleichen Nummern angerufen hätten (vgl. SEM-Akten,
A22/14 F105). Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie auf Be-
schwerdeebene behauptet, realistisch, plausibel und glaubhaft seien,
muss verneint werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden
das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an
den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG;
vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er
engagiere sich in der Schweiz politisch und kulturell und habe an diversen
Veranstaltungen teilgenommen. Er macht damit subjektive Nachflucht-
gründe geltend. Er substantiiert jedoch nicht, an welchen Veranstaltungen
er teilgenommen habe und wie er sich politisch betätige. Aus der einge-
reichten Bestätigung der B._______ geht einzig hervor, dass er sich kultu-
rell betätigt. Ausserdem erwähnte er anlässlich der Anhörung zu den Asyl-
gründen, dass er Politik nicht möge (SEM-Akten, A14/22 F130). Ein exil-
politisches Engagement des Beschwerdeführers ist deshalb nicht glaub-
haft. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
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nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
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Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch
grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen
über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die
Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden
sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, so-
wie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzent-
rieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich
zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ in der Provinz Dohuk. Er
vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Im
Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert)
stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der
Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab-
gespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen
kurdischen Mann, der ursprünglich aus der Autonomen Region Kurdistans
stammt, dort sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat und über ein so-
ziales Netz (Familie, Freunde) verfügt. In Übereinstimmung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs auszugehen.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorlie-
genden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: