Abtei lung V
E-2541/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2541/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Mitte April 2008 verliess und am 13. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 11. Juni 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen befragt wurde,
dass das BFM am 25. März 2009 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus
B._______, Anambra State, sei Igbo und Katholisch,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, sein Vater sei Ende 2007 vergiftet worden, weil er sich gewei-
gert habe, Nachfolger eines Schreinpriesters zu werden,
dass die Dorfbevölkerung und "IBB", der Expräsident von Nigeria, den
Beschwerdeführer zum Nachfolger bestimmt hätten und der Beschwer-
deführer dazu mehrere Menschen hätte opfern beziehungsweise um-
bringen müssen,
dass ihm mit dem Tod gedroht worden sei, falls er die Nachfolge nicht
antrete,
dass er Angst vor diesem Schrein gehabt und befürchtet habe, wie
sein Vater vergiftet zu werden, so dass er sich zur Ausreise entschlos-
sen habe,
dass er deshalb nach Lagos gegangen sei, wo ein weisser Mann für
ihn die Ausreise organisiert habe,
dass er sein Heimatland mit dem Schiff verlassen habe,
dass er in seinem Heimatland von der Dorfbevölkerung und der Polizei
gesucht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches in-
nerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenügli-
chen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach der
Beschwerdeführer irgendwelche Anstrengungen zur Beschaffung von
Papieren unternommen habe,
dass die Aussage, wonach er nicht wisse, in welchem Land das Schiff
angekommen sei, nicht geglaubt werden könne, zumal er zwangsläufig
spätestens am Destinationsort hätte mitbekommen müssen, wo er sich
befand,
dass nicht geglaubt werden könne, dass er die Reise von Nigeria bis
in die Schweiz unternommen habe, ohne dabei kontrolliert worden zu
sein,
dass seine Antworten den stereotypen Vorbringen von Asylsuchenden
entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihren Reiseweg detailliert
offen zu legen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass wenig glaubhaft sei, dass er für die Reise nichts habe bezahlen
müssen, zumal es eine Tatsache sei, dass für die Schlepper die il-
legale Auswanderung ein extrem ertragreiches Geschäft sei,
dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht Stand hielten,
dass seine Angaben zu Verfolgungsmassnahmen ausserhalb seiner
Heimatregion realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung wi-
dersprechen würden,
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dass aufgrund seiner Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, dass der
Posten des Schreinpriesters von 2003 bis 2007 unbesetzt gewesen
sei,
dass er sich in Bezug auf den Todeszeitpunkt seiner Mutter widerspro-
chen habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass er über den „weissen Mann“ keine
Angaben habe machen können, obwohl dieser die Ausreise organisiert
und den Beschwerdeführer begleitet habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass dem Beschwerdeführer mit der Eröffnung der Verfügung die editi-
onspflichtigen Akten sowie eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenver-
zeichnisses ausgehändigt wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2009 (Datum
Poststempel) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob
und beantragte, diese sei aufzuheben,
dass sein Asylgesuch gutzuheissen sei,
dass eventualiter die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die Eingabe vom 20. April 2009 keine eigenhändige Unterschrift
sondern lediglich den Hinweis "Unterschrift folgt" enthielt,
dass der Beschwerdeführer am 21. April 2009 (Datum Poststempel)
eine mit seiner Unterschrift versehene Beschwerde nachreichte,
dass die Beschwerde am 22. April 2009 und die vorinstanzlichen Ak-
ten am 23. April 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
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setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass entsprechend auf den Antrag betreffend Gutheissung des Asyl-
gesuchs beziehungsweise Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere
auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechen-
den Dokumente eingereicht hat,
dass das BFM sodann in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüg-
lich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwal-
tungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichtein-
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reichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass diesbezüglich mithin auf die zutreffendenden und zu bestätigen-
den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal sich
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einer konkreten
und substanziierten Stellungnahme enthält und dazu lediglich
ausführt, dass seine Eltern tot seien und niemand in seinem
Heimatland für ihn Identitätspapiere beschaffen könne,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht
erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben
ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme
weiterer Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass die von der Vorinstanz gestützt auf realitätsfremde, nicht nach-
vollziehbare und widersprüchliche Angaben festgestellte Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu bestätigen ist,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der
Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen
ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden,
dass die Beschwerde keine substanziierten weiteren Ausführungen
enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwä-
gungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten
nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar er-
scheint,
dass der (...)-jährige Beschwerdeführer gemäss den Akten gesund ist,
während 9 Jahren die Schule besucht hat und danach als Handlanger
gearbeitet hat,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
der erforderlichen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass zusammenfassend der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und auch diesbe-
züglich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (in Kopie; mit den Akten N (...))
- das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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