B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2548/2013
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Alexander Frei, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 23. Juni 2011 beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen
und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ersuchen, eventualiter sei
die Botschaft im Sudan anzuweisen, die Abklärungen für die Prüfung des
Gesuches umgehend an die Hand zu nehmen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, sie sei im Jahr 2008 in Eritrea in ei-
nem militärischen Lager festgehalten und psychisch sowie physisch miss-
handelt worden. Anfangs 2010 habe sie in den Sudan fliehen können.
Dort fürchte sie aufgrund von Entführungen und Rückschaffungen eritrei-
scher Flüchtlinge um ihre Sicherheit. Zudem werde sie aufgrund ihrer Re-
ligionszugehörigkeit zum Christentum ausgegrenzt. In der Schweiz verfü-
ge sie mit ihrem Bruder über einen nahen Familienangehörigen.
Dem Gesuch lagen ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. Feb-
ruar 2011, ihre E-Mail-Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und Ko-
pien ihrer Identitätskarte sowie der Aufenthaltsbewilligung ihres Bruders
bei.
B.
Am 22. August 2011 ging die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete
Vollmacht vom 9. August 2011 beim BFM ein.
Mit Schreiben vom 6. September 2011 und 5. März 2012 ersuchte sie um
umgehende Anhandnahme des Verfahrens und reichte weitere Beweis-
mittel zu den Akten. Das Bundesamt teilte am 10. Oktober 2011 und
28. März 2012 mit, aufgrund der hohen Geschäftslast könne keine ver-
bindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin teilte dem BFM am 23. Juli 2012 mit, sie sei zwi-
schenzeitlich verhaftet worden und habe einige Wochen im Gefängnis
verbringen müssen. Sie reichte die Kopie eines polizeilichen medizinisch-
en Formulares inklusive englischer Übersetzung zu den Akten.
C.
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2012 mit, die Durchfüh-
rung einer Anhörung sei aus technischen beziehungsweise kapazitätsbe-
dingten Gründen nicht möglich, und forderte die Beschwerdeführerin auf,
zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts Fragen auf
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schriftlichem Weg zu beantworten und Kopien der Identitätsausweise,
wietere Beweismittel zu ihrer Identität sowie ein aktuelles Passfoto einzu-
reichen.
Mit Eingabe vom 31. August 2012 nahm die Beschwerdeführerin zu den
vom BFM gestellten Fragen Stellung und reichte eine Vollmacht vom
11. August 2012 sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten.
D.
Am 25. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um mate-
rielle Behandlung des Asylgesuches.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von der Beschwerdeführerin er-
hobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. Dezember 2012 mit Ur-
teil vom 5. März 2013 gut und wies das BFM an, das Asylgesuch zügig
einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
E.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 3. April 2013 die Einreise der
Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Deren
Ausführungen liessen darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe, doch könne ihr zu-
gemutet werden, im Sudan zu verbleiben.
F.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 liess die Beschwerdeführerin diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr unter Gewährung
von Asyl die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei ihr für
das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren, und ihr Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzu-
setzen.
Zur Stützung der Vorbringen reichte sie mehrere Berichte zur Situation
der Flüchtlinge im Sudan und diverse ärztliche Unterlagen zu den Akten.
G.
Am 7. Mai 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Be-
schwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Artikel 52 und 68 in der bis-
herigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 aAsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
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in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Re-
gel zu befragen. Ist dies nicht möglich, so wird sie aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des einge-
reichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person
ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Ent-
scheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend führte das BFM zwar keine Befragung durch, aber es hat
diesem Umstand in seiner Verfügung vom 31. Juli 2012 Rechnung getra-
gen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begrün-
det, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam ge-
macht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negati-
ven Verfahrensausgang gewährt. Mit dieser Vorgehensweise hat das
Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts Genüge getan.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG wird als Flüchtling anerkannt, wer in sei-
nem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 aAsylG ist in einer Gesamtschau
zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefähr-
dung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 21 E. 4a S. 139). Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
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Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 ff.).
6.
6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM an,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass
sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
habe. Die Situation im Sudan sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach,
doch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen,
dass ein weiterer Verbleib dort für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar
oder möglich wäre. Das Risiko einer Deportation nach Eritrea sei gemäss
gesicherten Erkenntnissen gering, und sie verfüge nicht über ein beson-
deres Risikoprofil, welches entsprechende Befürchtungen begründen
könnte. Es könne ihr zugemutet werden, beim UNHCR (United Nations
High Commissioner for Refugees) Schutz zu suchen, sollte ihre Situation
tatsächlich kritisch sein. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
sei nicht gegeben, und die Voraussetzungen für einen Einschluss in das
Familienasyl seien nicht erfüllt.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dem entgegengehalten, die Situation
der Beschwerdeführerin im Sudan sei unzumutbar und könne auch nicht
durch Aufsuchen eines UNHCR Flüchtlingslagers verbessert werden. Sie
lebe dort völlig isoliert und sei von der finanziellen Unterstützung ihres in
der Schweiz lebenden Bruders abhängig, welche dieser nicht dauerhaft
fortsetzen könne, ohne selbst in finanzielle Not zu geraten. Es treffe nicht
zu, dass sie ihren Unterhalt ohne Unterstützung des UNHCR selbständig
bestritten habe. Sie leide zudem wegen ihrer Religionszugehörigkeit zum
Christentum unter der Ausgrenzung durch die sudanesische Bevölkerung,
lebe in ständiger Angst vor Entführungen und sei in der Vergangenheit
bereits inhaftiert worden. Die Gefahr von Entführungen habe sich im ers-
ten Quartal 2013 dramatisch verschärft, das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung sei nicht wegzuleugnen. Mit zwei in der Schweiz lebenden
Brüdern bestehe eine besondere Beziehungsnähe. Sie habe schon zeit
ihres Lebens einen engen Kontakt zu ihrem Bruder B._______ gehabt,
welcher sie finanziell unterstütze, ihr im pendenten Asylverfahren zur Sei-
te stehe und insofern für seine Schwester die Elternfunktion übernommen
habe. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund gesundheitlicher Probleme auf eine ausreichende medizinische
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Versorgung angewiesen sei, welche nur in der Schweiz erbracht werden
könne.
7.
7.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea nicht auszuschliessen ist. Aktuell hält sie sich aber im Sudan auf,
weshalb zu prüfen ist, ob es ihr zugemutet werden kann, sich in einem
Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
7.2 Gemäss den eingereichten Berichten äusserte das UNHCR Besorg-
nis über die steigende Anzahl von Entführungen und das Verschwinden
von Flüchtlingen im Sudan und wies auf die anhaltende schwierige Situa-
tion hin. Es wird ausgeführt, das UNHCR arbeite mit den sudanesischen
Behörden, der Internationalen Organisation für Migration und anderen
Hilfsorganisationen zusammen, um das Risiko für Entführungen und Gei-
selnahmen zu reduzieren. Sudans Regierung habe bereits zusätzliche
Polizeikräfte eingesetzt, und das UNHCR unterstütze die Behörden bei
der Verbesserung der allgemeinen Sicherheit. Es unterstütze auch die
Flüchtlinge in den Shagarab-Camps mit der Gründung eines Wachsys-
tems, welches die Sicherheitsrisiken reduzieren solle. Es sei als Folge
der von der Regierung getroffenen Massnahmen ein zahlenmässiger
Rückgang der Entführungen festgestellt worden (vgl. insbesondere Be-
schwerdebeilagen 4, 5 und 7).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die
Argumente der Beschwerdeführerin sind nicht derart, dass es für sie in
Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar
erscheinen würde, den dort bezüglich der Verfolgungsgefahr im Heimat-
staat bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen. Die mit der Praxis des
Gerichtes übereinstimmenden Erwägungen, gemäss gesicherten Er-
kenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Erit-
reer, welche im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, ge-
ring, und die Beschwerdeführerin könne sich jederzeit bei einer Vertre-
tung des UNHCR im Sudan melden, sind auch im Lichte der eingereich-
ten Berichte als zutreffend zu erachten. Wie die Vorinstanz richtig fest-
stellt, weist die Beschwerdeführerin auch kein Profil auf, welches sie mit
erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches durch
die eritreischen Behörden machen würde.
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Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass bezüg-
lich der Inhaftierung durch die sudanesischen Behörden keine detaillier-
ten Angaben gemacht worden seien. Tatsächlich geht aus dem in Kopie
eingereichten polizeilichen medizinischen Formular nicht hervor, weshalb
und wie lange sie in Haft gewesen ist. Dem Dokument ist zu entnehmen,
dass die Polizei (…) eine Untersuchung wegen "sickness" beantragte, die
Beschwerdeführerin (…) im (…) Hospital untersucht und am (…) nach
Hause entlassen wurde, wobei ihr ein Monat Ruhe zu Hause und weitere
Beobachtung durch einen Arzt empfohlen wurde. Die angeblich erlittene
Polizeihaft wird durch das eingereichte Beweismittel nicht belegt. Die
Gründe und näheren Umstände der angeblich erlittenen Haft werden
auch auf Beschwerdeebene nicht näher ausgeführt. Zu Recht hält das
Bundesamt zudem fest, dass sie seither offensichtlich keine nennenswer-
ten Probleme mehr gehabt habe. Von einer diesbezüglichen Gefährdung
ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.
Die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Unterlagen werden in
der Rechtsmittelschrift nur insofern erwähnt, als die Beschwerdeführerin
gesundheitliche Probleme habe und auf eine ausreichende medizinische
Versorgung angewiesen sei, welche nur in der Schweiz erbracht werden
könne. Aus den Unterlagen ist nicht klar ersichtlich, woran die Beschwer-
deführerin erkrankt ist und welche Behandlung sie benötigt. Offenbar
konsultierte sie am (…) – kurz nach Austritt aus dem (…) Hospital – einen
Gynäkologen, welcher in der Folge Untersuchungen und eine Behand-
lung durchführte (vgl. Beschwerdebeilage 11 S. 1). Der auf dem Ergebnis
einer Stuhlprobe eingekreiste Wert lässt eine Wurmerkrankung vermuten,
genaueres ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Letztlich kann dies je-
doch vorliegend offen bleiben, zumal keinerlei Hinweise auf eine ernsthaf-
te, vor Ort nicht angemessen behandelbare Erkrankung aus den Akten
ersichtlich sind.
7.4 Schliesslich stellt der Umstand, dass zwei Brüder der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz leben und einer von ihnen sie offenbar finanziell un-
terstützt, keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt dar, als dass eine
Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG da-
zu führen müsste, dass ihr gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren soll. Das Argument in der Beschwerde, ihr Bruder B._______
habe für seine Schwester eine Elternfunktion übernommen, vermag an-
gesichts des Alters der Beschwerdeführerin von (…) nicht zu überzeugen.
E-2548/2013
Seite 9
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit
gegenstandslos.
9.2 Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei
zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristi-
schen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c). In Ver-
fahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 und
BGE 122 I 8 E.2c). Da das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: