Abtei lung V
E-254/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2007
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-254/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdischer
Ethnie aus A._______ (Provinz Erbil), suchte am 16. Januar 2006 in
der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Gleichzeitig nahm es den Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Diese Verfügung erwuchs un-
angefochten in Rechtskraft.
C.
Am 5. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssitu-
ation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar.
Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegwei-
sungsvollzug das rechtliche Gehör.
D.
Am 29. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzuse-
hen.
E.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum
12. Februar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Zürich mit
dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Januar 2008 (Poststempel) beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
unter gleichzeitiger Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes
Seite 2
E-254/2008
wegen; in prozessualer Hinsicht beantragt er Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtspflege.
G.
Am 23. Januar 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh-
rer mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er - vorbehältlich der Ein-
reichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Fürsorgebestäti-
gung - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den
Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt.
Am 23. Januar 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der B._______ vom 14. Januar 2008 ein, wonach er keine
Sozialhilfeleistungen bezieht.
H.
Am 20. März 2008 stellte das BFM dem Beschwerdeführer wunschge-
mäss seine zu den Akten gereichten Dokumente (Identitätskarte und
Nationalitätenausweis) zwecks Beschaffung eines Reisepasses bei
seiner heimatlichen Vertretung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Seite 3
E-254/2008
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
In der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Weg-
weisung sei unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) oder unmöglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens bildet entsprechend den Rechtsbegehren somit lediglich die
Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen-
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder
aufzuheben ist.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Seite 4
E-254/2008
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfas-
senden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Do-
huk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen
generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Re-
gion mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich-
bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bag-
dad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O.
E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
4.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus A._______, wo er eigenen
Angaben zufolge mit seinem Vater, seinen zwei Brüdern und seiner
Schwester über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. An-
gesichts seines Alters (geb. _______) und seiner früheren Tätigkeit als
_______ ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat wieder
in den Arbeitsmarkt integrieren können. Des Weiteren wird ihm die
Rückkehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage
erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Si-
tuation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu be-
zeichnen ist. Mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwer-
de kann im Übrigen an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederho-
Seite 5
E-254/2008
lungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfü-
gung vom 31. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich die
Bedürftigkeit aus den durchgeführten Abklärungen ergibt, ist das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzu-
heissen und der Beschwerdeführer davon zu befreien, die Verfahrens-
kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
E-254/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der
Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 7