B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2546/2014
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p. A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 15. September 2008 (vorab per Telefax) ersuchte der
Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo mit ei-
ner in englischer Sprache verfassten Eingabe sinngemäss um Gewäh-
rung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfah-
rens und um Asylgewährung.
B.
Mit Schreiben vom 23. September 2008 forderte die Botschaft in Colom-
bo den Beschwerdeführer unter Übermittlung eines Fragekatalogs auf,
seine Asylvorbringen zu präzisieren und zu belegen.
C.
Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 21. Oktober 2008 ergän-
zende Angaben zu seinen Asylgründen und reichte eine Reihe von Do-
kumenten zu deren Beleg ein (Schreiben an Human Rights Commission
of Sri Lanka [HRC] vom 30. September 2008 und Eingangsbestätigung
der HRC gleichen Datums, Bericht der Police Station B._______ vom
6. Oktober 2008, Zeitungsbericht über die Ermordung eines Grama
Officers vom (…) 2008, mehrere Schreiben der Eelam People's
Democratic Party [EPDP] und der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP]
sowie eine Quittung der TMVP, Vorladung des Peace Court C._______
vom 21. Februar 2006, Bestätigung des Wohnsitzes und des Todes des
Bruders der Ehefrau des Beschwerdeführers vom (…), Kopien der Identi-
tätskarten und Geburtsscheine des Beschwerdeführers sowie seiner Fa-
milie, Kopie des Ehescheins des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau,
Kopie des Todesscheins eines Bruders des Beschwerdeführers, ausge-
stellt am (…), Bestätigung der Entführung eines Bruders des Beschwer-
deführers vom (…), alle inklusive englischsprachige Übersetzung).
D.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, der entscheidrelevante Sachverhalt werde aufgrund der Aktenlage
als erstellt erachtet und eine Befragung erweise sich daher als nicht not-
wendig. Im Weiteren werde erwogen, sein Asylgesuch abzulehnen und
ihm die Einreisebewilligung zu verweigern, weil er kein spezifisches Ge-
fährdungsprofil aufweise und ihm zugemutet werden könne, die lokalen
Behörden um Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung zu ersuchen.
Es wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu
eingeräumt.
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Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E.
Am 6. März 2014 fand eine persönliche Befragung des Beschwerdefüh-
rers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo statt.
F.
Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie brachte zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er bekleide in seinem Herkunftsort
D._______ die Funktion eines (…) (E._______) und habe deswegen seit
1990 Repressalien durch verschiedene bewaffnete Gruppen erlitten. Im
(…) 2006 und wiederum im (…) 2008 hätten ihm nicht bekannte Perso-
nen von ihm mit vorgehaltener Waffe die Herausgabe hoher Geldbeträge
verlangt und ihn mit dem Tod bedroht. Er habe diesen Leuten jedoch je-
weils entfliehen und sich verstecken können. Im Zusammenhang mit sei-
nen Problemen seien sein Bruder sowie zwei Brüder seiner Ehefrau
durch unbekannte bewaffnete Gruppen entführt und erschossen worden.
Ferner seien seine Ehefrau und Kinder mehrmals von seinen Verfolgern
zu Hause bedroht worden, und er habe auch schriftliche und telefonische
Drohungen erhalten. Im Jahre 2011 habe er einen Telefonanruf eines
Mannes erhalten, welcher sich als Polizeibeamter ausgegeben habe.
Dieser habe ihn beschuldigt, einem kürzlich verhafteten Kadermitglied der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eine (…) ausgestellt zu haben,
was er jedoch bestritten habe. Ferner habe der Mann von ihm die Über-
weisung eines Geldbetrags für Hilfsleistungen (…) verlangt. Er habe sich
aber geweigert, die geforderte Zahlung zu leisten, und das National In-
vestigation Bureau (NIB) sowie die Polizei über diesen Telefonanruf in-
formiert. Im (…) 2012 sei er von zwei Männern, die sich als Beamte des
(…) ausgegeben hätten, entführt, gefoltert und zur Bezahlung eines Be-
trags von (…) Millionen Rupien aufgefordert worden. Er sei daraufhin mit
seiner Familie nach F._______ umgezogen. Da er dort weiterhin bedroht
worden sei, habe er im (…) 2013 seinen Wohnsitz nach G._______ ver-
legt. Seit diesem Umzug habe er keine Nachteile mehr erlitten, da er sich
nur noch ein Mal pro Woche aus beruflichen Gründen in
D._______ aufhalte. Er habe aber von einer Schwägerin erfahren, dass
er an seiner früheren Wohnadresse in D._______ gesucht worden sei. Er
habe wegen der geschilderten Vorfälle eine Anzeige bei der Polizei erstat-
tet und eine Meldung an die Human Rights Commission gemacht, von
diesen Stellen aber keine Unterstützung erhalten.
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G.
Mit Übermittlungsschreiben der Schweizer Botschaft vom 6. März 2014
wurden die Asylakten des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Be-
handlung zugestellt.
H.
Mit Schreiben vom 27. März 2014 (eingegangen bei der Schweizer Bot-
schaft am 1. April 2014) erklärte der Beschwerdeführer, er habe am (…)
2014 an seinem Arbeitsort in D._______ eine Vorladung der Armee erhal-
ten. Am Abend desselben Tages hätten vier Personen das Haus seiner
Familie in D._______ durchsucht und seine Schwägerin bedroht. Beim
Verhör durch die Armee, welches am nächsten Tag stattgefunden habe,
sei ihm vorgehalten worden, sein Schwager H._______, welcher den
LTTE angehört habe, engagiere sich nun im Ausland für die Tigers, und er
stehe mit diesem im Kontakt. Er habe diese Anschuldigungen aber
bestritten. Es sei ihm in Aussicht gestellt worden, dass er und seine Ehe-
frau ein weiteres Mal verhört würden.
I.
Mit Verfügung vom 26. März 2014 (mit Übermittlungsschreiben der Bot-
schaft vom 8. April 2014 eröffnet) verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Übergriffen auf seine
Person erscheine objektiv nicht begründet. Eine Einreisebewilligung wer-
de praxisgemäss nur erteilt, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person im Falle eines
Verbleibs in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Diese Vorausset-
zung sei vorliegend nicht erfüllt. Bei den vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Nachteilen handle es sich um lokal oder regional beschränkte
Ereignisse, habe er doch gemäss seinen Aussagen nach seinem Umzug
nach G._______ keine Probleme mehr gehabt. Zudem seien die sri-
lankischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Aus den
Akten würden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, und der
Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Behörden geltend ge-
macht; schliesslich sei er selber ein langjähriger Angestellter der lokalen
(…). Folglich habe er die Möglichkeit, die heimatlichen Behörden um
Schutz vor zukünftigen Verfolgungshandlungen Dritter zu ersuchen, und
sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Eine andere
Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nicht zu
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rechtfertigen. Diese würden lediglich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers stützen, deren Glaubhaftigkeit aber nicht bestritten sei.
J.
Mit Eingabe vom 25. April 2014 via Schweizerische Vertretung (Eingang
29. April 2014) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte sinnge-
mäss, es sei ihm das Asyl in der Schweiz zu gewähren und die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung wies der Beschwerdeführer
darauf hin, er und seine Ehefrau seien am (…) 2014 von der Armee zu
einem weiteren Verhör vorgeladen worden, wobei ihnen vorgeworfen
worden sei, die LTTE zu unterstützen und Kontakte mit untergetauchten
LTTE-Mitgliedern, namentlich dem Schwager H._______, zu pflegen. Sie
seien zudem mit dem Tod bedroht und misshandelt worden. Nach (…)
Stunden hätten sie gehen können. Daraufhin hätten sie am (…) 2014
versucht, per Boot illegal nach Australien auszureisen. Der Eigentümer
des Bootes habe sie jedoch mit der Begründung, dass das Boot von den
Sicherheitskräften verfolgt werde, nach zwei Tagen in I._______ an Land
gebracht. Nach der Rückkehr an ihren Wohnort sei seine Ehefrau, als sie
sich in ihrem Haus in D._______ aufgehalten habe, von unbekannten
Personen aufgesucht worden, welche sich nach ihm (Beschwerdeführer)
und seinem Aufenthaltsort erkundigt und sie zu entführen versucht hätten.
Seine Frau habe ihre Entführung verhindern können, indem sie den Män-
nern Schmuck und Geld gegeben habe. Zum Beleg seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Information Book
der B._______ Police Station vom (…) 2011 inklusive Übersetzung sowie
ein von ihm verfasstes Schreiben an die Sri Lanka Human Rights Com-
mission vom 15. Februar 2014 in Kopie ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Sendung vom
25. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung
kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss ver-
zichtet werden, da der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres – die zu beurteilende Sachlage ist rechtsge-
nüglich erstellt – darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und nach dem Gesagten auch formgerecht
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bun-
desversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft
getreten), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl und damit
die Einreise in die Schweiz ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf
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eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zu-
zumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6.
6.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es sich bei den
vom Beschwerdeführer vorgebrachten wiederholten Übergriffen durch
ihm unbekannte bewaffnete Personen nicht um eine landesweite Verfol-
gung handelt und er sich allfälligen zukünftigen derartigen Nachteilen
durch eine Wohnsitznahme ausserhalb seines Herkunftsortes entziehen
kann. Seinen Ausführungen ist denn auch zu entnehmen, dass seine Ver-
folger ihm nur in seinem Herkunftsort D._______ nachstellten und er an
seinem neuen Wohnort G._______ nicht behelligt wurde. Im Übrigen
kann in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ein (…)beamter
ist, auch davon ausgegangen werden, dass er auf den Schutz durch die
heimatlichen Behörden zählen kann. Die Behauptung, die Sicherheitsbe-
hörden hätten auf die von ihm eingereichte Strafanzeige hin nichts unter-
nommen, rechtfertigt keinen anderen Schluss. Immerhin haben sie seine
Anzeige entgegengenommen, und es liegen keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vor, dass ihm grundsätzlich der Schutz verweigert worden
wäre. Diese Vorkommnisse vermögen daher den Anforderungen an eine
asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
6.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei von der sri-lankischen
Armee zweimal verhört und der Unterstützung der LTTE beschuldigt wor-
den, ist zwar zu berücksichtigen, dass gemäss bisheriger Recht-
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Seite 9
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die verdächtigt
werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben oder zu stehen,
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/24
E. 8.1). Indessen ergeben sich vorliegend keine hinreichenden Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer aktuell eine politisch indizierte
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu gewärtigen hat. Es ist
davon auszugehen, dass ihn die Armee im Falle eines tatsächlichen er-
härteten Verdachts einer früheren Unterstützung der LTTE nicht nur be-
fragt, sondern festgenommen hätte, was indes nicht der Fall war. Den
zweimaligen Verhören durch die Armee, welche nach der Schilderung des
Beschwerdeführers eineinhalb beziehungsweise zwei Stunden dauerten,
kommt aufgrund ihrer mangelnden Intensität per se kein Verfolgungs-
charakter zu. Gegen eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerde-
führers spricht auch der Umstand, dass er und seine Familie anscheinend
nach ihrem missglückten Fluchtversuch an ihren bisherigen Wohnort in
G._______ zurückgekehrt sind und zumindest seine Ehefrau sich auch
zeitweilig an in ihrem früheren Wohnhaus in D._______ aufgehalten hat
(vgl. Eingabe vom 25. April 2014). Es wurde auch nicht vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe seine Position als (…) in D._______ aufgegeben.
Der Beschwerdeführer und seine Familie sahen demnach offenkundig
keine Veranlassung, sich allfälligen Massnahmen seitens der Armee
durch Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Teil ihres Heimatlan-
des zu entziehen.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Schutzgewährung
durch die Schweiz nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: