B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2539/2014
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Juli 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am
13. August 2013 summarisch befragt. Am 30. Januar 2014 hörte ihn das
Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Er mach-
te im Wesentlichen geltend, iranischer Staatsbürger zu sein und von ei-
nem Arbeitskollegen auf das Christentum aufmerksam gemacht worden
zu sein. Er habe ihn am 1. Juni 2013 zu einer privaten christlichen Ver-
sammlung mitgenommen, wo er dem Veranstalter eine Kopie seines
Ausweises abgeben musste. Nach zehn Minuten hätten iranische Sicher-
heitsleute die Versammlung gestürmt, worauf er die Flucht ergriffen habe.
Aus Furcht, mit dem Tod bestraft zu werden – weil die Sicherheitskräfte
im Besitz seiner Ausweiskopie seien –, habe der Arbeitgeber des Be-
schwerdeführers dessen Ausreise organisiert, worauf er am 3. Juni 2013
den Iran verlassen habe. Sein Arbeitgeber sei danach von den Behörden
über seinen Aufenthaltsort ausgefragt worden. In der Schweiz habe der
Beschwerdeführer an verschiedenen Standaktionen und Demonstratio-
nen in Zürich und Bern teilgenommen. Ausserdem besuche er regelmäs-
sig die Kirche, sei jedoch noch nicht offiziell zum Christentum konvertiert.
Zwei Monate vor der Anhörung habe er sich in der Schweiz ein christli-
ches Symbol tätowieren lassen.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2014 – eröffnet am 16. April 2014 – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde
ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu
anerkennen und das Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. In prozessualer
Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerdeführer gab eine persön-
liche Erklärung, eine Bestätigung für eine anstehende Taufe sowie zwei
Fotos der Tätowierung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
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chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.
Im Unterschied zur Vorinstanz hält das Gericht die wesentlichen Schilde-
rungen des Beschwerdeführers nicht für a priori unglaubhaft. Seine Vor-
bringen erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff.
So können den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Vorkomm-
nisse entnommen werden, welche einer asylrelevanten Verfolgung
gleichkommen oder die Furcht vor einer solchen als begründet erschei-
nen lassen. Die interessehalber erfolgte, einmalige Teilnahme an einer
privaten christlichen Versammlung kann dem Beschwerdeführer noch
nicht als Glaubensübertritt ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer hat
zudem selbst dargelegt, dass er zwar sein Wissen über das Christentum
weiter vertiefen möchte, derzeit aber noch nicht konvertiert sei. Sollte sich
der Beschwerdeführer dereinst zur Konversion entschliessen, darf fest-
gehalten werden, dass die zahlreichen im Iran lebenden Konvertiten
weitgehend von den Behörden unbehelligt bleiben, solange sie ihren
Glaubensübertritt geheim halten und ihr Glaubensleben anschliessend
diskret pflegen, was das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt
hat (BVGE 2009/28 E. 7.3.5).
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer erst durch die
Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhal-
tens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar
kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weite-
ren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachflucht-
gründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht
entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massge-
bend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asyl-
suchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
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5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung
davon aus, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und nied-
rig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funkti-
onen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.).
5.3 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über
kein politisches Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran
einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. In der Tat heben sich die
vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers kaum
von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner ab. Er hat sich in den letzten
zehn Monaten an einigen Standaktionen und Demonstrationen gegen das
iranische Regime beteiligt, ohne dabei als zentrale Figur in Erscheinung
zu treten. Ein "hoher Exponiertheitsgrad", wie ihn der Beschwerdeführer
in der Rechtsmitteleingabe geltend machen will, ist jedenfalls nicht zu er-
kennen, zumal er auf den der Vorinstanz beweishalber eingereichten Ab-
bildungen auch nur schwer zu identifizieren ist.
5.4 In Bezug auf die christliche Tätowierung auf dem Unterarm des Be-
schwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Es gib kein weltweit aner-
kanntes Recht auf Tätowierung religiöser Motive. Jedenfalls gehört ein
Tattoo – egal welcher Art – zumindest im christlichen Kontext nicht zum
unverzichtbaren Bestand der persönlichen Glaubensausübung. Sollte der
Beschwerdeführer infolge der Tätowierung Probleme mit den iranischen
Behörden befürchten, wäre es ihm also durchaus zuzumuten, das Tattoo
insgesamt oder die wenigen religionstypischen Motive der Tätowierung
– Kreuz und Text – wieder zu entfernen. Soweit er in der Rechtsmittelein-
gabe im Urteil des BVGer D-891/2013 vom 17. Januar 2014 eine Aner-
kennung als Flüchtling aufgrund einer christlich orientierten Tätowierung
erkennen will, ist dieses unbehelflich; erfolgte die Flüchtlingsanerkennung
dort doch vielmehr aufgrund einer langjährig manifestierten Regimegeg-
nerschaft und offen gelebten Homosexualität, wobei die christliche Täto-
wierung eine gänzlich untergeordnete Rolle spielte.
5.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen somit festzustellen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante
Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu ma-
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chen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neinte und das Asylgesuch ablehnte.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht
anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend
machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten
Erwägungen und aufgrund der Akten keine konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
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kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstan-
ter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
dorthin ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1068/2012
vom 30. April 2012). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen
jungen gesunden Mann mit Berufserfahrung, wie die Vorinstanz korrekt
festgestellt hat. Den Akten lässt sich entnehmen, dass er über Bekannte
verfügt, welche ihn bei seiner Rückkehr im Heimatland unterstützen kön-
nen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist demnach
zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtlos zu
gelten haben und die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen wurde (Art. 65
VwVG; Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: