B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2546/2018
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre (…)
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – georgische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in E._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge zusammen mit ihren beiden (…) am 31. März 2018 auf dem Luft-
weg und gelangten am 1. April 2018 in die Schweiz, wo sie am 2. April 2018
für sich und ihre Kinder um Asyl nachsuchten. Am 9. April 2018 erfolgten
die summarischen Befragungen zu ihrer Person (BzP; Protokolle in den
SEM-Akten A8/14 und A9/15) und am 17. April 2018 die Anhörungen zu
ihren Asylgründen (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A[…] und
A[…]).
Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen an, sie hätten Georgien wegen der Krankheit ihres Sohnes
C._______ verlassen. Er habe eine (…) Krankheit, die (…) genannt werde.
Sie hätten sich ursprünglich eine Reise (…) überlegt, weil diese Krankheit
in (…) entdeckt worden sei, aber sie hätten kein Visum bekommen. Des-
halb hätten sie sich für die Schweiz entschieden, weil dies für ihren Sohn
C._______ das Beste sei. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit aufge-
geben, um seinen Sohn zu betreuen. Die Beschwerdeführerin habe weiter
gearbeitet und für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Es gebe in
Georgien weder eine Behandlung noch Medikamente für die Krankheit ih-
res Sohnes. Es handle sich um eine seltene (…) Krankheit, über die die
Ärzte in Georgien wenig wüssten. Sie hätten die endgültige Diagnose er-
halten, nachdem sie (…) eine Blutprobe von C._______ in ein Labor nach
(…) geschickt hätten. Mit Therapien könnten bis zum (…) Lebensjahr Ver-
besserungen im (…) Bereich und in (…) erreicht werden. C._______ sei
von einer besonders schweren Form dieser Krankheit betroffen. Sie hätten
keine anderen Asylgründe. In Georgien hätten sie weder Probleme mit den
Behörden gehabt noch sei ihnen etwas zugestossen.
Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität (…) zu
den Akten. Als Beleg für die Krankheit ihres Sohnes C._______ reichten
sie verschiedene Dokumente (…) ein.
B.
Mit am 26. April 2018 eröffneter Verfügung vom 24. April 2018 trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
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Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden hätten zu Proto-
koll gegeben, nur deshalb ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben,
weil ihr Sohn C._______ krank sei und sie sich in der Schweiz eine Be-
handlung für ihn erhoffen würden. Da sich aus diesen Ausführungen keine
Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ergäben, lägen
keine eigentlichen Asylgesuche im Sinne von Art. 18 AsylG vor, weshalb
gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf die Gesuche nicht einzutreten sei.
Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder seien zufolge Nichteintretens
auf die Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Weg-
weisungsvollzug sei zulässig, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür ergäben, dass den Beschwerdeführenden und ihren (…) im Falle ih-
rer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem wür-
den weder die in Georgien herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
Zur Krankheit von C._______ (…) hätten die Beschwerdeführenden aus-
gesagt, aus dem eingereichten Antwortschreiben des georgischen Ge-
sundheitsministeriums ergebe sich, dass das (…) nicht auf der Liste der
seltenen Krankheiten geführt würde. Ausserdem habe die eher schlechte
(…) Behandlung in Georgien keine Besserung für C._______ gebracht.
Hinzu komme, dass sie einen Teil der Behandlung, so die Stunden beim
(…), selber hätten bezahlen müssen. Für die Therapien hätten sie wenig
Unterstützung vom Staat erhalten. C._______ erhalte eine IV-Rente von
(…) Lari (georgische Währung) im Monat, was sehr wenig sei, weil eine
Stunde beim (…) (…) Lari koste. C._______ habe in Georgien eine nor-
male Schule besucht, was für ihn sehr anstrengend gewesen sei, weil er
nach (…) oder (…) Stunden müde werde. Die Beschwerdeführerin habe
ausgesagt, zwar gebe es in E._______ eine Spezialschule, aber sie sei für
ihren Sohn keine Option, weil sie sich weit entfernt von ihrem zu Hause
(…) befinde.
Es handle sich bei der Krankheit um eine (…)krankheit, die vor allem bei
Männern auftrete und deren Ursache eine (…) sei. Eine Heilung dieser (…)
Krankheit sei nicht möglich und es gebe offenbar noch keine zugelassenen
Medikamente dagegen. Die Therapie beschränke sich auf die Symptome.
Bestandteile der Therapie seien beispielsweise die (…). Ausserdem wür-
den die (…), die (…) als Behandlungsmöglichkeiten genannt. Die Be-
schwerdeführenden hätten ihren Sohn C._______ in Georgien in ähnlicher
Weise behandeln lassen. Trotzdem bestehe der Eindruck, dass sie dort
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nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft und sich stattdessen für die Behand-
lung ihres Sohnes auf das Ausland konzentriert hätten. So hätten sie da-
rauf verzichtet, ihn wegen der grossen Entfernung in die Spezialschule zu
bringen, obwohl sie für C._______ geeigneter wäre. Zudem würden sie in
der Schweiz eine medikamentöse Behandlung erwarten, die noch gar nicht
vorhanden sei. Hingegen gebe es in Georgien sehr wohl Medikamente zur
Minderung der (…) oder gegen die (…). Es überrasche deshalb, dass sie
das nicht wüssten.
Zu ihrer Hoffnung auf eine bessere Behandlung in der Schweiz sei bereits
ausgeführt worden, dass die Therapiemöglichkeiten bei dieser Krankheit
begrenzt seien, und Medikamente nur zur Bekämpfung von Symptomen
verwendet werden könnten. Der Umstand, dass die in Georgien vorhande-
nen Therapien womöglich nicht dem schweizerischen Standard entsprä-
chen, vermöge gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Die Lage
der Beschwerdeführenden als Eltern eines kranken Kindes sei sehr bedau-
erlich und ihre Versuche, eine Lösung für seine Krankheit zu finden, absolut
nachvollziehbar und verständlich. Trotzdem müsse festgehalten werden,
dass Menschen mit dieser Krankheit keine lebensbedrohliche Komplikati-
onen oder Probleme entwickeln würden. Ihre Lebenserwartung sei in der
Regel nicht anders als bei der gesunden Bevölkerung. Schliesslich müsse
auch die finanzielle Belastung im Zusammenhang mit der Krankheit von
C._______ etwas relativiert werden. Die Beschwerdeführenden müssten
in Georgien keine (…) bezahlen und die Eltern des Beschwerdeführers
seien (…), die sie unterstützen könnten. Zudem gehe die Beschwerdefüh-
rerin einer Arbeit nach und könne auch von ihrer eigenen Familie ein wenig
Unterstützung erwarten.
Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und praktisch durch-
führbar.
C.
Mit Formularbeschwerde vom 2. Mai 2018 gelangten die Beschwerdefüh-
renden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
dieser Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die
Gewährung von Asyl. Eventuell sei unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie, es sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
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die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechts-
beistandschaft zu bestellen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen. Als Beilage reichten sie einen Internetausdruck aus Wi-
kipedia zum (…) ein.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – mit Ausnahme der Anträge auf Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf die
diesbezüglichen Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
3.2 Hinsichtlich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorge-
nommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
5.
Eine Auseinandersetzung mit dem eventualiter gestellten Antrag auf Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich bereits ange-
sichts des vorliegenden Entscheides in der Sache.
6.
6.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht. Dabei ist der Praxis entsprechend von einem weiten Verfol-
gungsbegriff auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Grün-
den auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2-4 AuG (SR 142.20) umfasst, sofern diese von Menschen-
hand geschaffen wurden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
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rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18). Sind die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, wird auf ein Gesuch in Anwendung
von Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten.
6.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gaben die Beschwerdeführenden zu
Protokoll, nur deshalb in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, weil sie sich
hier für ihren kranken Sohn C._______ eine bessere Behandlung erhofften
als in Georgien. Sie hätten keine Probleme mit den georgischen Behörden
gehabt, und es sei ihnen in ihrem Heimatstaat auch nichts zugestossen.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich – wie vom SEM in der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgestellt – tatsächlich keinerlei Hinweise auf eine
Verfolgung. Das bestreiten die Beschwerdeführenden denn auch nicht.
6.3 Das SEM ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht nicht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).Verfügt die Vorinstanz die
Wegweisung, ordnet sie deren Vollzug an (vgl. Art. 44 AsylG).
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8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass ihnen in Georgien eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung droht, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung. Sodann sind keinerlei Anhaltspunkte für eine im Geor-
gien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich.
8.2.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den Gesundheitszustand
ihres Sohnes C._______ berufen, könnte die Bestimmung von Art. 3 EMRK
– soweit das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
betreffend – der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen.
Eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann allerdings nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die be-
troffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheits-
stadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit
dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die dama-
lige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]).
Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die
durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand-
lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns-
ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7
E. 6).
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Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Der be-
dauerliche Gesundheitszustand des Sohnes C._______ vermag eine Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Recht-
sprechung nicht zu rechtfertigen.
8.2.4 Die Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer (…) nach Ge-
orgien erweist sich somit als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Georgien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Wie das
SEM in den angefochtenen Verfügungen zutreffend festgehalten hat, ist
aufgrund der in diesem Land herrschenden allgemeinen politischen Lage
nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen.
8.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende me-
dizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jeden-
falls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit wei-
teren Hinweisen).
Das Bedürfnis der Beschwerdeführenden, ihrem Sohn C._______ in der
Schweiz eine bessere medizinische Behandlung seiner Krankheit zu er-
möglichen, ist nachvollziehbar und menschlich verständlich. Diese Fest-
stellung vermag aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass klarerweise
nicht von einer akuten und existenziellen Gesundheitsgefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht
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schliesst sich der Auffassung des SEM an, dass keine medizinisch be-
dingte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben ist. Zur Ver-
meidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die ausführli-
chen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die
Rüge in der Beschwerde, die als Beleg für die angeblich fehlenden Be-
handlungsmöglichkeiten in Georgien eingereichten Dokumente seien zu
wenig gewürdigt worden, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der
angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb
die zur Krankheit des Sohnes C._______ eingereichten Beweismittel keine
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu
begründen vermögen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind mangels
substanziierter Entgegnungen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung
zu gelangen.
8.3.4 Somit ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Georgien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde-
führenden und ihrer (…) in Georgien schliessen lassen. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls zu-
sätzlich benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes
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im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind abzuweisen, weil sich die Rechts-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen haben. Folglich
sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2546/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel-
lung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. Die Verfah-
renskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: