Abtei lung V
E-2549/2007
{T 0/2}
Urteil vom 26. April 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richterin Luterbacher, Richter Brodard
Gerichtsschreiberin Bodenmann
A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, wohnhaft (...)
alle vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, (...)
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, (vormals: Bundesamt für
Flüchtlinge; BFF)
Vorinstanz
betreffend
Verfügung des BFM vom 6. März 2007 in Sachen Wiedererwägung betreffend
Wegweisungsvollzug
Wiederherstellung der Beschwerdefrist / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügungen vom 15. Juli 1999 und 27. April 2001 die Asylgesuche
der Beschwerdeführer vom 29. April 1999 und 16. Februar 2000 abwies und deren
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz
angeordnet wurde, wobei diese Ersatzmassnahme mit der Ethnie der Beschwerdeführer
als albanisch-sprechende Roma aus dem Kosovo begründet wurde,
dass das BFM im Rahmen der ordentlichen Überprüfung der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführer im November 2005 Abklärungen über die Vertretung in Pristina in (...)
veranlasst hat, welche ergeben haben, dass die Beschwerdeführer (...) entgegen ihren
Vorbringen im Asylverfahren vor 25 Jahren verlassen hätten und nach (...)
ausgewandert seien,
dass das BFM mit Schreiben vom 13. Februar 2006 die Beschwerdeführer über die
vorgenommenen Abklärungen orientierte und ihnen das rechtliche Gehör zu den dies-
bezüglichen Abklärungsergebnissen gewährte,
dass das BFM gleichzeitig festhielt, die Beschwerdeführer hätten den Asylbehörden
falsche Angaben zu ihrem früheren Wohnort gemacht und ihren langjährigen Aufenthalt
in (...) verschwiegen, weshalb in Betracht gezogen werde, die vorläufige Aufnahme in
Anwendung von Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) aufzuheben,
zumal der Wegweisungsvollzug nach (...) in Serbien als zumutbar erachtet werde,
dass sich die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2006 hierzu vernehmen
liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2006 die mit Verfügung vom 27. April 2001
angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer aufhob und ihnen eine Aus-
reisefrist bis zum 29. Mai 2006 ansetzte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Mai 2006 (Tele-
fax; Poststempel 4. Mai 2006) gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) Beschwerde erhoben und dabei namentlich die Aufhebung der
BFM-Verfügung vom 3. April 2006 beantragten,
dass die ARK mit Urteil vom 8. Dezember 2006 die Beschwerde vollumfänglich abwies,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2007 ein Wiedererwägungsge-
such beim BFM einreichten und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3.
April 2006 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass sie gleichzeitig in formaler Hinsicht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass sie zur Begründung primär auf das Kindeswohl hinwiesen und dabei ausführten,
die Kinder der Beschwerdeführer hätten insgesamt sieben Jahre lang in der Schweiz
gelebt; sie seien nicht verantwortlich zu machen für den Umstand, dass ihre Eltern die
Aufenthalte in (...) vor ihrer Flucht bei den Anhörungen zu den Asylgründen nicht
erwähnt hätten,
3dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen ein mit 17. Januar 2007
datiertes Bestätigungsschreiben von Verwandten eingereicht haben und zudem auf
laufende medizinische Behandlungen der Beschwerdeführer hingewiesen haben,
dass die Beschwerdeführer seitens des BFM aufgefordert wurden, bezüglich der
vorgetragenen medizinischen Behandlungen entsprechende Arztberichte einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. März 2007 - eröffnet am 8. März 2007 - das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer abwies, die Verfügung vom 3. April
2006 als rechtskräftig und vollziehbar erklärte und weiter festhielt, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter mit Telefax vom 11. April 2007,
00:01 Uhr gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichten (Eingang: 11. April 2007, 00:02 Uhr) und dabei namentlich die Aufhebung
der BFM-Verfügung vom 6. März 2007 sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichentags mit Telefax die zuständige kantonale
Behörde anwies, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis nach Eingang
der Akten über allfällige vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne,
dass die Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. April
2007, 22:29 Uhr (Eingang: 22:30 Uhr) sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung
der Beschwerdefrist einreichten und dabei auf technische Probleme des Rechtsvertre-
ters mit dem Telefaxgerät respektive auf Verzögerungen der Telefax-Übermittlung ver-
weisen,
dass die Beschwerdeführer zur Stützung ihrer Vorbringen vier Beweismittel (Rechnung
betreffend Druck- und Telefaxgerät, drei Arztberichte) – ebenfalls per Telefax übermittelt
– einreichen liessen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die
ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden
können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist für die Beurteilung
der vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde,
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs.
2 VGG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes in
4der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern als Spruchkörper ent-
scheiden,
dass diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne
von Art. 24 VwVG gilt, da diese nicht unter die explizit in Art. 111 Abs. 2 AsylG auf dem
Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter bzw. Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständig-
keiten fallen,
dass gemäss Art. 50 VwVG die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung
der Verfügung einzureichen ist,
dass schriftliche Eingaben nach Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am letzten Tag der
Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu
übergeben sind,
dass aufgrund des bei den Akten befindlichen Rückscheines der Post feststeht, dass die
angefochtene Verfügung am 8. März 2007 eröffnet wurde,
dass somit die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 10. April 2007 abgelaufen ist (unter
Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 3 VwVG und Art. 17 Abs. 1 AsylG) und demnach die
Telefaxeingabe, welche am 11. April 2007, um 00:02 Uhr beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen ist, verspätet eingereicht wurde,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. April 2007
die verspätete Einreichung der Rechtsmitteleingabe nicht bestreitet, jedoch vorbringt, er
habe am 10. April 2007 bereits um 23.50 Uhr die Beschwerde per Telefax zu übermitteln
versucht, wobei technische Probleme aufgetaucht seien,
dass der Rechtsvertreter in der Folge um 23:56 Uhr einen "Reset" seines Faxgerätes
vorgenommen habe, wobei das Faxgerät sechs Minuten für die Übermittlung der
Rechtsmitteleingabe benötigt habe, was dazu geführt habe, dass diese mit zwei Minuten
Verspätung beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sei,
dass der Rechtsvertreter weiter vortrug, er habe mit diesem "völlig unerwarteten
Aussetzer" nicht rechnen müssen und dabei sinngemäss geltend machte, es würden
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 VwVG vorliegen,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten worden
ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hinder-
nisses die versäumte Rechtshandlung vornimmt,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Prozessnachteile aus einer
unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungs-
gründe unter anderem Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen darstellen
können (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein Fristversäumnis
nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124f.;
BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39,
S. 367),
5dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wieder-
herstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der
Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht
leichthin angenommen werden darf,
dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die
dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechtsvertreter auch bei Anwendung der
üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert hätten,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht
gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden
Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt
(vgl. zum Ganzen: URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227 ff., mit weite-
ren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass vorliegend auf Seiten des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer nichts auf eine
unverschuldete Verhinderung an der Ausführung der fristwahrenden Handlung hinweist,
dass namentlich die technischen Schwierigkeiten, die der Rechtsvertreter bei der An-
wendung des Telefaxgerätes einige Minuten vor Ablauf der 30 Tage dauernden
Beschwerdefrist gehabt habe respektive die sechsminütige Übertragungs- und Übermitt-
lungszeit des betreffenden Telefaxgerätes nicht als entschuldbare Gründe im Sinne der
Rechtssprechung zu Art. 24 VwVG betrachtet werden können,
dass in diesem Zusammenhang die Behauptung des Rechtsvertreters, er habe mit die-
sem "völlig unerwarteten Aussetzer" nicht rechnen können, nicht stichhaltig ist, zumal er
durch die Benutzung eines Telefaxgerätes unmittelbar, d.h. einige Minuten, vor Ablauf
der 30-tägigen Beschwerdefrist, mit entsprechenden Verzögerungen rechnen muss und
sich bewusst sein muss, dass er mit diesem Vorgehen ein erhebliches Risiko der ver-
späteten Einreichung einer Rechtsmitteleingabe eingeht,
dass die Beschwerdeführer die Fristversäumnis zu verantworten haben, da ihnen das
Verhalten des Rechtsvertreters zuzurechnen ist,
dass die Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 24 VwVG nur erteilt werden kann,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln und – im Sinne eines kumulativen Erfordernisses – innert 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung
einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass somit das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist – unabhängig von
der Frage der rechtzeitig nachgeholten Rechtshandlung – abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die Beschwerde betreffend Abweisung des
Wiedererwägungsgesuches wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht einzu-
treten ist,
dass demnach die Verfügung des BFM vom 6. März 2007 rechtskräftig ist,
6dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- die Vorinstanz, BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N
...)
- (kantonales Amt)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
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