Abtei lung V
E-2540/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
alias C._______, geboren (...),
alias D._______, geboren (...),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Martin Schnyder, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2540/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger geor-
gischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in E._______, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juli 2008 verliess und per
Auto, Schiff und Zug über die Türkei und Italien am 14. August 2008 in
die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
27. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, seine Verwandten hätten im Sommer 2008 erfahren,
dass er im Jahr zuvor sexuellen Kontakt mit einer (...) gehabt habe,
worauf der Familienrat beschlossen habe, sie beide zu töten,
dass er, unmittelbar nachdem er dies vernommen habe, seinen Wohn-
ort verlassen habe und nach F._______ gegangen sei, wo er sich bei
einem Bekannten versteckt habe,
dass seine Mutter von ihren (...) gefoltert worden sei, damit sie seinen
Aufenthaltsort preisgebe,
dass er zudem ein Aufgebot von der georgischen Armee erhalten habe
und die Militärbehörden ihn an seiner Wohnadresse gesucht hätten,
dass sich der Beschwerdeführer aus diesen Gründen zur Ausreise
entschlossen und sein Bekannter ihn Ende Juli 2008 mit dem Auto
nach Istanbul gebracht habe, von wo er nach Westeuropa weiter ge-
reist sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit per Einschreiben versand-
tem Schreiben vom 16. Dezember 2008 zu einer direkten Bundesan-
hörung am 8. Januar 2009 einlud,
dass das Kuvert mit dem erwähnten Schreiben dem BFM am
5. Januar 2009 von der schweizerischen Post mit dem Vermerk "Nicht
abgeholt" zurückgeschickt wurde,
dass das BFM mit per Einschreiben an den Beschwerdeführer ver-
schicktem Schreiben vom 16. März 2009 festhielt, der Beschwerdefüh-
rer sei trotz ordnungsgemässer Zustellung der Vorladung der Anhö-
rung vom 8. Januar 2008 ohne Erklärung ferngeblieben,
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dass er gemäss Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) Gelegenheit erhalte, sich zu seinem Nichterschei-
nen bis zum 27. März 2009 zu äussern,
dass innert Frist kein Antwortschreiben des Beschwerdeführers beim
BFM einging,
dass das BFM in der Folge auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers mit Verfügung vom 7. April 2009 (eröffnet am 15. April 1009) ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht schuldhaft
und in grober Weise verletzt,
dass er ohne Erklärung der für den 8. Januar 2009 vorgesehenen
Anhörung ferngeblieben sei und es versäumt habe, dem rechtlichen
Gehör nachzukommen, obschon er bei der Einreichung seines Asylge-
suches über seine Rechte und Mitwirkungspflichten während des Ver-
fahrens orientiert worden sei,
dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung
des Asylverfahrens kein Interesse zu haben,
dass er überdies versucht habe, die schweizerischen Behörden über
seine Identität zu täuschen, indem er im Verlaufe des Verfahrens mit
"B._______ / C._______" und "A._______" unterschiedliche Nachna-
men angegeben habe und zudem ein mutmasslich ihm gehörender,
auf den Namen "D._______" lautender, Reisepass sichergestellt wor-
den sei,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des
BFM vom 7. April 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache
sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen,
dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Be-
schwerdeführer habe nie einen Abholzettel betreffend die Vorladung
zur Anhörung vom 8. Januar 2008 erhalten oder gesehen, auch die
Fristansetzung zur Äusserung im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. April 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten
ist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
auf andere Weise als den in Art. 32 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG ge-
nannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft und in grober Wei-
se verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeich-
nen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert
werden (vgl. EMARK 1995 Nr. 18),
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dass das Asylgesetz für einen Nichteintretensentscheid wegen Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht im Übrigen keinen Vorsatz voraussetzt
(vgl. EMARK 2000 Nr. 8),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegen-
satz zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ih-
rer Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerwei-
se zugemutet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers eine aktive Mitarbeit an
der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu insbesondere auch
sein Erscheinen zu den Anhörungen und die Beantwortung der gestell-
ten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer beim Einreichen des Asylgesuches mit
dem "Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige" über seine
Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht wor-
den ist, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung
zu halten und jeder Vorladung und Aufforderung zur Mitwirkung am
Verfahren nachzukommen,
dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich
eine grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt,
da es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK
2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),
dass sich Asylsuchende gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG während des Ver-
fahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu halten
und diesen jede Änderung der Adresse unverzüglich mitzuteilen ha-
ben,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er den Abhol-
zettel der Vorladung (A17) weder erhalten noch gesehen und auch
kein Schreiben betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs
(A22) erhalten habe, sich als blosse und unbewiesene Schutzbehaup-
tung darstellt, zumal wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Be-
schwerdeführer gerade zwei Schreiben hintereinander aufgrund von
Versäumnissen anderer nicht erhalten haben sollte,
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dass der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung letztlich offen bleiben
kann, da die entsprechenden Dokumente mit eingeschriebener Post
an die ihm zugewiesene und zuletzt bekannte Adresse geschickt
wurden,
dass der Abholzettel der Vorladung (A17) gemäss elektronischer Sen-
dungsverfolgung der Schweizerischen Post (Track & Trace) am 18. De-
zember 2008 zugestellt und am 5. Januar 2009 an das BFM zurückge-
sendet wurde, womit dem Erklärungsversuch in der Beschwerde-
schrift, der Postbeamte könnte die Zustellung im Zuge der bevorste-
henden Feiertage vergessen haben, jede Grundlage entzogen ist,
dass auch die Mutmassung, ein Zimmergenosse des Beschwerdefüh-
rers könnte den Abholzettel behändigt und weggeworfen haben, an
diesem Ergebnis nichts ändern würde, da Briefsendungen bereits
dann als zugestellt gelten, wenn sie in den Herrschaftsbereich des
Empfängers gelangen,
dass Postsendungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 AsylG mit Ablauf der
siebentägigen Abholfrist als rechtsgültig zugestellt gelten (betr. Vorla-
dung zur Anhörung vgl. A17),
dass das Schreiben vom 16. März 2009 betreffend die Gewährung des
rechtlichen Gehörs (A22) dem Beschwerdeführer gemäss Track &
Trace und entgegen seiner Behauptung in der Rechtsmitteleingabe am
18. März 2009 zugestellt wurde, womit sich auch das Vorbringen, mit
der unterlassenen Übermittlung dieses Dokuments sei sein Aktenein-
sichtsrecht verletzt worden, als unbegründet erweist,
dass das BFM das Verhalten des Beschwerdeführers (unentschuldig-
tes Nichterscheinen zur Anhörung und fehlende Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs) nach dem Gesagten zu Recht als
schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht wertete, da
sich der Beschwerdeführer damit in Kenntnis seiner Mitwirkungspflicht
offensichtlich willentlich weigerte, bei der Feststellung des Sachver-
halts in der ihm obliegenden Weise mitzuwirken,
dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe nichts
Stichhaltiges entgegenhält,
dass angesichts der offensichtlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht
eine genügenden Grundlage für die Ausfällung eines Nichteintretens-
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entscheids besteht, weshalb auf die Ausführungen des BFM, wonach
der Beschwerdeführer zudem versucht habe, die schweizerischen Be-
hörden über seine Identität zu täuschen, sowie auf die entsprechen-
den Entgegnungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen
ist,
dass nach dem Gesagten das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe einzugehen, weil sie am Ergebnis respektive am vorliegen-
den Nichteintretenstatbestand nichts ändern,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den übrigen
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Akten keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
die ihm in Georgien droht,
dass in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass nicht zuletzt die
Delinquenz des Beschwerdeführers (mehrfach begangener Diebstahl,
vgl. A9, A11, A13, A14, A19, A23) auf die Verfolgung eines anderen
Aufenthaltzwecks in der Schweiz als die Erlangung des Asyls
schliessen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und der Beschwerdeführer über einen gülti-
gen Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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