B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2537/2016
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh,
Grand & Nisple Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge Anfang
März 2015 in Richtung Äthiopien. In der Folge gelangte sie nach Zwischen-
stationen im Sudan und in Libyen auf dem Seeweg nach Italien (Sizilien).
Mit dem Zug reiste sie von dort über Mailand am 25. Oktober 2015 in die
Schweiz ein, wo sie am 26. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte die Beschwerdeführerin am
30. Oktober 2015 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) kurz zu ih-
ren Asylgründen. Am 26. Februar 2016 erfolgte in Anwesenheit der Ver-
trauensperson eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundes-
anhörung) durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen
dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie habe seit dem Wegzug
ihrer Mutter im Jahr 2011 mit ihrer Schwester und deren Familie in
B._______ gelebt. Die Umstände seien schwierig gewesen. Nach ver-
schiedenen körperlichen Übergriffen habe der Partner ihrer Schwester sie
Anfang März 2015 in deren Abwesenheit vergewaltigt. Weil sie nirgendwo
sonst habe unterkommen können, sei sie wenige Tage später illegal aus
Eritrea ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am 24. März 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz
die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung je-
doch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme bis
auf weiteres auf.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2016 erhob die Beschwerdeführerin vertreten
durch den oben rubrizierten Rechtsanwalt Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des
SEM vom 16. März 2016 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und als Flüchtling sei sie vorläufig aufzuneh-
men. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung des oben rubrizierten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten der Be-
schwerdeführerin angeordnet hat, beschränkt sich der Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf
die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (so-
genannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilakti-
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vitäten) eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Um-
stand erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer
E-5232/2015 vom 3. Februar 2015, E. 5.3). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art,
ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte
Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CARONI/GRASDORF-
MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solche
subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung bis anhin
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
5.3 Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Aus-
reise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer
D-4787/2013 vom 20. November 2014, E. 8.2 [als Referenzurteil publi-
ziert]). Nichtsdestotrotz geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzliche Beweislast für das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch unter diesen Umständen
nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5232/2015 vom 3. Feb-
ruar 2016, E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislastregel von Art. 7 AsylG,
wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass eine illegale Ausreise
aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Ausreise muss vielmehr
glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7
AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20.
November 2014, E. 9 [als Referenzurteil publiziert]; zuletzt bestätigt durch
die Urteile E-5601/2015 vom 20. Januar 2016, E. 4.2 und E-7364/2015 vom
28. Dezember 2015, S. 5). Diese Rechtsprechung wird unter anderem da-
mit begründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit
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langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl.
zuletzt die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom 10. Februar 2016, S. 6;
E-7861/2015 vom 7. Januar 2016, S. 5; E-5878/2015 vom 30. Oktober
2015, E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 6.1).
5.4 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angeb-
liche illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Übergriffe des Partners ihrer
Schwester nicht glaubhaft seien. Die Schilderungen der angeblichen Über-
griffe durch den Partner der Schwester seien auffallend oberflächlich und
stereotyp ausgefallen. Auch aufgrund fehlender subjektiver Prägung ver-
mittelten die Erzählungen nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin
die Übergriffe selbst erlebt habe. Die mangelnde Substantiierung der an-
geblichen Übergriffe könne nicht mit dem jungen Alter der Beschwerdefüh-
rerin erklärt werden, zumal auch Jugendliche in der Lage seien, tatsächlich
Erlebtes wirklichkeitsnah und detailliert zu schildern. Auch die Schilderun-
gen zur illegalen Ausreise aus Eritrea seien trotz mehrmaligen Aufforde-
rungen zur detaillierten Schilderung wenig substantiiert ausgefallen. Da
weder der Zeitpunkt noch die Umstände der Ausreise aus Eritrea feststün-
den, sei auch die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Erit-
rea nicht bekannt. Schliesslich seien die von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten schwierigen Lebensumstände in Eritrea keine Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG und insofern nicht asylrelevant.
5.5 Gegen die Auffassung der Vorinstanz wird in der Beschwerde einge-
wandt, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Aus-
reise aus Eritrea seien in sich schlüssig und wiesen keinen Widerspruch
zu ihren übrigen Vorbringen auf. Dass die Schilderungen zu den körperli-
chen Übergriffen und zur Vergewaltigung eher knapp ausgefallen seien,
lasse diese nicht als unglaubhaft erscheinen, zumal es den Opfern solcher
Taten erfahrungsgemäss schwer falle, über ihre Erlebnisse zu berichten.
Zudem müsse bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin
ihr junges Alter und der tiefe Bildungsstand berücksichtigt werden. Es
könne von Minderjährigen nicht erwartet werden, dass sie ihre Erlebnisse
und subjektiven Empfindungen spontan in gleich detaillierter Art und Weise
wie eine erwachsene Person schilderten. Entgegen der Auffassung der Vo-
rinstanz seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Übergriffen
und zur illegalen Ausreise aus Eritrea als glaubhaft zu qualifizieren, zumal
sie konstant, logisch und frei von Widersprüchen seien. Nachdem im an-
gefochtenen Entscheid überdies nicht bestritten werde, dass die Be-
schwerdeführerin eritreischer Herkunft sei, und sie aufgrund ihres ebenso
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unbestrittenen Alters eine Ausreisebewilligung nicht erhalten haben könne,
müsse von einer illegalen Ausreise aus Eritrea ausgegangen werden. Auf-
grund der illegalen Ausreise drohten der Beschwerdeführerin ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.6 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Übergriffe durch den Partner ihrer Schwester und die ille-
gale Ausreise aus Eritrea als glaubhaft einzustufen sind. Wie die Be-
schwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist hierbei zu berücksichtigen, dass
sie sowohl bei der BzP als auch bei der Bundesanhörung noch minderjäh-
rig war. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssen im Lichte ihres
Alters und ihrer persönlichen Reife zum Zeitpunkt der Anhörungen gewür-
digt werden (Urteil des BVGer E-1928/2014, E. 2.4). In diesem Zusammen-
hang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführe-
rin zum Zeitpunkt der Befragungen immerhin schon 17 Jahre alt war; dass
sie die anspruchsvolle Reise in die Schweiz zum grössten Teil alleine be-
wältigt hat, spricht in den Augen des Gerichts zudem für eine doch beacht-
liche persönliche Reife und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin.
Wenngleich also bei der Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin im Rahmen der Anhörungen deren Minderjährigkeit im Auge behalten
werden muss, dürfte sie nach Einschätzung des Gerichts damals trotz ihres
tiefen Bildungsstands im Stande gewesen sein, wesentliche von unwesent-
lichen Informationen zu unterscheiden, Geschehnisse örtlich wie zeitlich zu
verorten und selbst Erlebtes in hinreichender Detailliertheit zu schildern.
5.6.1 Die mit der Bundesanhörung beauftragte Person hat der Beschwer-
deführerin im Laufe der Anhörung verschiedentlich die Gelegenheit gebo-
ten, die angeblichen körperlichen Übergriffe und die geltend gemachte Ver-
gewaltigung in der erforderlichen Detailliertheit zu schildern. Sie hat nicht
nur verschiedene Fragen gestellt, welche eine realitätsnahe Schilderung
ermöglicht hätten (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/24, F108-125, F144-
147, F219-232), sondern sogar explizit darauf hingewiesen, die Beschwer-
deführerin solle die Übergriffe so schildern, dass die Zuhörenden sich das
Geschehene wie in einem Film vorstellen könnten (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A13/24, F123-124, F230-231). Trotz diesen ausdrücklichen Auf-
forderungen hat die Beschwerdeführerin sich durch die ganze Bundesan-
hörung hindurch auf äusserst kurze und stereotype Antworten beschränkt,
welche überdies keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Die Schilderungen
vermitteln somit nicht den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin das Ge-
schilderte selbst erlebt hat. Daraus folgt, dass schon der Auslöser der an-
geblichen Flucht der Beschwerdeführerin Anfang März 2015 – nämlich die
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Vergewaltigung durch den Partner ihrer Schwester – nicht glaubhaft ge-
macht ist.
5.6.2 Auch hinsichtlich der angeblichen illegalen Ausreise hat die mit der
Bundesanhörung beauftragte Person der Beschwerdeführerin mehrfach
die Gelegenheit zu einer substantiierten Schilderung geboten (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A13/24, F145-195, F213-218) und die Hilfswerksver-
treterin hat durch ihre Rückfragen ebenfalls nachgehakt (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A13/24, F236-237). Die Schilderungen der Beschwerde-
führerin bleiben allerdings auch hier an der Oberfläche und enthalten Ele-
mente, die klar auf eine konstruierte Geschichte hindeuten. So ist beispiels-
weise nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin und ihre Begleiterin im
Dunkeln den Weg von C._______ über die äthiopische Grenze gefunden
haben sollen, ohne jegliche Ortskenntnisse zu besitzen (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A13/24, F180-191). Die banale Antwort, sie sei einfach
„vorwärtsgelaufen“ (vgl. Akten des Asylverfahrens A13/24, F236-237) steht
paradigmatisch für die Oberflächlichkeit sämtlicher Schilderungen der Be-
schwerdeführerin zu ihrem angeblichen illegalen Grenzübertritt.
5.6.3 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht nach Sichtung der Akten und
unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt der Befragungen zum Schluss, dass sich die Geschehnisse An-
fang März 2015 nicht so zugetragen haben können, wie dies die Beschwer-
deführerin behauptet. Die Vorinstanz hat unter Einbezug des in der Bun-
desanhörung von der Beschwerdeführerin erlangten persönlichen Ein-
drucks zurecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde-
führerin hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe und des illegalen
Grenzübertritts geschlossen. Es ist der Beschwerdeführerin auch auf Be-
schwerdeebene nicht gelungen, ihre Vorbringen näher zu substantiieren,
weshalb darauf verzichtet werden kann, die Asylrelevanz dieser Vorbringen
zu prüfen. Obwohl aus der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwer-
deführerin zu ihrer angeblich illegalen Ausreise noch nicht mit Bestimmtheit
auf eine legale Ausreise geschlossen werden kann, ist eine solche nicht
auszuschliessen. So ist durchaus möglich, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin zuletzt gar nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat, selbst wenn sie in
den Anhörungen Fragen zu Eritrea und insbesondere zu ihrem Heimatort
schlüssig beantwortet hat. Denkbar ist namentlich, dass die Beschwerde-
führerin schon früher mit ihrer Mutter aus Eritrea nach Äthiopien weggezo-
gen ist. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, das Vorliegen
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subjektiver Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such der Beschwerdeführerin abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführerin
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich indes, dass ihre Begehren bei Einreichung der Be-
schwerde als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu
erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. Nach-
dem die Beschwerdeführerin somit nicht von der Bezahlung der Verfah-
renskosten zu befreien ist, ist auch ihr Gesuch um Beiordnung eines un-
entgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner