Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2545/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), und ihr Sohn B._______,
geboren (…), Eritrea,
vertreten durch C._______, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des BFM vom 5. April 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 15. Dezember 2010 reichte C._______ namens und mit Vollmacht
der Beschwerdeführenden, bei welchen es sich um seine Schwester und
deren Sohn handelt, ein Asylgesuch aus dem Ausland ein und beantragte
namentlich die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des
Sachverhalts und die Asylgewährung.
Im Wesentlichen machte er im schriftlichen Asylgesuch geltend, Eritrea
stehe unter dem im Mai 1998 ausgerufenen Ausnahmezustand. Frauen
seien militärdienstpflichtig, verblieben in der Regel bis zum 27. Altersjahr
im aktiven Dienst und bis zum 47. Altersjahr in der Reservearmee. Wer
desertiere, habe sehr schwere Nachteile zu gewärtigen. Seine Schwester
sei Staatsangehörige Eritreas. Am (…), nach Abschluss ihres zehnten
Schuljahres, sei sie in den Militärdienst der eritreischen Armee einberufen
worden. Dort habe sie als Soldatin sexuelle Nötigung und Gewalt durch
D._______ erlebt, weshalb sie in der Folge desertiert sei. Gemeinsam mit
ihrem eritreischen Freund sei sie am (…) 2009 nach Äthiopien geflohen.
Sie befinde sich nun im Flüchtlingslager F._______, könne dort aber
keine Ruhe finden. Ihr Freund A.W. zwinge sie zur finanziellen
Mittelbeschaffung und wende regelmässig körperliche Gewalt gegen sie
an. Sie möchte deshalb mit ihrem Sohn sowohl den Freund als auch
Äthiopien verlassen. Zudem seien die humanitären Bedingungen im
Lager prekär. So gebe es wenig zu essen, und die medizinischen und
hygienischen Bedingungen seien unzureichend. Ihr Sohn würde
deswegen regelmässig erkranken. Auch bestehe stets die Gefahr einer
Deportation nach Eritrea. Die Beziehungsnähe zur Schweiz sei dadurch
gegeben, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder, welcher in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe (N
[…]), ein sehr enges Verhältnis unterhalte und mit ihm regelmässig
telefoniere. Er sei für sie eine sehr starke Bezugsperson. Der Rest der
Familie halte sich in Eritrea auf, wohin die Beschwerdeführerin nicht
zurückkehren könne. Eine weitere Schutzsuche in Äthiopien sei ihr
aufgrund der schwierigen individuellen Situation nicht zumutbar.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe ein nicht datiertes Schreiben
der Beschwerdeführerin in englischer Sprache, eine von ihr
unterzeichnete Vollmacht (Original) vom 5. November 2010 sowie eine
per Telefax übermittelte, vom UNHCR in Äthiopien ausgestellte
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Registrierungskarte, lautend auf sie selbst, ihr Kind und ihren Freund, zu
den Akten.
Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie vom
eritreischen Militär zwangsrekrutiert worden ist, welcher Einheit sie
zugeteilt worden und in welchen Gebieten sie zum Einsatz gekommen ist.
Ihr D._______ habe gewaltsam Sex mit ihr haben wollen, habe sie stets
bestraft (punished) oder geschlagen (punched) – sie verwendet in ihrem
auf Englisch abgefassten Schreiben das Wort "punshed" – und sie habe
ihm stets Fragen beantworten müssen. In dieser Situation habe sie sich
entschlossen, einen Freund zu haben, um mit ihm weggehen zu können.
Sie sei dann schwanger geworden. D._______ sei darüber nicht glücklich
gewesen und habe ihr gesagt, sie solle das Baby abtreiben. In dieser
Situation und bevor dies habe geschehen können, hätten sie und ihr
Freund A.W. sich entschlossen, gemeinsam aus Eritrea zu fliehen. In
Äthiopien sei aber ihr Problem nicht gelöst gewesen. A.W. habe ihr dort
noch mehr Schwierigkeiten gemacht als vorher D._______. Er habe stets
von ihr gefordert, Geld von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bruder zu
beschaffen. Wegen des Kriegs zwischen Eritrea und Äthiopien habe sie
Angst vor dem äthiopischen Militär; sie habe sich deshalb in Äthiopien als
Zivilistin registrieren lassen.
B.
B.a. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 teilte das BFM dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, wie sich der
gesetzmässige Ablauf des schweizerischen Asylverfahrens im Ausland
gestalte und dass die Schweizer Vertretung in Addis Abeba aus
Kapazitätsgründen zu einer persönlichen Anhörung der
Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei. Das Bundesamt gab ihm unter
Formulierung konkreter Fragen Gelegenheit, diese bis am 24. Januar
2011 zu beantworten.
B.b. Die Antwort des Rechtsvertreters datiert vom 24. Januar 2011. Er
gab dabei an, die Beschwerdeführerin sei unverheiratet. Ihr Freund sei
der Vater des Kindes und sie lebe mit ihm seit (…) 2008 zusammen. Sie
habe das alleinige Sorgerecht für den Sohn. Nach der illegalen
Grenzüberschreitung befänden sich die Beschwerdeführenden und der
Freund A.W. beziehungsweise Vater des Kindes der Beschwerdeführerin
seit (…) 2009 in Äthiopien und seit dem (…) 2009 im Flüchtlingslager
F._______. In diesem Lager habe es nach drei Monaten Aufenthalt nichts
mehr gratis gegeben. Nur mit Hilfe finanzieller Beiträge des
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Rechtsvertreters und mit Tauschhandel könne sich die
Beschwerdeführerin mit dem Kleinkind über Wasser halten; dies gelte
selbst für zwingend notwendige medizinischen Leistungen. Sie fürchte,
dass der D._______, der ihr während des Militärdienstes Probleme
gemacht habe, sie im Lager mit Hilfe des eritreischen Geheimdienstes
finden werde und nach Eritrea zurückholen lasse. Zudem wende ihr
Freund regelmässig körperliche Gewalt gegen sie an, um sie zur
Beschaffung finanzieller Mittel anzuhalten. Das übliche Rollenverständnis
eritreischer Frauen gegenüber ihren Männern stehe der Einleitung
rechtlicher Schritte entgegen. Sie fürchte auch Repressionen seitens der
äthiopischen Behörden für den Fall, dass ihre Militärdienstleistung in der
eritreischen Armee bekannt werde. Der Rechtsvertreter reichte den
Geburtsschein des Sohnes der Beschwerdeführerin zu den Akten.
C.
In einem nicht auf den vorliegenden Fall bezugnehmenden Schreiben
vom 17. Mai 2010, welches in die vorinstanzlichen Akten Eingang
gefunden hat, erklärte der Schweizer Botschafter in Addis Abeba der
Direktion des BFM, dass die Schweizer Vertretung wegen der hohen Zahl
von Gesuchen und des minimalen Personalbestandes nicht in der Lage
sei, Anhörungen durchzuführen (act. A4).
D.
Mit Verfügung vom 5. April 2011 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab mit
der Begründung, die restriktiven Voraussetzungen an eine
Einreisebewilligung für die Schweiz seien nicht erfüllt.
Auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Familienzusammenführung seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin
gehöre als Schwester des Rechtsvertreters nicht zu dessen Kernfamilie,
und es gebe keine besonderen Umstände, die eine enge Beziehung
zwischen den beiden erkennbar machen würden, was für Personen
ausserhalb der Kernfamilie erforderlich wäre.
E.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 3. Mai
2011 (Poststempel) – handelnd durch ihren Rechtsvertreter –
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 5. April 2011 und die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.
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Eventuell seien die Beschwerdeführenden ins Familienasyl des
Rechtsvertreters einzuschliessen. Gleichzeitig ersuchten sie um Erlass
der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2. In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG ist auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet worden.
3.
3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15
E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
3.2. Zur Begründung des Entscheides stellte die Vorinstanz vorab fest,
die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz sei für die
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich, da
dieser rechtsgenüglich festgestellt sei. Auch liege keine unmittelbare
Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im Aufenthaltsstaat
vor, sodass keine sofortige Einreise notwendig.
Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Januar 2011 liessen
zwar darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Indessen
befinde sie sich seit (…) 2009 in Äthiopien und sei dort vom UNHCR
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registriert. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihr damit Schutz
und Aufenthalt gewährt werde. Zu den geltend gemachten Problemen mit
ihrem Freund und den prekären humanitären Bedingungen in
Flüchtlingslagern Äthiopien sei festzustellen, dass sich in Äthiopien
zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber aufhielten, deren
Lage nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei den
Beschwerdeführerenden schlechterdings nicht zumutbar oder nicht
möglich. So sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern – wie das
Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Entscheid für somalische
Asylbewerber in äthiopischen Lagern festgestellt habe (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-145/2010 vom 11. Februar 2010) –
grundsätzlich zumutbar, zumal zumindest die Grundbedürfnisse der
Lagerinsassen gedeckt würden. Weiter böten die äthiopischen Behörden,
das UNHCR und nichtstaatliche Organisationen im Fall von häuslicher
Gewalt auf Antrag hin den nötigen Schutz. Es sei der Beschwerdeführerin
zuzumuten, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Wohl habe die
Beschwerdeführerin in der Person ihres Bruders einen Anknüpfungspunkt
zu Schweiz. Dieser sei allerdings nicht derart gewichtig, als dass eine
Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die
Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewährten sollte.
3.3. Die Beschwerdeführenden hielten dieser Begründung entgegen,
dass sie sich aufgrund ihrer spezifischen Umstände in Schwierigkeiten
befänden. Sie müssten sich im Flüchtlingslager, wo keine genügende
Infrastruktur vorhanden sei und sie nicht hinreichend versorgt würden, ein
Zelt mit anderen Personen teilen. Sie hätten in den ersten drei Monaten
lediglich 16 Kilogramm Getreidekörner pro Person und Monat erhalten
und alles Übrige (Lebensmittel, medizinische Leistungen etc.) selber
bezahlen müssen. Zudem sei der D._______, der sie misshandelt habe,
mit Hilfe des Geheimdienstes in der Lage, sie nach Eritrea
zurückzuholen. Schliesslich habe dieser seine Fähigkeiten schon früher
bei der Rückschaffung einer anderen Person bewiesen. Weiter fürchte
sich die Beschwerdeführerin davor, den äthiopischen Behörden zu
verraten, dass sie und ihr Freund desertierte Soldaten der eritreischen
Streitkräfte seien. Sie hätten diesfalls Repressionen zu erwarten. Aus
sozialen und kulturellen Gründen dürfte es für sie zudem schwer fallen,
rechtliche Schritte gegen den bisherigen Lebenspartner einzuleiten, auch
wenn in Äthiopien angeblich eine Infrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt
bestehe. Weiter sei in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführerin
für ein Kleinkind zu sorgen habe und damit zum Kreis der verletzlichen
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Personen gehöre, die von vornherein mit schwierigeren Bedingungen zu
kämpfen hätten.
3.4. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid offensichtlich vom
Bestehen einer Gefährdungssituation im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden aus, wird doch einleitend ausgeführt, dass die
Schilderungen vom 24. Januar 2011 darauf schliessen liessen, die
Beschwerdeführerin habe ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden gehabt. Ferner attestiert der für die
Beschwerdeführenden ausgestellte Ausweis des UNHCR, der lediglich in
Form einer Kopie vorliegt, deren einstweiligen Aufenthalt im Lager
F._______ seit (…) 2009 und deren Herkunft aus Eritrea. Die Vorinstanz
verweigerte die Einreise und die Asylgewährung im ersten Teil der
Verfügungsbegründung (E. 1-5) gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
i.V.m. Art. 52 Abs. 2 AsylG.
3.5. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid plausibel dar, dass
die Beschwerdeführenden in Äthiopien, wo sie vom UNHCR registriert
sind, Schutz und Aufenthalt gefunden haben, und dass trotz der
schwierigen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien der
Verbleib der Beschwerdeführenden in diesem Drittstaat weder
unzumutbar noch unmöglich ist. Diesen Ausführungen und namentlich
der Feststellung, dass die Grundbedürfnisse der in den äthiopischen
Lagern untergebrachten Flüchtlinge gedeckt sind und dass damit in der
Regel ein Verbleib als zumutbar erscheint, ist nichts mehr beizufügen.
Weiter kam das BFM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtumstände
und die Anknüpfung der Beschwerdeführenden zur Schweiz, welche
durch die Person des Bruders beziehungsweise Onkels geschaffen
werde, führe nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die den
Schutz der Beschwerdeführenden zu gewähren habe. Dieser
Einschätzung der Sachlage und der Feststellung, dass die durch die
verwandschaftliche Beziehung zum Rechtsvertreter bestehende
Verbindung nicht eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz darstelle, ist
zuzustimmen.
Es kann deshalb diesbezüglich auf die korrekten Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
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3.6. Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen
zugrunde liegenden Sachverhalt geht hervor, dass auch kein Anlass
besteht, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, da die Sachlage klar ist und zur
Feststellung des Sachverhaltes keine zusätzlichen Abklärungen
erforderlich sind.
3.7. Das BFM hat mithin zu Recht die Einreise der Beschwerdeführerin in
die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG verweigert und ihr
Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG abgelehnt.
4.
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden
sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51
Abs. 4 AsylG).
Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie (d.h.
Ehepartner, eingetragene Partner und minderjährige Kinder) ab, welche
mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine
eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen
können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die
Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der
Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft
zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom
4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbes. S. 68).
4.1. In seinem Entscheid hat das BFM die Anforderungen von Art. 51
Abs. 4 AsylG im Falle der in Eritrea verbliebenen Schwester und des
Neffen des Rechtsvertreters als nicht erfüllt erkannt und die Erteilung
einer Einreisebewilligung auch gestützt auf diese Gesetzesbestimmung
verweigert (vgl. E. 6 der angefochtenen Verfügung). Zur Begründung wird
vom BFM zur Hauptsache angeführt, es werde nicht die
Wiedervereinigung einer Kernfamilie im eigentlichen Sinne, sondern die
Zusammenführung von nahen Verwandten wegen einer besonderen
Beziehung beantragt. In diesem Zusammenhang konnte das BFM keine
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besondere enge Beziehung der Beschwerdeführenden zum
Rechtsvertreter (Bruder beziehungweise Onkel) erkennen.
4.2. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wendete der
Rechtsvertreter ein, das Gesuch um Einschluss ins Familienasyl sei
gutzuheissen, weil die prekären Verhältnisse vor Ort – ungenügende
Infrastruktur, häusliche Gewalt, das Wohl eines Kleinkindes und der
Bedarf nach Schutz vor einer Entführung und vor dem gewalttätigen
Lebenspartner sowie die knappen finanziellen Mittel – mittlerweile zu
einem sehr engen, regelmässigen Kontakt und zu einem engen
Abhängigkeitsverhältnis zum Rechtsvertreter geführt hätten. Somit
machte er sinngemäss geltend, seine Schwester als einzige
sorgeberechtigte Person ihres Sohnes könne weder für sich sorgen, noch
die mit dem Sorgerecht verbundenen Verpflichtungen für ihren Sohn
ohne Zuhilfenahme seiner Person und ohne räumliche Trennung vom
gewalttätigen Lebenspartner in ausreichender Weise wahrnehmen.
4.3. Wie bereits erwähnt, ist für die Bewilligung der Einreise im Sinne von
Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Grundvoraussetzung, dass die Familie
durch die Flucht getrennt worden ist. Der Beschwerdeführer machte
jedoch weder im Vorverfahren noch auf Beschwerdeebene geltend, er sei
durch seine Flucht von der unverheirateten Schwester getrennt worden.
Er bestätigt vielmehr mit seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2011,
dass seine Schwester nach dem 10. Schuljahr in den Militärdienst
eingetreten ist und seit (…) 2008 mit ihrem Freund beziehungsweise
Vater ihres Kindes zusammen lebt. Zwangsläufig fehlt auch eine engere
Bindung des Rechtsvertreters zum Kleinkind. Aufgrund dieser Aktenlage
besteht kein Anlass zur Annahme, er sei vor seiner Ausreise aus Eritrea
mit der Schwester und dem Neffen im Sinne einer Familiengemeinschaft
verbunden gewesen. Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, er sei
mit der Schwester auf eine andere Art und Weise eng verbunden. Selbst
das Vorbringen, er habe seine Schwester bisher regelmässig mit Rat und
Geldzahlungen unterstützt und sie sei darauf angewiesen, ändert in
dieser Hinsicht ebensowenig wie der Umstand, dass die Schwester jüngst
eine räumliche Trennung von ihrem Freund und Vater ihres Kindes in
Betracht gezogen haben soll, ohne selber aber rechtliche Schritte wegen
erlittener häuslicher Gewalt gegen diesen zu ergreifen.
4.4. Nachdem festgestellt worden ist, dass die in der Schweiz lebenden
und die sich im Ausland befindenden verwandten Personen nicht durch
die Flucht getrennt worden sind, sind die Voraussetzung des
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Familienasyls bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Die Frage, ob
besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG erfüllt wären,
braucht somit nicht abschliessend beantwortet zu werden. Das BFM hat
mithin die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und das
Familienasyl zu Recht gestützt auf Art. 51 AsylG verweigert.
5.
Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführenden weiterhin
bedürftig sein dürften.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Addis Abeba.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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