Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2546/2011
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 21. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2006 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch stellte und dabei im Rahmen der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum erklärte, aus B._______ zu stammen,
von Beruf (…) und ferner Mitglied der sich für die Unabhängigkeit Biafras
einsetzenden MASSOB zu sein und seinen Heimatstaat aufgrund einer in
dieser Mitgliedschaft begründeten staatlichen Verfolgung verlassen zu
haben,
dass er als Beweismittel seinen MASSOB-Ausweis, trotz Aufforderung
jedoch keine Identitäts- und Reisepapiere einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) infolge grober Verletzung der Mitwirkungspflicht
(Unerreichbarkeit und unentschuldigtes Fernbleiben von der terminierten
Anhörung zu den Asylgründen) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 29. Juli 2008 unbekannten
Aufenthaltes war,
dass er am 22. Februar 2011 durch die Kantonspolizei kontrolliert und in
der Folge in Ausschaffungshaft genommen wurde, welche durch den
zuständigen Haftrichter für die Dauer bis zum 22. Mai 2011 bestätigt
wurde,
dass er am 25. Februar 2011 anlässlich der Verhandlung vor dem
Haftrichter ein zweites Asylgesuch stellte, zu welchem er am 12. April
2011 angehört wurde,
dass er dabei die im ersten Asylgesuch gemachte staatliche Verfolgung
von MASSOB-Mitgliedern seit Anfang 2006, die behördliche Suche nach
ihm und eine dadurch begründete Gefährdung an Leib und Leben
bestätigte, ohne dass zwischenzeitlich neue Verfolgungsgründe
hinzugekommen seien,
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dass er ergänzte, sein Onkel sei zwischenzeitlich verstorben, weshalb er
nunmehr keine Verwandten und mithin kein Beziehungsnetz in Nigeria
mehr habe,
dass er weiter erklärte, die Schweiz Ende 2008 in Richtung Deutschland
verlassen und dort in einer unbekannten Stadt bei einer deutschen Frau
unbekannten Nachnamens gewohnt zu haben und nach rund zwei Jahren
wieder in die Schweiz gekommen zu sein, weil sich die gemeinsame
Hoffnung auf eine Eheschliessung und die Legalisierung seines
Aufenthaltes zerschlagen und er seine Ausschaffung nach Nigeria, wo er
verfolgt sei, befürchtet habe,
dass er im Rahmen dieses zweiten Asylgesuchs erneut keine
Identitätsdokumente zu den Akten gab und einer am 12. April 2011
ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der gleichentags erfolgten
Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, nie einen Reisepass, eine
Identitätskarte oder andere Identitäts- oder Reisepapiere besessen,
beantragt oder benötigt zu haben, weshalb er auch keine beschaffen
könne,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 21. April 2011 (eröffnet am
26. April 2011) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im
Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden
sowohl im Rahmen des ersten als auch des zweiten Asylgesuchs trotz
Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht
und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass es sich beim abgegebenen MASSOB-Ausweis nicht um ein
rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier handle,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden
Identitätsdokumenten (unmögliche Beschaffbarkeit mangels
Dokumentenexistenz) und die gänzlich realitätsfremden und substanzarm
geschilderten Reiseumstände (ganze Reise ohne Papiere und ohne
Grenzkontrollen) den Schluss aufdrängten, er verschleiere die
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tatsächlichen Reiseumstände und seine Identität und verweigere die
Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere in Missachtung seiner
Mitwirkungspflicht willentlich,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 7
AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts
offensichtlich nicht genügen würden, welche Erkenntnis sich bereits
aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung im ersten Asylverfahren
(unentschuldigtes Fernbleiben von der Anhörung) und der dadurch
beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit ergebe,
dass daneben zahlreiche erhebliche Substanz- und Detaildefizite
(Parteiwissen betreffend MASSOB, Beitrittsmotivation, Erstürmung eines
Trainingslagers der MASSOB, Fluchtumstände) und
Aussagewidersprüche (betreffend Schicksal des Vaters, Inbrandsetzung
des Elternhauses, Fluchtroute) festzustellen seien und der
Beschwerdeführer diese nicht plausibel aufzulösen vermocht habe,
dass weder die behauptete MASSOB-Zugehörigkeit noch eine daraus
resultierende Verfolgung glaubhaft erscheinen würden, der
Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, dem Beschwerdeführer im
Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und er jung, gesund und
erwerbserfahren sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2011 diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung von Asyl
unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, (eventualiter) die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
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Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde beantragt,
dass überdies die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, und im Falle eines bereits erfolgten Datentransfers eine an
ihn gerichtete separate Verfügung zu erlassen sei,
dass er in der Begründung abermals seine MASSOB-Mitgliedschaft und
die sich daraus ergebende behördliche Verfolgung bekräftigt,
dass er deshalb im Falle einer Ausschaffung nach Nigeria befürchte,
bereits am Flughafen verhaftet und getötet zu werden,
dass er ferner mit seinem MASSOB-Ausweis nicht nur diese
Mitgliedschaft, sondern – entgegen der anderslautenden Auffassung der
Vorinstanz – ebenso seine Identität bewiesen habe,
dass es im Übrigen durchaus möglich sei, die Reise von Nigeria in die
Schweiz ohne Dokumente zu bewältigen, andernfalls er bereits von
einem anderen europäischen Transitland hätte aufgegriffen werden
müssen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Mai 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und
folglich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist,
sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
einzutreten wäre, er jedoch wie weitgehend der Antrag betreffend
Datentransfers aufgrund des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache
ohnehin gegenstandslos ist und somit keiner Beurteilung bedarf,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
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dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass somit auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 betreffend Gewährung des
Asyls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen
Identitätsdokumente eingereicht und auch keine entsprechenden
Bemühungen unternommen hat,
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dass der eingereichte MASSOB-Mitgliederausweis entgegen der in der
Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung ganz offensichtlich kein
rechtsgenügliches Dokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
darstellt, da es den Qualitäts- und Formanforderungen von Art. 1a Bst. b
und c AsylV 1 und BVGE 2007/7 (E. 4-6) aus gleich mehreren Gründen
nicht genügt (beispielsweise keine behördliche Ausstellung,
Ausstellungszweck nicht zum Identitätsnachweis, fehlende
Fälschungssicherheit, ungenügende Merkmale zur Identitätszuordnung),
dass das BFM ebenso überzeugend dargelegt hat, weshalb für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass zwar eine papierlose Bewältigung der Reise von Nigeria in die
Schweiz nicht kategorisch auszuschliessen ist, die Annahme einer
solchen im Falle des Beschwerdeführers jedoch gänzlich fern liegt, da die
betreffenden Reiseumstände jeglicher Realitätsnähe und Substanz
entbehren und auf eine eigentliche Verschleierungsabsicht und
Mitwirkungsverweigerung hindeuten,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende
zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann, zumal
diesbezüglich in der Beschwerde keine weiteren Entgegnungen Art
entnommen werden können,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er
sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der
unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass ihm entsprechend der vorinstanzlichen Erkenntnisse diesbezüglich
eine Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1
insb. Bstn. a und b AsylG) zur Last zu legen ist, welche seiner
persönlichen Glaubwürdigkeit abträglich ist,
dass dieser Umstand die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation
bereits in den Hintergrund rücken lässt,
dass sich auch aus den weiteren Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen
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verwiesen werden kann, ergibt, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie
BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich keinen anderen Blickwinkel
öffnet,
dass zwar ein Ausweis über eine Parteimitgliedschaft grundsätzlich
tauglich ist, Beweis über eben dieses Thema (und nicht über die Identität
des Inhabers) zu liefern, der Beweiswert des vorgelegten Ausweises
jedoch offensichtlich erheblich eingeschränkt ist, da er nicht einmal ein
Ausstelldatum, eine Gültigkeitsdauer, einen Stempel, eine Unterschrift
des Inhabers oder die namentliche Nennung des unterzeichnenden
Parteiführers aufweist und das Dokument auf eine Eigenproduktion
hindeutet,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
sowie zumutbar und möglich ist, wobei erneut auf die zutreffenden und
substanziell nicht bestrittenen Erwägungen der angefochtenen Verfügung
(dort E. II) zu verweisen ist,
dass überdies die behördliche Untersuchungspflicht ihre vernünftigen
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und
Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) der gesuchstellenden Person findet
und der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten offenkundig nicht
nachzukommen gewillt ist,
dass deshalb vorliegend davon ausgegangen werden darf, der
Beschwerdeführer verfüge in Nigeria über ein intaktes
verwandtschaftliches und soziales Beziehungsnetz, eine Unterkunft sowie
wirtschaftliche Voraussetzungen zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes,
dass der Wegweisungsvollzug somit, wie bereits in der rechtskräftigen
Wegweisungsverfügung des BFM vom 30. April 2008 festgestellt,
weiterhin zumutbar ist,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen nach wie vor obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der bloss behaupteten
Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss
vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher
Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz
ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Urs David
Versand:
5.
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