B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2543/2015
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Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger und kurdischer
Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Ap-
ril 2013 auf dem Landweg Richtung Türkei, von wo aus er am 28. Mai 2013
mit einem Lastwagen in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden ist.
Am 7. Juni 2013 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 14. Juni 2013 fand in Kreuzlingen die Befragung
zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A6/11) statt. Durch das Bundesamt für
Migration (BFM; heute: SEM) wurde der Beschwerdeführer am 14. Oktober
2014 angehört (vgl. A16/16).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, am (…) im kurdischen Dorf B._______ (arabisch:
C._______) geboren zu sein. Erst im Jahre 2011 habe er die syrische
Staatsbürgerschaft erlangen können. Bis dahin sei er ein Ajnabi gewesen.
In Damaskus habe er nach Abschluss der Schule eine Ausbildung zum
Koch absolviert. Danach habe er in einem Restaurant namens
"D._______" als Koch gearbeitet. Inhaber dieses Restaurants und Arbeit-
geber sei E._______, (…), gewesen. Im Februar 2012 seien sämtliche in
dem Restaurant angestellten Köche nach F._______ transferiert worden,
wo er festgestellt habe, dass er für die prosyrische Miliz beziehungsweise
für das syrische Militär habe kochen müssen. Als er zwei Tage vor dem
Navruz-Fest im Jahre 2013 Urlaub für fünf Tage erhalten habe, habe er
sich entschlossen, seine Arbeitsstelle definitiv zu verlassen. Er sei zurück
nach Damaskus gereist, wo er eine Woche geblieben sei, bevor er für ei-
nen Monat in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Während dieses Monats
sei er von der Volksverteidigungseinheit (kurdisch: Yekîneyên Parastina
Gel, YPG) mehrmals angefragt worden, an Sitzungen teilzunehmen. Er sei
den Einladungen jedoch nie gefolgt. Letztlich habe er aus Furcht vor sei-
nem Arbeitgeber und der YPG das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Reisepasses und das Mi-
litärbüchlein zu den Akten. Die Identitätskarte habe sein Arbeitgeber einbe-
halten und den Reisepass habe er dem Schlepper übergeben müssen.
Beide Dokumente habe er nicht zurückerhalten.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
D.
Mit Eingabe vom 23. April 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsanwalt gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Ver-
fügung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Sache zur Prüfung der Glaubhaftmachung und zur neuen Entschei-
dung bezüglich der Dispositivziffern 1–3 an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling
anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord-
nung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts-
beistand.
Der Beschwerdeführer reichte diverse Internetauszüge sowie Fotos zu den
Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigeordnet und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Am 19. Mai 2015 reichte das SEM auf Einladung des Bundesverwaltungs-
gerichts eine erste Vernehmlassung ein und hielt an seinen Erwägungen
vollumfänglich fest.
G.
Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 10. Juni 2015 zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz Stellung.
H.
Am 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen (unter
anderem eine Mitgliederbestätigung des Vereins Ararat vom 12. Juni 2015
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sowie diverse Fotos) zu den Akten, welche der Vorinstanz mit Zwischen-
verfügung vom 23. Juni 2015 zur erneuten Vernehmlassung zugestellt wur-
den.
I.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt das SEM an seiner
bisherigen Stellungnahme fest.
J.
Der Beschwerdeführer legte am 30. Juli 2015 eine "Bestätigung für Kandi-
daten" der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom
22. Juli 2015 vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung
aus, es stehe ausser Frage, dass die Ausübung einer Tätigkeit unter
Zwang und ohne Bezahlung eine belastende Situation darstellen könne.
Dennoch seien die Vorfälle beim Arbeitgeber als zu wenig intensiv zu wer-
ten, als dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Le-
ben verunmöglicht werde. Betreffend die YPG könne ebenfalls festgehal-
ten werden, dass diese Vorfälle als zu wenig intensiv zu beurteilen seien,
weil dem Beschwerdeführer daraus keine konkreten Probleme erwachsen
seien. Da der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber niemals persönli-
che Probleme gehabt habe und es selbst nach der verweigerten Rückkehr
aus dem Urlaub zu keinen Schwierigkeiten gekommen sei, bestehe auch
keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Zusammen-
fassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten.
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4.2 In der Beschwerde wurde am Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft fest-
gehalten, mithin Verletzung von Bundesrecht gerügt.
Die Aussage der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine Probleme
mit seinem Arbeitgeber gehabt, sei so nicht korrekt. Der Beschwerdeführer
habe mehrmals bei den Anhörungen vorgebracht, sein Arbeitgeber habe
ihn gezwungen, ohne Bezahlung für die Shabiha Miliz zu arbeiten. Er habe
sich nicht getraut, sich dagegen zu wehren. Es sei ihm verboten gewesen,
den Arbeitsplatz zu verlassen, und er habe keinen Kontakt zur Aussenwelt
pflegen dürfen. Er habe Angst gehabt, von den Wächtern erschossen zu
werden. Daher habe er sich gegenüber seinem Arbeitgeber ruhig verhalten
und sich nicht über seine Situation beklagt. Die Vorinstanz verkenne dabei,
dass die konkreten Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Arbeit-
geber und dem Rest der pro-syrischen Shabiha Miliz begreiflicherweise
erst nach seiner Flucht angefangen hätten, nämlich als diese erfahren hät-
ten, dass ihr Vertrauen missbraucht worden sei und der Beschwerdeführer
die Flucht ergriffen habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sein Ar-
beitgeber reagiert habe, als dieser erfahren habe, dass er nicht zurück an
seinen Arbeitsplatz gekehrt sei. So habe er in der Anhörung ausgeführt,
dass er mit hundertprozentiger Sicherheit von ihnen ermordet würde, wenn
er der Shabiha in die Hände fiele. Er habe sich mit der Flucht offensichtlich
und offiziell gegen die syrische Regierung gestellt. E._______ sei der Sohn
des G._______, welcher ein sehr mächtiger Politiker in Syrien und wie
Baschar al-Assad ein Alewit sei. E._______ sei einer der mächtigsten Bu-
sinessmänner in Syrien. Er habe sich durch seine unerlaubte Flucht vor
einer solch ranghohen Person in sehr grosse Gefahr gebracht.
Ein weiterer Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer für die pro-syri-
sche Shabiha Miliz gearbeitet habe, könne auch seinem Militärbüchlein
entnommen werden. Er sei offiziell von der syrischen Armee vom ordentli-
chen Militärdienst befreit worden. Es scheine aber in Syrien als junger
Mann aktuell fast unmöglich zu sein, nicht in den Militärdienst einberufen
zu werden. Einzige Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee sei
ein "freiwilliger" Dienst bei pro-Regime-Milizen, wie der Sabiha. E._______
habe sich für den Beschwerdeführer darum gekümmert, dass er vom Mili-
tärdienst in der syrischen Armee dispensiert worden sei und so als Koch
für die Shabiha zur Verfügung gestanden sei.
Weiter habe der Beschwerdeführer auch Repressionen seitens der YPG-
Anhänger zu befürchten, da seine Heimatregion unter Kontrolle der YPG
stehe und diese ihn mehrmals zu Teilnahmen an Sitzungen aufgefordert
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hätten. Dass es noch zu keinen Problemen gekommen sei, könne die Vor-
instanz ihm nicht anlasten, da er gerade durch seine Flucht solche Prob-
leme zu verhindern versucht habe.
Letztlich würden überdies subjektive Nachfluchtgründe des Beschwerde-
führers vorliegen. Er selbst sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen. Er
sei dennoch ein stolzer Kurde, der die kurdischen Traditionen lebe und sich
auch bereits in Syrien für die Rechte der Kurden eingesetzt habe. Seine
Wut und Enttäuschung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber habe dazu
geführt, dass er sich hier in der Schweiz politisch zu engagieren begonnen
habe. So habe er am (…) an einer grossen pro-kurdischen Demonstration
gegen das Assad Regime in H._______ teilgenommen. Seine Teilnahme
an dieser Demonstration sei auf einem Video festgehalten, in welchem
man auch deutlich sehen würde, wie er ab Minute 2.05 eine Karikatur von
Baschar Al-Assad anspucke. In der Folge habe er sich an weiteren De-
monstrationen beteiligt. Über eine solche Demonstration habe auch der
arabische Sender J._______ berichtet. In diesem Bericht könne man den
Beschwerdeführer als Demonstranten identifizieren. Mehrere Beiträge
seien im Internet zu finden, welche zusätzlich das Interesse der syrischen
Behörden geweckt haben dürften. Da er aus den Fängen eines hochrangi-
gen syrischen Unternehmers geflüchtet sei, sich somit deutlich gegen das
Assad-Regime gestellt habe und nun ausserdem aktiv gegen das Assad-
Regime demonstriere, sei er mit Sicherheit in den Fokus der syrischen Si-
cherheitsbehörden geraten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer il-
legal aus Syrien ausgereist sei und anschliessend in der Schweiz ein Asyl-
gesuch gestellt habe.
Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Flüchtlingskonvention.
4.3 Mit Vernehmlassung konstatierte die Vorinstanz, die Beschwerde ent-
halte im Asylpunkt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könn-
ten. Die als glaubhaft beurteilten Vorbringen hätten sich insgesamt nicht
als asylrelevant erwiesen. Bei der Tätigkeit als Koch habe es sich um ein
privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR gehandelt. Durch
geschicktes Vortäuschen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, dem
nicht zufriedenstellenden Arbeitsverhältnis zu entkommen. In der Be-
schwerdeschrift sei nun bewusst versucht worden, den Vorbringen eine po-
litische Dimension zu verleihen, die vom Beschwerdeführer selbst in dieser
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Form nicht geltend gemacht worden sei. Befürchtungen, künftig Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn
begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen
werde. Da der Beschwerdeführer mit E._______ keinerlei Probleme ge-
habt habe und er auch nicht wisse, ob und wie nach ihm gesucht worden
sei, würden sich bei einer objektiven Betrachtungsweise keine konkreten
Anhaltspunkte finden lassen, um von einer begründeten Furcht auszuge-
hen. Der Eindruck, dass die politische Dimension der Vorbringen bewusst
überzeichnet worden sei, würde sich auch bei den Ausführungen zu den
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zeigen. Aufgrund des einge-
reichten Materials scheine das Engagement des Beschwerdeführers nicht
über dasjenige von vielen seiner Landsleute hinauszugehen. Entspre-
chend sei auch nicht erkennbar, inwiefern das syrische Regime an den vom
Beschwerdeführer getätigten, niederschwelligen Aktivitäten interessiert
sein und ihm daraus ein ernsthafter Nachteil entstehen solle. Die Tatsache,
dass die politische Tätigkeit erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht
worden sei, runde den Eindruck der bewussten Überzeichnung des Profils
des Beschwerdeführers ab.
4.4 In der Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich
der Geltungsbereich des OR auf das Gebiet der Schweiz beschränke und
sich demnach beim ehemaligen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
nicht um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR han-
deln könne. Es werde ausserdem noch einmal betont, dass der Beschwer-
deführer von einem hochrangigen Regimeanhänger gezwungen worden
sei, ohne Entgelt für eine pro-syrische Miliz zu arbeiten, wobei es ihm ver-
boten gewesen sei, das Arbeitsgelände zu verlassen und zur Aussenwelt
Kontakt zu haben. Es handle sich also ohne Zweifel um Zwangsarbeit und
nicht um ein rechtlich geregeltes Arbeitsverhältnis. Der Vorwurf der Vor-
instanz, die politischen Vorbringen des Beschwerdeführers bewusst über-
zeichnet worden seien, werde in aller Form zurückgewiesen. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien in der Beschwerdeschrift mit etlichen
Beweisen belegt worden, um deren Tragweite und Relevanz zu verdeutli-
chen. Die Situation des Beschwerdeführers sei mitnichten bewusst über-
zeichnet dargestellt worden, sondern entspreche der ihm tatsächlich dro-
henden Gefahr.
4.5 Mit zweiter Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass es ihr
durchaus bekannt sei, dass sich der Geltungsbereich des OR auf die
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Schweiz beschränke. Das ändere aber nichts daran, dass gemäss Akten-
lage zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis bestanden habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer
nicht für seine Arbeit bezahlt worden sei, stelle dies zwar eine unange-
nehme Situation dar, könne aber nicht zur Asylgewährung führen. Den be-
züglich der exilpolitischen Tätigkeit neu eingereichten Beweismitteln könne
das behauptete äusserst aktive Engagement nicht entnommen werden.
5.
5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu
werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem
Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zu-
dem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über
keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6
S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
5.2 Aufgrund der Aktenlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrechtliche
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Es kann diesbezüglich auf
die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung und den
Vernehmlassungen verwiesen werden.
Ferner müssen, damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint,
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als
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regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden
ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Aussagen auch nach Fern-
bleiben von der Arbeit und der Rückkehr ins sein Heimatdorf für rund einen
Monat nicht von seinem Arbeitgeber oder der syrischen Shabiha Miliz ge-
sucht worden. Auch sind seine Familienangehörigen nach seiner Flucht ins
Ausland weder befragt noch sonst wie in Bedrängnis gebracht worden.
Eine Suche nach einem Flüchtigen würde sich in seinem Heimatdorf oder
bei seiner Familie aber nach allgemeiner Lebenserfahrung als Erstes auf-
drängen. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wä-
ren, eine allenfalls subjektiv empfundene Furcht vor einer mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung ob-
jektiv zu begründen.
5.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es drohe
ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine Rekrutierung durch die YPG, nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung – d.h. die Gefahr ernsthafter Nach-
teile – für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teil-
nahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen
Zeitpunkt zu verneinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil
publiziert], mit weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeit-
punkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, wel-
che die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als
Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivier-
ten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht
somit davon aus, dass in den von der Partei der Demokratischen Union
(Partiya Yekitîya Demokrat – PYD) und den YPG kontrollierten Gebieten
Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht er-
gehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevan-
ten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD
in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine
quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdi-
schen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann of-
fen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militä-
rischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten
Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, man-
gels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt
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Seite 11
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der ange-
fochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vor-
liegenden Fall nicht Prozessgegenstand.
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
legen konnte. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachflucht-
gründe beim Beschwerdeführer vorliegen.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1;
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2011, Ziff. 94 ff.; MARTINA CA-
RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN,
Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et
de réfugié en droit suisse, 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff
des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TEL-
LENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei
muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
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Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3;
E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015
E. 8.4; D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der
Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und auf-
grund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzi-
elle Bedrohung wahrgenommen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E.6.3.2; E-7519/2014
vom 23. April 2015 E. 5.3.3; D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).
6.3 Aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln
ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein überdurch-
schnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten
Sinn.
Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrele-
vante Verfolgung darlegen (vgl. E. 5.2). Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Dass der Beschwerdeführer al-
lenfalls auf Bildern von öffentlich zugänglichen Medienberichten identifi-
ziert werden könnte, würde für sich alleine keine qualifizierte Form einer
exilpolitischen Tätigkeit darstellen (und hätte auch kaum eine erhöhte Auf-
merksamkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber dem Beschwerde-
führer zur Folge). Insbesondere wird mit den Bildern nicht der Eindruck er-
weckt, der Beschwerdeführer hätte in einer regimefeindlichen Partei oder
Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tau-
sende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
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Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an
diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei
er auch fotografiert und gefilmt werden konnte. Es ist deshalb nicht wahr-
scheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse
an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpoli-
tische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und
Umfang seiner Tätigkeit als ausserordentlich engagierte und exponierte
Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement
überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
6.4 Festzustellen ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde
nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypotheti-
schen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist auf-
grund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei
einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen
Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung
nicht darlegen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor
dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn
als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen
wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürch-
ten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.4.3).
6.5 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die
Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen
vermögen.
7.
Das SEM lehnte nach den Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht ab.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhe-
bung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 gut-
geheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Mai
2015 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen
(vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat in der
Beschwerde eine provisorische Kostennote für seinen Aufwand bis und mit
Einreichung der Beschwerde mit 10.20 Stunden (zu Fr. 200.– [exkl. MwSt.])
und einer Spesenpauschale von Fr. 6.30 beigelegt. Auf das Nachfordern
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einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der not-
wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt. Es ist dem amtlichen Rechtsbeistand somit
eine Entschädigung von Fr. 2'815.– (13 Stunden à Fr. 200.– zuzüglich der
Spesenpauschale von Fr. 6.30 und des Mehrwertsteuerzuschlages im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem anwaltlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 2'815.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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