B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-254/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2013 mit dem Zug von Ös-
terreich herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Dezember 2013
insbesondere ausführte, er habe seinen Heimatstaat im Januar 2012 ver-
lassen und am 12. März 2012 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt,
woraufhin er eine Pink Card erhalten und seinen Lebensunterhalt mit dem
Sammeln von Altglas und Alteisen bestritten habe,
dass er im Sommer 2013 bei der illegalen Einreise nach Ungarn kontrol-
liert worden sei und zur Durchführung eines Asylverfahrens für drei Mona-
te eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass sein Asylgesuch nach Durchführung einer Befragung abgelehnt
worden sei, wogegen er eine Beschwerde eingereicht habe,
dass er auf dem Weg in die Schweiz in Österreich kontrolliert worden sei,
wobei er dort kein Asylgesuch habe stellen wollen, jedoch dazu gezwun-
gen worden sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der
mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder
Österreichs gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung), sowie zur Überstellung in jene Staaten ge-
währt wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, er werde nie nach Griechenland zurück-
kehren, da es sich um ein rassistisches Land handle, in welchem es kei-
ne Arbeit gebe und die Menschenrechte nicht eingehalten würden,
dass Ungarn ein schönes Land sei, in welchem es jedoch keine Arbeit
gebe,
dass in Österreich Rassismus herrsche und man mit dem Asylausweis
nicht arbeiten dürfe,
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dass das BFM am 23. Dezember 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung die ungarischen Behörden um Rückübernahme des
Beschwerdeführers ersuchte, welche das Gesuch nach ergangenem
Asylentscheid gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung am
6. Januar 2014 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete und den Beschwer-
deführer unter Androhung der zwangsweisen Überstellung aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheides festhielt,
gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Un-
garn für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des
Beschwerdeführers zuständig, da sich aus einem Abgleich der Finger-
abdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergebe, dass er am 25. Oktober
2013 (bzw. gemäss den ungarischen Behörden am 30. Juli 2013, vgl. die
vorinstanzliche Akte A15/1) ein Asylgesuch bei den ungarischen Behör-
den eingereicht habe, und diese seiner Rückübernahme zugestimmt hät-
ten,
dass die Überstellung nach Ungarn sodann zulässig, zumutbar und mög-
lich sei und – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlänge-
rung – bis spätestens am 6. Juli 2014 zu erfolgen habe,
dass die Vorinstanz zur Zumutbarkeit der Überstellung insbesondere aus-
führte, weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe
sprächen gegen eine Überstellung, zumal der Beschwerdeführer (einzig)
geltend gemacht habe, in Ungarn gebe es keine Arbeit,
dass in keinem der Dublin-Staaten eine Garantie auf eine bezahlte Ar-
beitsstelle beziehungsweise auf eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung
existiere,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des BFM erhob
und beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen,
sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch für
zuständig zu erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des
Vollzugs und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchte,
dass er ferner die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte (vgl. Antragsziff. 3 und Ziff. II/2 S. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. Januar 2014
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aus-
setzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Staat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens für vor dem 31. Dezember 2013 ge-
stellte Asylgesuche – wie das vorliegende – aus der Dublin-II-Verordnung
ergibt (vgl. Art. 49 2. Abschnitt der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist [Dublin-III-Verordnung]),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verord-
nung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
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dass – wie vorliegend – im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprü-
fung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches
insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTI-
AN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den
in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 und 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), oder Art. 3 des Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Ungarn um Asyl
nachsuchte und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst wur-
de,
dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO (Wiederaufnahme gestützt auf ein laufendes Asylverfahren) die unga-
rischen Behörden zu Recht um dessen Wiederaufnahme ersuchte (vgl.
A12/5),
dass diese mit Schreiben vom 6. Januar 2014 ausführten, sie hätten das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2013 am 23. November
2013 abgelehnt, und würden (daher) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
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AsylG (Wiederaufnahme gestützt auf ein abgeschlossenes Asylverfahren)
ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme erteilen (vgl. A15/1),
dass die Zustimmung zur Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e anstelle jener nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung für
die Feststellung der Zuständigkeit unerheblich ist,
dass somit grundsätzlich Ungarn zur Durch- respektive Weiterführung
und Abschliessung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig
ist,
dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit nicht bestreitet, jedoch
das Bestehen von Überstellungshindernissen geltend macht,
dass er im Wesentlichen vorbringt, er leide an einem (…) und habe Prob-
leme mit (…),
dass sein (…)leiden in Ungarn erst nach wochenlangem Warten unter-
sucht und ihm gesagt worden sei, er brauche eine Operation,
dass er jedoch nur Medikamente gegen seinen chronischen Husten be-
kommen habe,
dass er nach einigen weiteren Wochen beschlossen habe, Ungarn zu ver-
lassen, um sich in der Schweiz medizinisch behandeln zu lassen,
dass er in Ungarn zudem nur sehr wenig Geld zum Kauf von Nahrungs-
mitteln erhalten habe und die schlechte Ernährung sein Problem beim
Stuhlgang weiter verschärft habe, bis er die Schmerzen nicht mehr habe
ertragen können,
dass überdies die Aufnahmebedingungen in Ungarn bekanntermassen
sehr schlecht seien,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid zwar knapp, aber im Er-
gebnis rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu
keiner anderen Einschätzung führt,
dass Ungarn als Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK und als
nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, die
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
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kennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie,
vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtli-
nie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und um-
zusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbe-
zug der aktuellen Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder ernied-
rigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-
Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl.
dort E. 9),
dass indes die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsu-
chenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuste-
henden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt auf-
rechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl.
BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden im Einzelfall zu prüfen ha-
ben, ob die betroffene Person bei einer Überstellung in diesen Staat Ge-
fahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte
zu erleiden (vgl. Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. (vgl. E. 4.1-
4.3 und 9.2),
dass eine solche Gefahr betreffend den Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich ist, zumal er weder anlässlich der Befragung zur Person vom 18. De-
zember 2013 noch auf Beschwerdeebene Befürchtungen im Hinblick dar-
auf äusserte, Ungarn würde in seinem konkreten Fall seinen Verpflich-
tungen nicht nachkommen und seine Grundrechte verletzen, sondern
einzig in unsubstanziierter Weise vorbrachte, die Aufnahmebedingungen
in Ungarn seien sehr schlecht,
dass dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, gegebenenfalls bei den un-
garischen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten vorzu-
bringen und eine angemessene Unterkunft zu erhalten,
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dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seines angeblich beeinträchtigen Gesundheitszustands um nicht näher
begründete und unbelegte Behauptungen handelt,
dass sodann nicht nachvollziehbar ist, dass er sein (…)leiden – welches
der Grund der Weiterreise in die Schweiz gewesen sein soll – erstmals
auf Beschwerdeebene erwähnte, während er bei der Befragung zur Per-
son und insbesondere im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs zur Überstellung nach Ungarn keinerlei gesundheitliche Einschrän-
ken geltend machte,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, dass er im Falle einer Rückkehr nach Ungarn aufgrund der dort vor-
handenen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in eine existenzbe-
drohende Notlage geraten würde,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen sind, da – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt –
die gestellten Begehren als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit eine
der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG nicht erfüllt ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: