B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2546/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Dezember 2009 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 16. April 2010 lehnte das damalige Bundesamt für
Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) sein Asylge-
such ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3610/2010 vom 17. Dezem-
ber 2012 ab.
B.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2015, betitelt als „Mein Asylgesuch vom
27.12.2009“, gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und reichte am
17. Januar 2017 einen Therapieverlaufsbericht des Psychiatriezentrums
B._______ zu den Akten. Am 20. Februar 2017 räumte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit ein, sein neues Asylgesuch ausführlicher
zu begründen, wovon er mit Eingabe vom 9. März 2017 Gebrauch machte.
C.
Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 5. April 2017, eröffnet tags da-
rauf, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 29. April 2017 an
das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen, beziehungsweise er sei zufolge Umzumutbarkeit –
aufgrund seiner Krankheit – vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Arztbe-
richte des Psychiatriezentrums B._______ vom 17. Januar und 24. Ap-
ril 2017, einen Arztbericht seines Hausarztes vom 12. April 2017 sowie eine
Auskunft und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 10. März 2010 und 9. Februar 2017.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.
Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend, im Jahr 2013 habe er aus politischen
Gründen seinen Sohn und seine damalige Ehefrau im Irak zurücklassen
müssen. Anlässlich von mindestens drei Telefongesprächen mit seiner Ex-
Frau sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Ihr Bruder habe
sich eingemischt und am Telefon wiederholt Drohungen gegen ihn (Be-
schwerdeführer) ausgestossen, weil die Familie seiner Ex-Frau offenbar
enttäuscht gewesen sei, dass er sich nicht um seine Frau und seinen Sohn
gekümmert habe. Konkret habe der Bruder gesagt: „Wenn wir dich errei-
chen, werden wir dich töten. Egal, wo wir dich finden, wir töten dich.“ Er
(Beschwerdeführer) habe damals nicht gewusst, was er am Telefon hätte
entgegnen sollen. Die Drohungen nehme er sehr ernst. Der Konflikt habe
sich auf die beiden Familien und Sippen ausgeweitet. In der Folge sei er
zur Scheidung gezwungen worden und ihm sei sein Sohn weggenommen
worden. Mit seiner Ex-Frau habe er nicht mehr sprechen können und er
wisse nicht, wo sie und der Sohn sich befänden. Bei einer Rückkehr in den
Irak sei absehbar, dass der Bruder seiner Ex-Frau sowie ihre Familie die
ausgesprochenen Drohungen umsetzen würden. In seinem Heimatland
existiere keine funktionierende staatliche Strafverfolgung, weshalb er kei-
nen effektiven Schutz in Anspruch nehmen könnte. Ferner leide er unter
Angstzuständen und habe seelische Probleme. Dem eingereichten Arztbe-
richt könne entnommen werden, dass seine gesundheitliche Situation nach
wie vor schwierig sei.
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5.2 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asyl-
relevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Seine familiären Probleme entsprächen keinem der in Art. 3 Abs. 1
AsylG genannten Motive, sondern resultierten aus seiner Ausreise und der
danach erfolgten Trennung beziehungsweise Scheidung. Die Streitursache
liege in unterschiedlichen Interpretationen innerhalb der Familie bezüglich
seines Lebenswandels. Bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
handle es sich um rein private Probleme, für deren Schlichtung er sich an
die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Diese seien im Nordirak
prinzipiell als schutzwillig und schutzfähig einzustufen. Aufgrund der
bestehenden Akten sei überdies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, der Bruder würde im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Nordirak die Drohungen in die Tat umsetzen.
5.3 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, die
gegen ihn ausgesprochenen Drohungen seien konkret und „stark“
gewesen. Er sei dadurch in Angst versetzt worden und fühle sich ernsthaft
bedroht, da er um sein Leben fürchte. Die Vorinstanz habe diese
Drohungen unterschätzt und sie demzufolge falsch beurteilt. Sie habe es
unterlassen, die damit verbundenen Nachteile sowie Aspekte einer
anderen Kultur zu berücksichtigen. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden. Drohungen
seien immer ernst zu nehmen, weil stets mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit von Gewaltanwendung zu rechnen sei. Familiäre
Konflikte in seiner Kultur zögen schlimme Folgen nach sich. Da solche
Konflikte zudem sehr komplex seien, könne die kurdische Regierung diese
weder verhindern noch stets friedlich lösen. Bei ihrem Kampf gegen den
sog. Islamischen Staat (IS) und gegen sonstige Feinde sei diese zudem
auf die Unterstützung der Stämme angewiesen, weshalb sie sich nicht in
deren Angelegenheiten einmische. Er benötige sodann medizinische
Behandlung und psychiatrisch-therapeutische Unterstützung. Es könne
nicht garantiert werden, dass er in Kurdistan Zugang zur erforderlichen
medizinischen Hilfe erhalte und sein Zustand ohne grosse Risiken stabil
bleibe.
Mit seiner Beschwerde reichte er die unter Buchstabe D. aufgeführten Be-
weismittel ein.
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5.4 In der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 erwog die Instruktions-
richterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der
Beschwerde,
[…] „dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen
Erwägungen mit überzeugender Begründung und mittels umfassender Ak-
tenabstützung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asyl-
relevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und sein Asylgesuch abzuweisen sei,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte,
dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise füh-
ren dürfte,
dass der Beschwerdeführer den bisherigen Sachverhalt bekräftigt ohne
darzulegen, weshalb seine Vorbringen asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG seien,
dass die geltend gemachten Drohungen von seitens seines Schwagers
nicht als asylrelevant einzustufen sein dürften, da sie nicht an ein soge-
nanntes asylerhebliches Merkmal wie etwa die ethische Zugehörigkeit, die
politische Überzeugung oder die religiöse Grundentscheidung anknüpfen,
dass er sich sodann zur Schlichtung seiner Probleme mit seinem Schwa-
ger an die heimatlichen Behörden wenden könnte,
dass er nicht geltend macht, seine gesundheitliche Situation habe sich im
Vergleich zur mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3610/2010 vom
17. Dezember 2012 beurteilten Situation wesentlich verschlechtert,
dass sich eine solche Verschlechterung auch nicht aus den eingereichten
Arztberichten vom 17. Januar, 12. und 24. April 2017 ergeben dürfte“ […].
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Entgegnungen in der
Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 5.2 kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden. Wie in der Zwischenverfügung vom
10. Mai 2017 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zi-
tierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen
werden. Die geltend gemachten Drohungen basieren auf einem rein fami-
liären Hintergrund. Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern sein Schwager
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sowie die weiteren Verwandten seiner Ex-Frau die Drohungen umsetzen
würden. Vorliegend fehlt es somit offensichtlich an einem asylrelevanten
Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Auf die nicht weiter
substanziierten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich ernsthaft be-
droht gefühlt sowie die Vorinstanz habe die damit verbundenen Nachteile
nicht berücksichtigt, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die pauschalen
Hinweise, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Drohungen in
die Tat umgesetzt werden könnten, weil Drohungen immer ernst zu neh-
men seien, vermögen sodann keine begründete Furcht vor Verfolgung zu
begründen.
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es im Irak durchaus zu Fa-
milienfehden kommt; entgegen seiner Darstellung sind die kurdischen Be-
hörden in der Autonomen Region Kurdistan jedoch willens und fähig, ihn
vor familiären Drohungen zu schützen. Die Schutzgewährung dehnt sich
auch auf Bedrohungen aus, welche im Zusammenhang mit der Ehre ste-
hen (vgl. Urteil des BVGer D-4724/2016 vom 15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer ist daher nicht auf den Schutz der Schweiz ange-
wiesen.
6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
Es erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens
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vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art.
3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124 ff. m.w.H.). Wie oben erläutert, ist aufgrund der Aktenlage anzuneh-
men, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und fähig sind, ihn
vor allfälligen Drohungen seiner Familie zu schützen. Auch die allgemeine
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Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E- 3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 6.3.2).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl-
und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdefüh-
rers, einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten
nordirakischen Provinzen – Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyya – ist
grundsätzlich nach wie vor zumutbar (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015, E. 7.3 und 7.4).
Der Beschwerdeführer macht sodann psychische Probleme geltend, die
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Im Arztbericht vom
12. April 2017 sind folgende Diagnosen aufgeführt: Schmerzen im (…)
nach Operationen vom (…) und (…) 2015, (…), (…) sowie eine (…). Auf-
grund dieser Erkrankungen nehme er täglich verschiedene Medikamente
ein. Der (…) sei möglicherweise auf eine (…) zurückzuführen. Den Arztbe-
richten vom 17. Januar und 24. April 2017 ist im Wesentlichen zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2016 einmal pro Monat
eine psychiatrisch-therapeutische Therapie besuche und Medikamente be-
nötige. Aufgrund von Beschwerden in den (…) und im (…), sei er seit (…)
2015 (…) Mal operiert worden. Im Kontakt sei er (…), fühle sich (…) und
(…), jedoch sei er nicht (…). Mit der Medikation habe sich die Schlafprob-
lematik leicht zurückgebildet und die somatischen Beschwerden hätten er-
heblich abgenommen. Seit dem negativen Entscheid des SEM gehe es
dem Beschwerdeführer schlechter.
Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Urteil E- 3610/2010 vom
17. Dezember 2012 bereits ausführlich zu den vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Seit Erlass dieses Urteils
hat sich der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ge-
mäss Arztbericht vom 17. Januar 2017 sogar verbessert. Der psychische
Zustand habe sich seit Kenntnis des negativen Entscheides wieder ver-
schlechtert. Es ist durchaus verständlich und üblich, dass es einer asylsu-
chenden Person nach Erhalt eines ablehnenden Entscheides vorüberge-
hend schlechter geht. Sodann ist aufgrund der im Arztbericht vom 12. April
2017 erwähnten Beschwerden offensichtlich nicht davon auszugehen,
dass diese zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden.
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Dies wird im Übrigen auch mit der Beschwerdeeingabe nicht vorgebracht.
Die monatlich stattfindenden Therapiesitzungen vermögen eine akute, ent-
scheidrelevante Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zu belegen.
Folglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im genannten Urteil
E- 3610/2010 vom 17. Dezember 2012 verwiesen werden, welche nach
wie vor Geltung haben.
Aus den bestehenden Akten sind zusammenfassend keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in die nordirakische Provinz C._______ aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würde. Obwohl er nicht mehr in Kontakt zu seiner
Ex-Frau, deren Familie und seinem Sohn steht, verfügt er über ein tragfä-
higes familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat. Seine Mutter, Geschwis-
ter sowie weitere Verwandte leben nach wie vor dort (vgl. Urteil des BVGer
E- 3610/2010 vom 17. Dezember 2012, E. 7.2.1.)
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 11
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Nina Klaus
Versand: