B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2538/2012
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Armenien,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. September 2011 / E-4953/2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren im Wesentlichen
geltend gemacht hatte, er und seine Mutter seien wegen der fälligen
Rückzahlung der Spielschulden seines Vaters beziehungsweise deren
Ehemannes von dessen Gläubigern geschlagen worden, wobei die Poli-
zei auf seine Anzeige hin nichts unternommen habe,
dass sein ebenfalls mit Spielschulden verschuldeter Cousin am (…) die
Mutter des Gesuchstellers getötet habe, wobei der Gesuchsteller vermu-
te, jener sei von denselben Leuten, welche auch ihn und seine Mutter be-
droht hätten, zu dieser Tat gedrängt worden,
dass der Gesuchsteller nach dem Tod seiner Mutter auf einem Polizeipos-
ten verhört und wegen seiner Weigerung, das Einvernahmeprotokoll zu
unterschreiben, von den Polizisten geschlagen worden sei,
dass er nach der Festnahme seines Cousins seitens der Polizei und des-
sen Familie genötigt worden sei auszusagen, dieser sei geisteskrank,
was jedoch nicht der Wahrheit entspreche, zumal er (…) gewesen sei,
dass dieser als unzurechnungsfähig und damit schuldunfähig in eine psy-
chiatrische Klinik überstellt statt in Haft genommen worden sei,
dass er weiter angab, sein Cousin sei mit der Regierung nahestehenden
Personen verbandelt gewesen, weshalb er (der Gesuchsteller) nicht zu
seinem Recht habe kommen und keinen Schutz durch seinen Heimat-
staat habe finden können,
dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da er dort in Le-
bensgefahr sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid erhobene Beschwerde mit einzelrichterlichem Urteil vom 21. Sep-
tember 2011 (E-4953/2011) abwies, wobei es in seinen Erwägungen un-
ter anderem festhielt, dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
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weisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft bestehe (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt ha-
be, die geltend gemachten Übergriffe durch private Drittpersonen seien
aufgrund des Vorhandenseins staatlichen Schutzes vor nichtstaatlicher
Verfolgung nicht asylbeachtlich und wiesen zudem Unglaubhaftigkeits-
elemente auf,
dass der Gesuchsteller durch seine Rechtsvertreterin mit Schreiben vom
26. April 2012 beim BFM ein "Wiedererwägungsgesuch" einreichen liess,
in welchem er unter Beilage mehrerer fremdsprachiger Beweismittel (in
Kopie) mit englischsprachigen Übersetzungen beantragen liess, die Ver-
fügung des BFM vom 31. August 2011 in Wiedererwägung zu ziehen,
vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers an-
zuordnen,
dass er zudem um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne von
Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Entlassung aus der Ausschaffungshaft er-
suchen liess,
dass das BFM die Eingabe des Gesuchstellers am 9. Mai 2012 gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
da vorliegend Revisionsgründe geltend gemacht würden, deren Behand-
lung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fielen,
dass die Instruktionsrichterin am 10. Mai 2012 einen Vollzugsstopp
(Art. 56 VwVG) anordnete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls – ausser in Ausnahmefällen (vgl. Art. 83 Bst. d des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) – endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zu-
ständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass der Gesuchsteller am vorgängigen ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren teilgenommen hat, durch das angefochtene Urteil beschwert ist und
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ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat, weshalb er legi-
timiert ist,
dass das Gesuch frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss gelten,
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wird,
dass sich das vorliegende Gesuch in den gestellten Anträgen zwar nur
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bezieht, die eingereich-
ten Beweismittel aber die Asylvorbringen des Gesuchstellers und damit
die Frage des Eintretens auf das Asylgesuch betreffen,
dass deshalb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch auch
unter diesem Aspekt prüft,
dass hingegen auf das revisionsrechtlich nicht relevante Gesuch um Ent-
lassung aus dem Ausschaffungsgefängnis nicht einzugehen ist,
dass es auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG auf-
geführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht,
dass der Gesuchsteller folgende Beweismittel eingereicht hat: zwei Dar-
lehensverträge, der eine vom 20. November 2007 zwischen K. K. als Dar-
lehensgeber und G. A., dem Cousin des Gesuchstellers, als Darlehens-
schuldner, der andere vom 30. November 2008, ebenfalls zwischen K. D.
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als Darlehensgeber und G. A., wobei zusätzlich B._______, der Vater des
Gesuchstellers, als Bürge aufgeführt wird,
dass sich zudem zwei Protokolle bei den Akten befinden, eines vom
16. Oktober 2009, über die polizeiliche Befragung des Darlehensgebers
K. K., ein anderes vom 19. Dezember 2009 zur polizeilichen Zeugenbe-
fragung von C._______, Arbeitgeber von K. D.,
dass auch zwei Schriftsätze des armenischen Anwaltes der Schwester
des Gesuchstellers, D._______, eingereicht worden sind, ein undatierter
an den Ermittler im Fall des Todes der Mutter, E._______, in welchem um
Verschärfung der Anklage ersucht wird mit der Begründung der Schwere
der Verletzungen, die der Cousin der Mutter beigebracht habe, und des-
sen Zurechnungsfähigkeit sowie ein weiterer vom 1. September 2009, in
welchem um eine erneute psychologische und psychiatrische Überprü-
fung des Geisteszustands des Cousins durch das Gericht ersucht wird,
unter Hinweis auf die Aussagen der Verwandten zum geistigen Gesund-
heitszustand des Cousins,
dass drei Antwortschreiben an den Anwalt der Schwester beigelegt wor-
den sind, eines vom (…) vom 19. November 2009, wonach der Cousin
nicht die ihm im Gerichtsverfahren attestierten psychischen Erkrankungen
aufweise,
dass es sich bei einem weiteren um ein Antwortschreiben der (…) vom
7. März 2012 handelt, wonach sich der Cousin von Dezember 2009 bis
November 2011 in der Klinik aufgehalten habe und anschliessend an die
(…) überstellt worden sei,
dass aus dem dritten Antwortschreiben an den Anwalt – ein Schreiben
der (…) vom 14. April 2012 – hervorgeht, dass der Cousin nie in diese
Klinik eingewiesen worden sei,
dass damit sinngemäss der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend gemacht und implizit die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens behauptet wird,
dass die genannten Protokolle, das Schreiben des (…) und die Darle-
hensverträge vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom
21. September 2011 datieren und sich auf Tatsachen (Geisteszu-
stand/Darlehensschulden) beziehen, die sich bereits vor Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben,
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dass die eingereichten Beweismittel allerdings nicht die im Asylverfahren
geltend gemachten Übergriffe und Drohungen von Drittpersonen dem
Gesuchsteller gegenüber beziehungsweise Schutzunfähigkeit oder –
unwilligkeit seines Heimatstaates zu stützen vermögen und sich insofern
als revisionsrechtlich unerheblich erweisen, als sie das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. September 2011 nicht zu ändern vermö-
gen,
dass infolge revisionsrechtlicher Unerheblichkeit davon abgesehen wer-
den kann, die Beibringung der Originale der schlecht leserlichen Doku-
mente zu verlangen,
dass wegen des offenkundigen Fehlens der Erheblichkeit auch die Fra-
gen der Neuheit beziehungsweise der früheren Beibringbarkeit (Art. 46
VGG) offenbleiben kann,
dass indessen die Schreiben der Psychiatrischen Kliniken vom 7. März
2012 und 14. April 2012 nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsge-
richtes vom 21. September 2011 datieren und sich auf die Beendigung
des psychiatrischen Klinikaufenthalts des Cousins Ende November 2011
beziehen,
dass der Gesuchsteller durch die Einreichung letztgenannter Beweismittel
sinngemäss geltend macht, seit Ergehen des Rechtsmittelentscheides
hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachträg-
lich geändert, da der Cousin sich mittlerweile in Freiheit befinde,
dass damit allenfalls eine Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfü-
gung im Sinne der Anpassung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage geltend gemacht wird, wobei die Zuständigkeit zur Be-
handlung eines derartigen Wiedererwägungsgesuches bei der zum Er-
lass der Verfügung zuständigen ersten Instanz liegt,
dass die Eingabe des Gesuchstellers vom 26. April 2012 daher in Kopie
– zusammen mit den erwähnten Beilagen und den Akten der Vorinstanz –
zur Behandlung als allfälliges Wiedererwägungsgesuch zurück an diese
geht,
dass nach dem Gesagten das Revisionsgesuch abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1, 5
und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit sich die Vorbringen als Revisionsgesuch darstellen, wird dieses
abgewiesen.
2.
Die Eingabe vom 26. April 2012 (inkl. Beilagen) geht in Kopie – zusam-
men mit den übrigen Akten des BFM – zur Behandlung als Wiedererwä-
gungsgesuch zurück ans BFM.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Mareile Lettau
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