B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2545/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 23. März 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Eritrea gemäss eige-
nen Angaben am (…) Dezember 2010 in Richtung Äthiopien, wo sie sich
bis im Juni 2012 in einem Flüchtlingslager aufhielt. Am 3. Juli 2013 ge-
langte sie schliesslich in die Schweiz und stellte im Empfangs- und Verfah-
rens-zentrum Basel ein Asylgesuch.
B.
Am 19. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 11. Februar
2015 die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe im (…) 2010 ihren Ehemann
nach Brauch geheiratet. Während sie sich in den Flitterwochen bei ihren
Schwiegereltern in B._______ aufgehalten hätten, sei ihr Ehemann von
den heimatlichen Behörden festgenommen worden. Sie sei daraufhin zu
ihren Geschwistern nach C._______ zurückgekehrt und dort nach unge-
fähr einem Monat von den Behörden festgenommen worden. Während den
fünf Tagen in Haft habe man von ihr wissen wollen, wo sich ihr Ehemann
aufhalte. Sie sei schliesslich durch eine von ihrem Onkel organisierte Bürg-
schaft sowie unter Auflage einer Busse von 50‘000 Nakfa entlassen wor-
den. Dieser Onkel habe auch nach ihrer Entlassung auch ihre Ausreise
organisiert.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz unter
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
23. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewäh-
rung, eventualiter sei sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG
(SR 142.31).
E-2545/2015
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2015 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung des SEM mit Verfü-
gung vom 20. Mai 2015 zugestellt und es wurde ihr Gelegenheit gegeben,
eine Stellungnahme einzureichen. In der Replik vom 4. Juni 2015 hielt sie
an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden eine Vielzahl von Un-
stimmigkeiten aufweisen. Angesichts ihrer Aussage über die Nachbar-
dörfer, insbesondere deren Anordnung entlang der Strasse, erstaune ihr
Vorbringen, sie habe sich seit ihrer Geburt nur in ihrem Heimatdorf auf-
gehalten. Es hätten sich zudem auch Widersprüche bezüglich ihrer Alters-
angabe und der Schulpflicht ergeben. Gemäss dem angegebenen Ge-
burtsjahr sei sie nämlich bereits im Jahr (…) volljährig geworden, weshalb
nicht nachvollziehbar sei, dass sie angeblich erst im Jahr (…) auf der Liste
in der Schule für den Nationaldienst erschienen sei. Auch könne nicht ge-
glaubt werden, dass sie im Jahr (…) – also bereits im nationaldienst-pflich-
tigen Alter – eine Identitätskarte beantragt habe, zumal sie mit dieser Kon-
taktaufnahme mit den Behörden gerade eine Rekrutierung riskiert hätte.
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Immerhin habe sie diesbezüglich an der Anhörung angegeben, sie habe
sich seit ihrem Schulabbruch im Jahr (…) versteckt gehalten. In diesem
Zusammenhang sei auch das geltend gemachte behördliche Verhalten
nicht logisch nachvollziehbar, wonach ihr die Ausstellung einer ID verwei-
gert worden sei, weil sie keinen Militärdienst geleistet habe. Für die Un-
glaubhaftigkeit ihrer Aussagen würden ebenfalls mehrere Widersprüche in
der Biografie ihres Ehemannes sowie die Tatsache sprechen, dass dieser
aufgrund der Militärdienstverweigerung aufgegriffen worden sei, während
sie selbst trotz Erreichen der Volljährigkeit während fünf Jahren weiter in
ihrem Dorf habe leben können. Ihre Ausreise aus dem Heimatstaat habe
sie nicht nur widersprüchlich geschildert; es sei auch nicht logisch nach-
vollziehbar, dass sie einen überaus riskanten Umweg über die Hauptstadt
gewählt haben wolle.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge erklärte die Beschwerdefüh-
rerin, die durch das SEM als nicht logisch nachvollziehbar beurteilten
Passagen seien für die Glaubhaftigkeit der flüchtlingsrechtlich relevanten
Vorbringen offensichtlich ohne Relevanz, weshalb auf eine diesbezügliche
Stellungnahme verzichtet werde. So könne insbesondere ihr Einschu-
lungsalter und welche Klassen sie habe wiederholen müssen, offen blei-
ben, zumal kein Zusammenhang bestehe zu ihrer Verfolgung. Dasselbe
gelte für die Beantragung der ID im wehrdienstfähigen Alter sowie deren
Verweigerung wegen nicht geleistetem Militärdienst und auch für die Fest-
stellung, dass sie die Kirche am Wohnort ihres Onkels nicht erkannt habe.
Die Behauptung, sie habe nichts über die Biografie ihres Ehemannes sa-
gen können, treffe einerseits nicht zu; andererseits müsse beachtet wer-
den, dass es sich um eine arrangierte Ehe handle und sich die Eheleute
zuvor nur flüchtig gekannt hätten. Das SEM sei nicht auf ihre weitgehend
widerspruchsfreien und sehr erlebnisorientierten Darstellungen eingegan-
gen. Ihr Ehemann habe sich während der laufenden Rekrutierung dem Mi-
litärdienst verweigert, wohingegen sie lediglich auf einer Liste in der Schule
erschienen sei, aber noch kein Aufgebot erhalten habe. Aus diesem Grund
sei die Fahndung nach ihrem Ehemann intensiver ausgefallen als die Su-
che nach ihr. Schliesslich sei auch sie wegen angeblicher Hilfeleistung in
Bezug auf die Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes inhaftiert und nur
gegen Zahlung der ihr auferlegten Busse entlassen worden. Aufgrund der
äusseren Indizienlage sei eine legale Ausreise als überaus unwahrschein-
lich zu erachten. Da sie ausserdem aus einfachen Verhältnissen stamme,
könne eine ausnahmsweise Visumserteilung – angesichts der hohen dabei
verlangten Geldbeiträge – ausgeschlossen werden. Die Argumentation der
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Vorinstanz bezüglich ihrer Ausreise erweise sich ebenfalls als unverständ-
lich. Es gebe einerseits keine direkte Strasse zwischen C._______ und
D._______, weshalb ein Umweg über die Hauptstadt zwingend sei. Ande-
rerseits seien ihre diesbezüglichen Schilderungen überaus detailreich aus-
gefallen und die Differenzen in ihren Angaben seien schlicht auf die grosse
Zeitspanne zwischen BzP und Anhörung von rund 29 Monaten zurückzu-
führen.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, die in den Anhörungspro-
tokollen festgestellten zahlreichen Unstimmigkeiten würden Zweifel an der
persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen
und darauf schliessen lassen, dass sie ihre wahren Fluchtumstände ver-
heimliche. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden die den
Angehörigen von Deserteuren auferlegten Strafen nicht die erforderliche
Intensität gemäss Art. 3 AsylG erreichen, zumal keine systematische Inhaf-
tierung bekannt sei bei Nichtbezahlung einer auferlegten Busse. Hinsicht-
lich des angegebenen Reisewegs verkenne die Beschwerdeführerin, dass
sie diesen an der Anhörung völlig anders geschildert habe als an der An-
hörung. Es könne zwar nicht bereits aufgrund der Unglaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Vorfluchtgründen
auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Es sei ihr jedoch nicht ge-
lungen, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen,
weshalb gemäss Praxis des Gerichts davon auszugehen sei, sie habe Erit-
rea auf legale Weise verlassen.
4.4 In der Replik wies die Beschwerdeführerin wiederum daraufhin, dass
ihre Schilderungen betreffend die geltend gemachte Reflexverfolgung –
entgegen der Ansicht des SEM – nicht von Unstimmigkeiten betroffen
seien. Vielmehr würden Vorbringen nicht geglaubt, die sich zeitlich deutlich
vor den asylrechtlich relevanten Ereignissen ereignet hätten. Dasselbe
könne für die Flucht aus Eritrea gesagt werden. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz würden zudem widersprüchlich vorgetragene Nebensäch-
lichkeiten gerade ein positives Glaubwürdigkeitskriterium darstellen, da nur
Erfundenes ohne Ecken und Kanten sei. Das zitierte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts lasse keinen Analogieschluss für das vorliegende Ver-
fahren zu, zumal die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren während
sechs Monaten nach ihrer Haftentlassung ohne asylrelevante Übergriffe in
Eritrea gelebt habe und ausserdem nicht wehrdienstpflichtig gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin hingegen sei bereits zwei Tage nach ihrer Haftent-
lassung ausgereist. Im Sinn einer Gesamtwürdigung der Aussagen der Be-
schwerdeführerin sowie der äusseren Indizienlage müsse vorliegend somit
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davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat illegal verlassen habe.
5.
5.1 Die Darstellungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Heimatdorf,
auf ihren Schulabbruch und darauf, dass sie sich danach versteckt gehal-
ten habe, erscheinen vor dem Hintergrund konsultierter Herkunftslandin-
formationen grundsätzlich nachvollziehbar. Demgemäss wird Schülern mit
tiefen Noten ein Berufstraining angeboten. Wenn sie kein solches absol-
vieren, werden sie direkt zum militärischen Nationaldienst eingezogen (vgl.
Landinfo, National Service, 23. März 2015, S. 12, abrufbar unter:
. org/pdfid/56cd5e574.pdf, zuletzt konsultiert am
15. März 2017). Wer die Secondary School nicht besucht, kann auch ab
dem 18. Lebensjahr direkt – teilweise durch mündliche Ankündigung – zum
Nationaldienst aufgeboten werden und manchmal werden auch Jugendli-
che über 18 Jahre, wobei ihr Alter nach ihrem Aussehen beurteilt wird, von
der Verwaltung zum Dienst aufgeboten. Seit ungefähr dem Jahr 2001 wer-
den landesweit Razzien durchgeführt (vgl. Europäisches Unterstützungs-
büro für Asylfragen, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen,
Länderfokus Eritrea, Mai 2015 [verfasst durch das SEM], S. 35 und 37,
abrufbar unter:
les/herkunftslaende r/afrika/eri/ERI-ber-easo-d.pdf, zuletzt konsultiert am
15. März 2017;
Amnesty International (AI), Just Deserters: Why indefinite national service
in Eritrea has created a generation of refugees, vom Dezember 2015, ab-
rufbar unter:
en/>, zuletzt konsultiert am 15. März 2017).
5.2 Hingegen erscheinen die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zu-
sammenhang mit ihrer Militärdienstpflicht in der Tat widersprüchlich. So
gab sie einerseits an, sie habe nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr
(…) beziehungsweise (…) die Schule abgebrochen und sich zu Hause ver-
steckt gehalten, weil sie sich einer Rekrutierung habe entziehen wollen. An
anderer Stelle gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe im Jahr (…) eine Iden-
titätskarte beantragt, die ihr aufgrund des nicht geleisteten Militärdienstes
verweigert worden sei (vgl. SEM-Akten A4 S.5 und 7 f.; A13 F64). Das Ge-
richt schliesst sich diesbezüglich den Ausführungen des SEM an. Es ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich zwar – um keinen Militärdienst leis-
ten zu müssen – vor den heimatlichen Behörden versteckt gehalten, aber
dennoch bei diesen eine ID beantragt haben will. Es ist zudem auch nicht
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Seite 8
erklärbar, aus welchen Gründen die eritreischen Behörden die Beschwer-
deführerin wegen der Wehrdienstverweigerung ihres Ehemannes während
(…) Tagen inhaftiert und sie danach ohne Weiteres entlassen haben sollen,
obschon sie in diesem Zeitpunkt angeblich von den heimatlichen Behörden
wegen der verweigerten Leistung des Militärdienstes gesucht worden sei
(vgl. a.a.O. F88 ff., F165). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an der
BzP zu Protokoll und bestätigte auch in der Beschwerdeschrift, sie sei nicht
konkret zur Leistung des Militärdienstes einberufen worden (vgl. a.a.O.
S. 7, Beschwerdeschrift S. 4).
Es ist somit nicht davon auszugehen, die eritreischen Behörden hätten ein
Interesse an der Beschwerdeführerin, weil diese sich dem Wehrdienst ver-
weigerte.
5.3 Daneben hinterlassen auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zur Festnahme ihres Ehemannes und zu ihrer eigenen Inhaftierung einen
konstruierten Eindruck. Sie vermochte auch auf mehrmaliges Nachhaken
hin keine detaillierten Aussagen zu machen, die den Eindruck der Be-
schreibung von Selbsterlebtem hinterlassen würden. Zwar antwortete sie
auf alle ihr gestellten Fragen, doch blieben die Antworten sehr kurz und
emotionslos (vgl. SEM-Akten A13 F90 ff., F98: „Und wie haben Sie drei auf
die Festnahme Ihres Mannes reagiert? A: Wir sind Wahnsinnig geworden.
Meine Schwiegermutter hat die Behörden gebeten, ihm Zeit zu geben, aber
sie hörten nicht auf uns.“; F107 ff., F112: „Wie haben Ihre Geschwister re-
agiert, als Sie festgenommen wurden? A: Sie haben geschrien und ge-
weint.“). Dasselbe gilt für ihre Darstellung des Haftalltags, über den sie
äusserst stereotyp sprach und dabei keine Einzelheiten zu liefern ver-
mochte, die auf ein selbst erlebtes Ereignis schliessen lassen würden (vgl.
a.a.O. F119 bis F141).
Den Aussageprotokollen der Beschwerdeführerin sind auch einige Wider-
sprüche zu entnehmen, die auf die Unglaubhaftigkeit dieser Geschehnisse
schliessen lassen. So machte die Beschwerdeführerin an der BzP geltend,
sie fürchte sich vor einer erneuten Verhaftung durch die heimatlichen Be-
hörden, weil ihr Ehemann wegen verweigertem Wehrdienst verhaftet wor-
den sei (vgl. SEM-Akten A4 S. 8). Anlässlich der Anhörung führte sie dage-
gen aus, die illegale Ausreise erweise sich im Hinblick auf eine Wiederein-
reise in ihren Heimatstaat als problematisch, weil sie keinen Nationaldienst
geleistete habe (vgl. SEM-Akten A13 F162 ff.). Unlogisch und realitäts-
fremd erscheint auch ihre Erklärung für die angebliche Vorgehensweise
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der heimatlichen Behörden, wonach diese zunächst den Ehemann mitge-
nommen und kurze Zeit später von der Beschwerdeführerin die Ausliefe-
rung ihres Ehemannes verlangt hätten (vgl. a.a.O. F88 ff. und F104).
Hierzu gab sie nämlich an einer Stelle an, es sei ihr bei der Inhaftierung
mitgeteilt worden, dass ihr Ehemann geflohen sei, während sie an anderer
Stelle ausführte, die Behörden hätten gewusst, dass sie ihren Ehemann
nicht ausliefern könne, weshalb sie mit ihrer Festnahme die Bezahlung von
50‘000 Nakfa bezweckt hätten (vgl. a.a.O. F117 und F130). Es wäre aus-
serdem nach der Verhaftung ihres Ehemannes zu erwarten gewesen, dass
sie mit ihren Schwiegereltern in Kontakt bleiben würde, nur schon um Neu-
igkeiten betreffend ihren Ehemann erfahren zu können (vgl. a.a.O. F102).
Im Übrigen kann diesbezüglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwie-
sen werden, die vollumfänglich zu überzeugen vermag.
5.4 Insgesamt vermögen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Fluchtgründe somit nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermö-
gen auch einzelne Realitätskennzeichen, auf welche sich die Beschwerde-
führerin in ihrer Beschwerde beruft, nichts zu ändern.
5.5 Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die Beschwerde-
führerin habe vor ihrer Ausreise aus Eritrea dort ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG erlitten, die ihr aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG
erwähnten Gründen zugefügt worden wären. Zudem kann auch ausge-
schlossen werden, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. Das SEM hat ihr Asyl-
gesuch folglich zu Recht abgewiesen.
5.6 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls die Flücht-
lingseigenschaft aus Gründen erfüllt, die erst nach ihrer respektive durch
ihre Ausreise entstanden sind.
6.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staat-
feindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung
im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft und
führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und
zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54 AsylG wird je-
doch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss der
am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG
sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
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Seite 10
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
6.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass
bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der
Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
6.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genü-
gend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, wel-
che beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von der-
jenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die
Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele
Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu
verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher aus-
geführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatli-
chen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Ge-
stützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden
könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Perso-
nen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre
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Seite 11
Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als
objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von
Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
ebenda, E. 5.2).
6.3 Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise
der Beschwerdeführerin aus Eritrea geglaubt werden kann, sind vorliegend
keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Einerseits haben
sich gemäss den obigen Ausführungen die geltend gemachten Vorflucht-
gründe als unglaubhaft herausgestellt. Andererseits liegen auch keine an-
deren Anknüpfungspunkte vor, welche die Beschwerdeführerin in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten.
6.4 Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2545/2015
Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. März 2015 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen hat und nicht von einer Veränderung ihrer finanziellen Verhält-
nisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 30. April 2015 eingesetzten amt-
lichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Ge-
richtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 4. Juni 2015 ausge-
wiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemes-
sen, doch wurde das Honorar mit einen Stundenansatz von Fr. 300.– be-
rechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für
nichtanwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von Fr. 150.–
aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom
15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom
16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand –
ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote ein
Gesamtbetrag von Fr. 1830.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1830.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: