B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2545/2014
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 3. September 2012 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus B._______ – bei der
Schweizer Botschaft (in der Folge: Botschaft) in Colombo um Gewährung
von Asyl in der Schweiz.
A.b Die Botschaft forderte ihn mit Schreiben vom 14. September 2012
auf, zu den darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich bis am
15. November 2012 Auskunft zu geben und entsprechende Beweismittel
einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 17. Okto-
ber 2012 die Antworten zum Fragenkatalog und die Kopien sowie Über-
setzungen mehrerer Dokumente ein.
A.c Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung des Home for Human Rights (HHR) vom 26. November
2012 zu den Akten, wonach er eine Klage betreffend wiederholten Besu-
chen und Befragungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte auch nach
seiner Freilassung deponiert habe. Mit Eingabe vom 11. März 2013 er-
kundigte sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft nach dem Verfah-
rensstand und teilte mit, er werde nach wie vor von den Sicherheitskräf-
ten aufgesucht und belästigt.
A.d Am (…) wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu seinen
Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll und die Unterlagen des
Dossiers wurden zusammen mit einem ergänzenden Bericht dem BFM
mit Schreiben vom (…) übermittelt.
A.e Aus dem Asylgesuch und den ergänzenden Schilderungen des Be-
schwerdeführers ergaben sich im Wesentlichen folgende Vorbringen: (…)
sei er zusammen mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet geflohen. Dort habe
er im (…) gearbeitet, der (…) für die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) ausgeführt habe. (…) sei von den LTTE zwangsrekrutiert worden,
er habe aber fliehen können. Er selbst sei von den LTTE verschont wor-
den, da seine Mutter letztere dahingehend getäuscht habe, der Be-
schwerdeführer sei (…) und könne deshalb nicht eingezogen werden. Am
(…) sei er wegen des Krieges in das von der Armee kontrollierte Gebiet
geflohen, wobei ein für die (…) arbeitender (…) dafür gesorgt habe, dass
er bereits nach einem Tag aus dem (…) entlassen worden sei. Danach
habe er bei diesem (...) in C._______ gelebt. Am (…) sei er zusammen
mit seiner (...) vom Criminal Investigation Departement (CID) unter dem
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Vorwurf, ein Mitglied der LTTE zu sein, festgenommen worden. Am Folge-
tag sei auch (...) verhaftet worden. (...) sei dann vor Gericht freigespro-
chen worden, ihn selbst sowie seinen (...) habe man aber im (…) unter-
gebracht. Im (…) sei (...) freigelassen worden. Den Beschwerdeführer
hingegen habe man inhaftiert und beschuldigt, den (…) Tigers anzugehö-
ren, (…). Er sei in verschiedenen Gefängnissen festgehalten, geschlagen
und befragt worden und habe Dokumente in singhalesischer Sprache un-
terzeichnen müssen, deren Inhalt er nicht verstanden habe. Nachdem der
Hauptzeuge im Verfahren gegen ihn verstorben sei, seien die Anschuldi-
gungen fallengelassen und er am (…) vom (…) in D._______ freigespro-
chen und danach freigelassen worden. Rund einen Monat später sei er
aber von (…), dem er in D._______ begegnet sei, gefragt worden, ob er
in D._______ lebe. Dieser habe veranlassen können, dass er zu Befra-
gungen durch das CID nach E._______ vorgeladen worden sei, wo man
ihn geschlagen und bedroht habe. Wiederholt sei er von Sicherheitskräf-
ten kontrolliert, zu Hause aufgesucht und befragt worden.
Vergeblich habe er sich ans International Committee of the Red Cross
(ICRC) und die Human Rights Commission (HRC) sowie das HHR ge-
wandt. Auch (…) und ein (…) hätten nichts an der Situation zu ändern
vermocht. Im (…) hätten CID-Angehörige von (…) Geld gefordert, (…).
Auch (…) sei er zwei Mal nach E._______ gerufen worden. Darüber hin-
aus erhalte er nach wie vor Besuch von Angehörigen der Sicherheitskräf-
te. Aus diesen Gründen halte sich der Beschwerdeführer nun abwech-
selnd bei verschiedenen Verwandten auf, weshalb es für ihn auch schwer
sei, eine Arbeit zu finden; er und (…) würden (…) unterstützt. Er verlasse
das Haus auch nicht gerne, weil (…) auf seine Hilfe angewiesen sei. Ob-
wohl sie vor kurzem (…), könnten sie in Sri Lanka nicht in Frieden leben.
A.f. Der Beschwerdeführer teilte der Botschaft mit Brief vom (…) 2013
mit, er sei (…) von zwei Militärangehörigen zu Hause aufgesucht und zu
seinem Besuch auf der Botschaft befragt worden. Man habe ihn ange-
wiesen, jeweils beim (…) zu erscheinen, sollte er telefonisch dazu aufge-
fordert werden. Er habe diesen Vorfall dem HHR gleichentags geschil-
dert, das ihn angewiesen habe, diesem Aufruf nicht zu folgen, sondern
sich gegebenenfalls an die Organisation zu wenden.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2014 – eröffnet am 28. März 2014 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen
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fest, dass zwar die Bedenken des Beschwerdeführers vor Übergriffen
durch Dritte und Sicherheitskräfte nachvollziehbar seien, jedoch die
Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung nicht hinläng-
lich begründet sei. Insbesondere komme den geltend gemachten Behelli-
gungen seitens der Sicherheitsbehörden mangels Intensität kein Verfol-
gungscharakter zu.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. April 2014 (Poststempel), welche am 25. April 2014 bei der Botschaft
einging, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung
machte er geltend, er fürchte sich vor Übergriffen der sri-lankischen Be-
hörden und schlafe deshalb nie zu Hause, zumal diese heutige und frühe-
re Aktivisten wieder festnähmen, was unter anderem die eingereichten
Zeitungsartikel belegten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist zwar auf Englisch
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal der
Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Be-
gründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden wer-
den kann.
1.3 Die Beschwerde ist somit fristgerecht und in der Form akzeptiert ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
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sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertre-
tung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben wor-
den, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten
gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der
bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Per-
son, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die
Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht
zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise
in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle
Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-
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kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führt das BFM aus,
den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer aktuell des Schutzes der Schweiz bedürfe. Die von ihm
geltend gemachte Angst vor einer Verfolgung durch den sri-lankischen
Staat vermöge die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung
nicht zu begründen. Er sei (…) freigesprochen worden, womit klar sei,
dass die sri-lankischen Behörden ihn keiner Straftat verdächtigten. Zwar
sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Frei-
lassung verschiedentlich schikaniert worden sei. Diesen Vorfällen komme
aber aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Die
Tatsache, dass ihm (…) ein neuer Pass ausgestellt worden sei, wertete
das BFM als Bestätigung seiner rechtlichen Würdigung. Der Beschwerde-
führer weise kein Gefährdungsprofil aus, das im heutigen Zeitpunkt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-
lankischen Staates schliessen lasse, weshalb die geltend gemachten
Vorbringen nicht einreiserelevant seien. Auch die eingereichten Doku-
mente könnten an diesen Erwägungen nichts ändern, da sie lediglich
Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe verweist der Beschwerdeführer im We-
sentlichen auf den im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
Sachverhalt und führt aus, er schlafe aufgrund seiner Befürchtung, vom
CID gesucht zu werden, nie zuhause. Täglich komme es in Sri Lanka
wieder zu Verhaftungen, was den beigelegten Zeitungsartikeln entnom-
men werden könne.
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5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage
zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bes-
tätigen sind. Zwar mutet seltsam an, dass die LTTE auf eine Rekrutierung
des Beschwerdeführers alleine deshalb verzichtet haben sollen, weil sei-
ne Mutter ihnen gesagt habe, er (…). Im Übrigen gibt es aber keinen
Grund, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu
zweifeln, wonach er (…) regelmässig von den sri-lankischen Sicherheits-
behörden aufgesucht, befragt und kurz nach Freilassung anlässlich einer
Befragung auch geschlagen worden sei. Zutreffend hält das BFM aber
fest, dass daraus noch nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwer-
deführers zu schliessen ist, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf
die entsprechende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden kann. Es fällt im Übrigen auf, dass es offenbar seit dem Vor-
kommnis nach der Befragung auf der Botschaft (…) zu keinen weiteren
Vorfällen gekommen ist, jedenfalls macht der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe keine solchen mehr geltend. Schliesslich fehlt es all-
fälligen regelmässigen Besuchen der Sicherheitsbehörden an der nötigen
Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn ei-
ne gewisse subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers auf-
grund des von ihm Erlebten und des Umstandes, dass es unbestrittener-
massen in Sri Lanka wieder zu Festnahmen von LTTE-Mitgliedern oder
Personen in diesem Umfeld gekommen ist, verständlich ist. Von einer ak-
tuellen Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist
vorliegend zu prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen.
Schliesslich führen auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Umstände, wie die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Kampf
um eine wirtschaftliche Existenzgrundlage, die durch (…) zusätzlich er-
schwerte Lebenssituation sowie der Wunsch (…), nicht zur Annahme ei-
ner Schutzbedürftigkeit im oben umschriebenen Sinn.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat das
BFM ihm zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und
sein Asylgesuch abgewiesen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen wer-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: