Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2541/2011
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 23. Februar 2011 auf dem Landweg verliess, am 1. März 2011 in die
Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 11. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
befragt und am 28. März 2011 durch das BFM zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, durch einen Bekannten (B.), der
Gebietsverantwortlicher der Komola Cimaken Kürdistan (KCK) in Istanbul
gewesen sei, habe er begonnen, kurdische Publikationen an Freunde zu
verteilen,
dass er am 12. März 2010 legal nach Deutschland gereist sei, um
Freunde zu treffen und anschliessend illegal mit kurdischen Publikationen
in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass er sich aufgrund seiner Tätigkeiten mit seiner Familie überworfen
habe und Ende Juli 2010 sein Bruder ein an den Beschwerdeführer
adressiertes Paket mit Publikationen den Sicherheitsbehörden übergeben
habe,
dass er anfangs August 2010 erfahren habe, dass gegen ihn
Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft in Adiyaman erhoben
worden sei und er sich in der Folge über sieben Monate in Istanbul mit
einem nicht auf seine Person lautenden Nüfus bei verschiedenen
Freunden aufgehalten habe,
dass er von B. erfahren habe, ein Anwalt habe herausgefunden, dass das
hängige Strafverfahren an das Gericht für schwere Straftaten in Malatya
weitergeleitet worden sei und er vor diesem Hintergrund eine Woche
später sein Heimatland verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten
verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2011 feststellte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
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dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden zum einen Teil den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und zum anderen Teil den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des BFM vom
1. April 2011 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung
festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit
Verfügung vom 5. Mai 2011 bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel -
so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass das BFM richtigerweise feststellt, es sei nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, das geltend gemachte
Strafverfahren nachzuweisen und ihm mit über sieben Monaten
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genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, noch im Heimatland
entsprechende Dokumente zu beschaffen,
dass das BFM in diesem Zusammenhang zudem zu Recht erwägt, der
Beschwerdeführer könne das Desinteresse und die Unkenntnisse
bezüglich des Strafverfahrens nicht damit erklären, Freunde hätten sich
damit befasst,
dass auch die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, er habe selber
weder einen Anwalt nehmen noch sich bei den Behörden über ein gegen
ihn eröffnetes Strafverfahren erkundigen können, da er von der Polizei
gesucht worden sei und sich seine Familie nicht um ihn gekümmert habe,
nicht zu überzeugen vermag,
dass das BFM vielmehr zutreffend ausführt, der Beschwerdeführer
schildere die Vorbringen zu den sieben Monaten im Versteck, als habe
nicht er selbst im Zentrum des Geschehens gestanden und es fehlten
hierzu offensichtlich Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmung,
Nachvollziehbarkeit und Anschaulichkeit,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun vorbringt, er
habe kürzlich einen Anwalt in der Türkei beauftragt, bei den zuständigen
Behörden Auskunft einzuholen und erwarte in den nächsten zwei
Wochen schriftlichen Bericht über die diesbezüglichen Nachforschungen,
den er nachreichen werde,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Nachreichung der
angebotenen Unterlagen nicht abgewartet zu werden braucht und der
sinngemässe Antrag auf Fristansetzung zur Nachreichung von
Beweismitteln abzuweisen ist,
dass das BFM weiter zu Recht ausführt, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte allgemeine Furcht vor allfälligen Benachteiligungen
aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung ginge in ihrer
Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnte
und sei demnach asylrechtlich nicht relevant,
dass auf die entsprechende Begründung im Einzelnen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Verweise in der Rechtsmitteleingabe auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 und den Bericht des
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türkischen Menschenrechtsverein IHD vom 29. Juli 2010 offenkundig
keine Rückschlüsse auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung
des Beschwerdeführers zulassen, und darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass schliesslich den Ausführungen des BFM zu folgen ist, wonach den
Vorbringen des Beschwerdeführers, die in den Zeitraum der Jahre 2003
bis 2008 fallen (Anhaltungen, Personenkontrollen und kurzzeitige
Festnahmen), keine Asylrelevanz beigemessen werden können und dies
in der Rechtsmitteleingabe denn auch bestätigt wird,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde
offensichtlich unbegründet erscheint,
dass die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, die sich über
weite Strecken auf die blosse Wiederholung des geltend gemachten
Sachverhaltes konzentrieren, aufgrund der Aktenlage keine andere
Beurteilung zulassen,
dass im Übrigen das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, ein Bruder
des Beschwerdeführers lebe in der Schweiz als anerkannter Flüchtling,
nicht den Tatsachen entspricht, sondern das Asylgesuch dieses Bruders
mit Entscheid vom 8. Dezember 2003 wegen fehlender Glaubwürdigkeit
und Asylrelevanz abgewiesen wurde und dieser Entscheid in Rechtskraft
erwuchs,
dass sich demnach eine Prüfung bezüglich allfälliger
Reflexverfolgungsgründe erübrigt,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
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die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird,
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dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: